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Aufenthaltsgenehmigung/Visum für Iraner, der Cafe eröffnen möchte (Gelesen: 10.182 mal)
Birko
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17.11.2014 um 21:55:51
 
Hallo liebe Community,

ein iranischer Freund und ich möchten gerne in Deutschland ein iranisches Cafe/Bistro eröffnen.

Mein Freund hat im Iran einen Bachelor in Elektrotechnik gemacht und dort ebenfalls ca. 1 Jahr lang ein Cafe geführt.

Nun stehen wir vor der Frage wie es sich in diesem Fall mit einer Aufenthaltsgenehmigung verhält.

Ich denke es gibt drei Fälle:

1.) Als Spezialitätenkoch. Fällt wohl flach, da er keine Ausbildung als Koch hat.

2.) Ich eröffne die Firma und schicke ihm ein Arbeitsplatzangebot. Dennoch sind wir uns nicht sicher, ob dies von Erfolg gekrönt wäre, da es ja für geringqualifizierte Arbeitskräfte schwer ist. Oder würde in diesem Fall sein Elektrotechnik-Bachelor weiterhelfen, auch wenn er in dem Cafe von diesem nicht profitieren würde?
Könnte man alternativ argumentieren, dass er als eine Art Geschäftsführer nicht geringqualifiziert ist?


3.) Wir beide eröffnen die Firma.

Leider wissen wir nicht welche Möglichkeit am geschicktesten ist, vor allem da er ja über keine Ausbildung in dem Bereich der Gastronomie verfügt, allerdings über Erfahrung. Und in jedem Fall wäre es so, dass dieses Cafe ohne ihn nicht eröffnet werden würde.

Über Ratschläge, Erfahrungen oder Hilfestellen würden wir uns sehr freuen.

Viele Grüße!
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reinhard
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Antwort #1 - 17.11.2014 um 22:35:20
 
Ich denke, Ihr könnt Euch von solchen Gedanken ohne weitere Planungen verabschieden. Ein solches "Einwanderungsrecht" existiert nicht.
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Birko
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Antwort #2 - 17.11.2014 um 22:40:51
 
Danke Reinhard.

Was meinst Du ohne weitere Planungen? Natürlich würden wir Planungen anstellen...
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reinhard
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Antwort #3 - 17.11.2014 um 22:44:58
 
Ich meine, es sind keinerlei Planungen sinnvoll, weil es doch nichts wird.
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Antwort #4 - 17.11.2014 um 22:45:58
 
Warum denn nicht? Es muss doch möglich sein, dass ein Iraner für ein solches Vorhaben nach Deutschland kommen kann?
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Antwort #5 - 17.11.2014 um 22:50:44
 
Birko schrieb am 17.11.2014 um 22:45:58:
Es muss doch möglich sein, dass ein Iraner für ein solches Vorhaben nach Deutschland kommen kann? 

Nein, das ist nicht möglich, da müsset Ihr Euch schon einen anderen Grund aussuchen, um einen Aufenthalt in Deutschland zu erlangen.
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Birko
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Antwort #6 - 17.11.2014 um 22:54:51
 
Danke für die Einschätzung. Wo genau liegt denn das Problem und welche anderen Möglichkeiten könnte es geben?
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« Zuletzt geändert: 17.11.2014 um 23:05:28 von Birko »  
 
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Antwort #7 - 18.11.2014 um 00:31:09
 
Birko schrieb am 17.11.2014 um 22:54:51:
Wo genau liegt denn das Problem


Das Problem liegt daran, dass eine Erteilung einer AE für die selbstständige Tätigkeit nur nach §21 in Frage kommt.
Das jedoch erfordert, dass an dem Vorhaben ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht und die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt.

Vor 2012 war in §21 die Regelannahme normiert, dass die o.g. Tatbestandsvorausetzungen erfüllt sind, wenn mindestens 250.000 Euro Investitionen getätigt wurden, verbunden mit der Schaffung von mindestens fünf Vollzeitarbeitsplätzen.
Diese Hürde besteht zwar nicht mehr, allerdings wird meiner Erfahrung nach sich immernoch im Rahmen des Ermessens daran orientiert.

Im Übrigen sind bei der Prüfung die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.

Das läuft im Endeffekt auf die positive Stellungnahme der IHK hinaus. Bei einem Cafe bin ich da sehr skeptisch.

Zwar gibt es mit dem Iran ein Niederlassungsabkommen, sodass nach Abs. 2 gewisse Vergünstigungen denkbar wären, allerdings läuft das meiner Einschätzung auch ins leere.
Es sind zwar die persönlichen Interessen des Ausländers im Rahmen der Ermessensausübung positiv zu würdigen. Hierbei ist aber insbesondere die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
Ein entsprechender Voraufenthalt liegt aber nicht vor.
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Muleta
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Antwort #8 - 18.11.2014 um 07:05:23
 
In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um einen Iraner handelt und insofern noch immer das entsprechende Niederlassungsabkommen von 1929 gültig ist, besteht zumindest ein Wohlwollensgebot. Wie weit dieses Wohlwollensgebot dann im Einzelfall reicht, ist allerdings stark umstritten.

