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Konsultationsverfahren (Gelesen: 22.338 mal)
Themen Beschreibung: Löschen von SIS Eintrag
Saridda
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Antwort #15 - 29.01.2015 um 18:53:14
 
ich hab dir eine Nachricht geschickt... was hast du für einen Anwalt in Italien?
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reinhard
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Antwort #16 - 29.01.2015 um 18:55:04
 
Saridda schrieb am 29.01.2015 um 18:31:22:
ja aber die sachbearbeiterin meiner behörde hat mir gesagt


Es kommt immer darauf an, was im schriftlichen Bescheid steht. Wer was sagt, hat mit dem Antrag ja nichts zu tun.

Anträge stellt man schriftlich, die Entscheidung kommt schriftlich, Widerspruch oder Klage ist auch schriftlich.

(Und in der Zeit sagen viele Leute irgendwas, darauf kommt es aber nicht an.)
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Saridda
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Antwort #17 - 17.02.2015 um 15:12:09
 
ich weiss nicht diese ganzen Ämter wissen doch selbst nicht was ihre Arbeit ist oder was der andere macht. Es kann doch nicht sein das sich niemand mit der Materie auskennt und mir informationen geben kann. Und wenn einer helfen möchte lauter komische Dinge sagt... ich telefonierte letztens mit einem Herrn vom Innenministerium der mir sagt so ein Verfahren gibt es gar nicht und man könne für niemand die Löschung beantragen...?!! Mein Mann sollte auf der Italienischen Botschaft ein Visum für Italien beantragen nur so kann es gelöscht werden... versteh ich irgendwie nicht. Das wird doch erst recht abgelehnt. warum sollte er ein Besuchervisum für Italien bekommen und somit die Sperre gelöscht werden. Schon allein die Frage was für Unterlagen für den Visumantrag? Lohnzettel und Mietnachweise ? Die sagen doch dann sicher was mein Mann in Italien will und lehnen das Visum ab... Kennt sich da jemand aus? Kann das sein das das so funktioniert? Oder wollte der Herr nur wieder die Angelegenheit an die nächsten weiterschieben?  unentschlossen
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reinhard
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Antwort #18 - 17.02.2015 um 16:02:45
 
Du hast hier doch alle Antworten bekommen.

Wenn Du jetzt lieber die Beratung beim Innenministerium haben willst, ist das Deine Entscheidung. Ich halte die Auskünfte von dort für falsch.
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Antwort #19 - 17.02.2015 um 18:46:33
 
Welche Antworten?
In Österreich wurde versäumt eine Zuständigkeit für das Konsultationsverfahren gesetzlich festzulegen. Da fühlt sich niemand zuständig.
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Saridda
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Antwort #20 - 17.02.2015 um 19:16:35
 
Echt ne kuriose Geschichte.... ich hoffe das wird überhaupt von irgendjemand bearbeitet. Und liegt nicht seid Oktober auf irgendeinem Schreibtisch rum!!
Wenn ich wüsste ob das stimmt mit dem Visum für Italien würde ich auch das beantragen ... egal was hauptsache mein Mann kann endlich kommen
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Antwort #21 - 18.02.2015 um 08:27:10
 
Saridda schrieb am 17.02.2015 um 19:16:35:
Wenn ich wüsste ob das stimmt mit dem Visum für Italien würde ich auch das beantragen 

1. Könntest du das gar nicht beantragen, sondern nur dein Mann
2. Was gibt er als Reisegrund / -ziel an?
3. Wäre die Angabe Italien bei einem geplanten (Dauer-) Aufenthalt in Österreich bei Gebrauch des Visums zB nach deutschem Recht eine Straftat (gibt er AUT an, verweisen die Italiener an die AUT- vertretung)
4. Kann ich mir vorstellen, dass auch das österreichische Recht etwas gegen Falschangaben beim Visumsantrag hat (vgl. § 120 FPG)

Es bleibt dir also nichts anderes übrig, als den eingeschlagenen Weg des Konsultationsverfahrens weiterzugehen...

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Antwort #22 - 18.02.2015 um 19:01:23
 
Das Ziel ist es doch die Einreisesperre aufgehoben zu bekommen und nicht das Visa zu benutzen. Ohne Einreisesperre gibt es dann auch problemlos ein Visa Typ D aus Österreich.
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Antwort #23 - 19.02.2015 um 07:35:30
 
Sorry, aber das ist doch blödsinnig...

Ich beantrage ein Visum und gebe an, dass ich nach Italien reisen möchte, möchte aber eigentlich nach Österreich aber ohne das beantragte Visum nutzen zu wollen, inverstiere etwas Geld in dem Wissen, dass das Visum aufgrund der bestehenden Ausschreibung in Italien ohnehin nicht erteilt werden wird und die Einreisesperre bleibt weiterhin bestehen!?!
Und was erwidert man, wenn die Italiener den Braten riechen und sagen "Jetzt bleibt's erst recht wie es ist - und das ggf. mit Fristverlängerung!"?

