Birko schrieb am 17.11.2014 um 22:54:51:Wo genau liegt denn das Problem
Das Problem liegt daran, dass eine Erteilung einer
AE für die selbstständige Tätigkeit nur nach §21 in Frage kommt.
Das jedoch erfordert, dass an dem Vorhaben ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht und die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt.
Vor 2012 war in §21 die Regelannahme normiert, dass die o.g. Tatbestandsvorausetzungen erfüllt sind, wenn mindestens 250.000 Euro Investitionen getätigt wurden, verbunden mit der Schaffung von mindestens fünf Vollzeitarbeitsplätzen.
Diese Hürde besteht zwar nicht mehr, allerdings wird meiner Erfahrung nach sich immernoch im Rahmen des Ermessens daran orientiert.
Im Übrigen sind bei der Prüfung die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.
Das läuft im Endeffekt auf die positive Stellungnahme der IHK hinaus. Bei einem Cafe bin ich da sehr skeptisch.
Zwar gibt es mit dem Iran ein Niederlassungsabkommen, sodass nach Abs. 2 gewisse Vergünstigungen denkbar wären, allerdings läuft das meiner Einschätzung auch ins leere.
Es sind zwar die persönlichen Interessen des Ausländers im Rahmen der Ermessensausübung positiv zu würdigen. Hierbei ist aber insbesondere die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
Ein entsprechender Voraufenthalt liegt aber nicht vor.