mgb schrieb am 19.02.2015 um 20:59:36:Für das Konsultationsverfahren in Österreich fühlt sich niemand zuständig.
auf Gefühle kommt es aber nicht an. Entweder die österreichische Behörde handelt gem. Art. 25 SDÜ oder es dürfte auch in
AT die Möglichkeit der Untätigkeitsklage geben. Es ist insofern nämlich auch überhaupt nicht nötig, dass IT die
Einreisesperre aufhebt - die Entscheidung über das Visum trifft letztlich die AT-Behörde.
Saridda schrieb am 20.02.2015 um 09:46:32:aber wie ich hier öfters lesen konnte verlängern die Italiener diese Sperre einfach von Neu. Warum ist sowas zulässig?
ist es im Normalfall nicht (mehr) wegen Art. 11 Abs. 2 RL 2008/115/EG, was manche nationale Behörde aber nicht daran hindert, es trotzdem zu tun und dabei (fehlerhaft) auf Art. 112 Abs. 4 SDÜ zurückzugreifen.
Insofern ist Dir da auch einfach unglaublich viel Mist erzählt worden. Im Prinzip ist es (rein rechtlich gesehen) nämlich ganz einfach, denn es gibt genau zwei Möglichkeiten (im Prinzip können auch beide gleichzeitig verfolgt werden):
1.) Er beantragt bei den zuständigen italienischen Behörden die Aufhebung seiner
Einreisesperre (ganz ohne einen zusätzlichen Visumsantrag). Denn machen die Italiener das oder eben auch nicht (wenn es dafür Gründe gibt). Dagegen käme evtl. in Italien auch der Rechtsweg in Frage. Ziel wäre es damit, die italienische nationale
Einreisesperre und die daraus lediglich nachfolgende Schengensperre aufzuheben.
2.) Er beantragt (wie schon geschehen) ein Visum bei der Vertretung eines anderen Schengenstaates und dieses hat dann gem. Art. 25 SDÜ ein Konsultationsverfahren durchzuführen. Wird darauf hin das Visum erteilt, müssten die Italiener die Schengensperre aufheben, könnten aber die nationale italienische Sperre noch aufrecht erhalten.