Ich bleibe dabei, entweder in Italien die Befristung / Löschung der Ausschreibung beantragen oder über das Konsultationsverfahren aufgrund der Beantragung des österreichischen Visums. Das hilft der TS zwar auch recht wenig im Moment, aber von derart abstrusen Vorschlägen will hier deutlich gewarnt werden.

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Antwort #24 - 19.02.2015 um 20:59:36
 
Ist das immer noch nicht klar geworden?
Für das Konsultationsverfahren in Österreich fühlt sich niemand zuständig.
Eine Visausstellung ohne Löschung der Einreisesperre ist technisch nicht möglich.
Was bleibt da?
Man bringt ein anderes Eu-Land dazu eine Visaaustellung mit vorherigem Konsultationsverfahren durchzuführen.
Entweder eine Beantragung eines Visas für den Familienangehöriger eines EU Bürgers mit Hinweis auf Eugh C‑503/03 oder ein FZF Visa nach nationalen Regeln für das Heimatland des EU-Bürgers.
Durch die italienische Staatsbürgerschaft der Fragestellerin fällt ein Visa für den Familienangehörigen eines EU-Bürgers bei den Italienern flach. Dazu müsste man ein anderes EU-Land zum arbeiten bekommen.
Für ein FZF Visa bei den Italienern müsste die Fragestellerin planen ihren Lebensmittelpunkt nach Italien zu verlegen. Der Status Wochenendheimfahrer reicht dazu aus. Der Lebensmittelpunkt wird dann durch den Aufenthaltsort des Ehegatten bestimmt.
Danach kann niemand gezwungen werden eine Familienzusammenführung im usprünglich geplanten Land auch durchzuführen.
Wenn die Einreisesperre erstmal weg ist, dann funktioniert auch das österreichische FZF Verfahren wieder.   
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Antwort #25 - 19.02.2015 um 21:53:37
 
mgb schrieb am 19.02.2015 um 20:59:36:
Ist das immer noch nicht klar geworden?

Doch... aber ich lasse mich (emotional) immer wieder gerne belehren...

mgb schrieb am 19.02.2015 um 20:59:36:
Man bringt ein anderes Eu-Land dazu eine Visaaustellung mit vorherigem Konsultationsverfahren durchzuführen. 

Theoretisch richtig, aber hier wird geraten genau bei der Auslandsvertretung ein Visum zu beantragen, dessen Land eine Einreisesperre verfügt hat. Und Italien wird kaum selbst mit sich in ein Konsutationsverfahren gehen, sondern das Visum einfach ablehnen und basta!

mgb schrieb am 19.02.2015 um 20:59:36:
Durch die italienische Staatsbürgerschaft der Fragestellerin fällt ein Visa für den Familienangehörigen eines EU-Bürgers bei den Italienern flach.

Stimmt... und da sie auch Österreicherin selbes "Spiel" in Österreich...

mgb schrieb am 19.02.2015 um 20:59:36:
Eine Visausstellung ohne Löschung der Einreisesperre ist technisch nicht möglich.

Technisch schon... was meinst du wieviele Schengen-AT-Inhaber wir sehen, die zugleich eine SIS- Einreiseverweigerung eines anderen Schengenstaates haben?

Und zur sonstigen Argumentation...  Lippen versiegelt

Die TS wurde genug bertaen, lassen wir's dabei!

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Antwort #26 - 20.02.2015 um 01:02:14
 
Daddy schrieb am 19.02.2015 um 21:53:37:
Theoretisch richtig, aber hier wird geraten genau bei der Auslandsvertretung ein Visum zu beantragen, dessen Land eine Einreisesperre verfügt hat. Und Italien wird kaum selbst mit sich in ein Konsutationsverfahren gehen, sondern das Visum einfach ablehnen und basta!

Bezweifelst du die Existenz eines italiensichen FZF Verfahrens für nicht-EU Ehepartner von italienischen Staatsangehörigen?

Daddy schrieb am 19.02.2015 um 21:53:37:
Stimmt... und da sie auch Österreicherin selbes "Spiel" in Österreich...


Es bleiben noch genügend andere EU-Mitgliedsländer.

Daddy schrieb am 19.02.2015 um 21:53:37:
Technisch schon... was meinst du wieviele Schengen-AT-Inhaber wir sehen, die zugleich eine SIS- Einreiseverweigerung eines anderen Schengenstaates haben?


Reden wir jetzt hier von Visa oder Aufenthaltstiteln im Sinne von Aufenthaltskarten?
Kannst du belegen das es zulässig ist trotz Ausschreibung zur Einreisesperre im SIS ein Visa auszustellen?


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Antwort #27 - 20.02.2015 um 08:23:46
 
mgb schrieb am 20.02.2015 um 01:02:14:
Bezweifelst du die Existenz eines italiensichen FZF Verfahrens für nicht-EU Ehepartner von italienischen Staatsangehörigen?

Nein, aber der Mann der TS soll ja nach AUT kommen...

mgb schrieb am 20.02.2015 um 01:02:14:
Kannst du belegen das es zulässig ist trotz Ausschreibung zur Einreisesperre im SIS ein Visa auszustellen?

Ich sagte nicht dass es zulässig ist, ich sagte dass es technisch möglich ist (was du in Zweifel gezogen hast)... Und ja, ich könnte es belegen, da man derartiges des Öfteren an der Grenze feststellen muss. Da der Beleg allerdings die Offenlegung von Personaldaten bedingte und derartiges nicht statthaft ist, wirst du dich mit meinem Wort zufrieden geben müssen.

Und nun lassen wir die TS wieder zu Wort kommen und beenden dies kleine Scharmützel!

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Antwort #28 - 20.02.2015 um 09:46:32
 
Also wie geschrieben das war nicht meine Idee mit dem italienischen Visums sondern der Ernst dieses Herrn vom Innenministerium und zu der Frage wieso ich mir "LIEBER" dort Rat suche... das ist nun mal die für mich zuständige Behörde von der man im Normalfall ausgeht sie wüssten was zu tun ist...
Dieser Herr redete allerdings von einem Besuchervisum für Italien und meinte wenn alles nicht klappt gibt es noch die möglichkeit für ein Nationales Visum nur für Österreich. Da stellt sich mir die Frage warum ich das nicht gleich beantragen kann?
Dieses Konsultationsverfahren ist meiner Meinung nach ein ziemlich kurioses Verfahren wenn niemand darüber genaue Angaben machen kann. Und Italien dazu noch ein ziemlich seltsames Land. Wobei ich gerne wüsste welches Land ich moment mehr hassen soll Italien oder Österreich. Aber leider weiss ich nicht mal an wem mein Problem gerade liegt....
Die Sperre meines Mannes endet im Dezember diesen Jahres ich würde sagen bis dahin halte ich es auch noch aus aber wie ich hier öfters lesen konnte verlängern die Italiener diese Sperre einfach von Neu. Warum ist sowas zulässig? Warum wird einem Menschen der nicht mal mehr im Land ist eine Sperre die nach drei jahren vorbei ist nochmal für drei jahre eingetragen? Könnte man in diesem Fall dann irgendwie dagegen vorgehen? Wiederspruch einlegen? oder Ähnliches....
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Antwort #29 - 20.02.2015 um 17:56:37
 
mgb schrieb am 19.02.2015 um 20:59:36:
Für das Konsultationsverfahren in Österreich fühlt sich niemand zuständig.


auf Gefühle kommt es aber nicht an. Entweder die österreichische Behörde handelt gem. Art. 25 SDÜ oder es dürfte auch in AT die Möglichkeit der Untätigkeitsklage geben. Es ist insofern nämlich auch überhaupt nicht nötig, dass IT die Einreisesperre aufhebt - die Entscheidung über das Visum trifft letztlich die AT-Behörde.

Saridda schrieb am 20.02.2015 um 09:46:32:
aber wie ich hier öfters lesen konnte verlängern die Italiener diese Sperre einfach von Neu. Warum ist sowas zulässig? 


ist es im Normalfall nicht (mehr) wegen Art. 11 Abs. 2 RL 2008/115/EG, was manche nationale Behörde aber nicht daran hindert, es trotzdem zu tun und dabei (fehlerhaft) auf Art. 112 Abs. 4 SDÜ zurückzugreifen.

Insofern ist Dir da auch einfach unglaublich viel Mist erzählt worden. Im Prinzip ist es (rein rechtlich gesehen) nämlich ganz einfach, denn es gibt genau zwei Möglichkeiten (im Prinzip können auch beide gleichzeitig verfolgt werden):

1.) Er beantragt bei den zuständigen italienischen Behörden die Aufhebung seiner Einreisesperre (ganz ohne einen zusätzlichen Visumsantrag). Denn machen die Italiener das oder eben auch nicht (wenn es dafür Gründe gibt). Dagegen käme evtl. in Italien auch der Rechtsweg in Frage. Ziel wäre es damit, die italienische nationale Einreisesperre und die daraus lediglich nachfolgende Schengensperre aufzuheben.

2.) Er beantragt (wie schon geschehen) ein Visum bei der Vertretung eines anderen Schengenstaates und dieses hat dann gem. Art. 25 SDÜ ein Konsultationsverfahren durchzuführen. Wird darauf hin das Visum erteilt, müssten die Italiener die Schengensperre aufheben, könnten aber die nationale italienische Sperre noch aufrecht erhalten.
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