Eine Cafe-Betrieb kann durchaus wirtschaftlich tragfähig sein und (am passenden Standort) auch sonst zu einer positiven IHK-Stellungnahme führen. In der hier vorliegenden Konstellation, insbes. ohne relevanten Voraufenthalt des Iraners in Deutschland, sehe ich da aber auch keine realistische Chance.
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Antwort #9 - 18.11.2014 um 07:08:23
 
Vielen Dank für die ausführliche Antwort, das hat schon mal sehr weitergeholfen.

Warum kommt denn nur eine selbstständige Tätigkeit in Frage und nicht ein ganz normales Arbeitsverhältnis?
Wäre es möglich, wenn ich darlegen könnte, dass nur dieser Iraner diesen Job machen kann und das Cafe sonst nicht eröffnet werden würde?

Würde bei einer AE nach §21 nicht helfen, dass ein Deutscher mit im Boot ist?

Gäbe es irgendwelche anderen Möglichkeiten, auch hinsichtliches seines Bachelors in Elektrotechnik?

Viele Grüße!
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Antwort #10 - 18.11.2014 um 07:16:00
 
Birko schrieb am 18.11.2014 um 07:08:23:
Warum kommt denn nur eine selbstständige Tätigkeit in Frage und nicht ein ganz normales Arbeitsverhältnis?


das ist recht simpel, denn als Alternative einer angestellten Tätigkeit gibt's nur zwei Varianten:

- entweder, seine Leistung ist gering qualifiziert, dann geht es nicht, weil eine solche Tätigkeit grundsätzlich nicht erlaubnisfähig ist und Du (als Gründer) dich dann bitte auf dem deutschen Arbeitsmarkt nach vorhandenen Arbeitskräften umsehen darfst.

- oder, seine Tätigkeit ist eher hochqualifiziert (dann wohl als "leitender Angestellter"/"Management"), dann wäre er aber auch mit festem Gehalt angemessen (hoch) zu bezahlen, was das Geschäftskonzept voraussichtlich nicht realistischerweise hergeben wird. Von der Frage, ob er objektiv für eine hochbezahlte/hochqualifizierte Tätigkeit im Gastro-Management überhaupt ansatzweise ausreichend qualifiziert ist, ganz zu schweigen (die ABH könnte und wird da auf den Gedanken kommen, dass es sich nur um einen Vorwand handelt).

Birko schrieb am 18.11.2014 um 07:08:23:
Würde bei einer AE nach §21 nicht helfen, dass ein Deutscher mit im Boot ist?


der Ausländer will eine AE. Der Rest ist egal.

Birko schrieb am 18.11.2014 um 07:08:23:
Gäbe es irgendwelche anderen Möglichkeiten, auch hinsichtliches seines Bachelors in Elektrotechnik?


und genau diese Fragestellung zeigt wohl auch deutlich, dass der Gedanke eines Vorwandes bei der Cafe-Gründung nicht ganz fernliegt und es tatsächlich darum geht, ihn "irgendwie" nach D zu holen.

Ja, klar geht das. Er bräuchte dann "nur" einen konkreten Arbeitsplatz für einen qualifizierten (und entsprechend bezahlten) Job in seinem Fachgebiet, ggf. auch mit einem Visum zur Arbeitsplatzsuche (LU-Sicherung erforderlich). Wie sieht es denn mit seinen Deutschkenntnissen aus?
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Antwort #11 - 18.11.2014 um 13:04:26
 
Muleta schrieb am 18.11.2014 um 07:16:00:
- entweder, seine Leistung ist gering qualifiziert, dann geht es nicht, weil eine solche Tätigkeit grundsätzlich nicht erlaubnisfähig ist und Du (als Gründer) dich dann bitte auf dem deutschen Arbeitsmarkt nach vorhandenen Arbeitskräften umsehen darfst.


Ist es echt so, dass es grundsätzlich nicht möglich ist? Denn ich habe gelesen, dass es Ausnahmefälle geben kann?

Muleta schrieb am 18.11.2014 um 07:16:00:
- oder, seine Tätigkeit ist eher hochqualifiziert (dann wohl als "leitender Angestellter"/"Management"), dann wäre er aber auch mit festem Gehalt angemessen (hoch) zu bezahlen,


Wird kontrolliert, ob der Arbeitnehmer wirklich den im Arbeitsvertrag genannten Betrag als Gehalt erhält?

Muleta schrieb am 18.11.2014 um 07:16:00:
und genau diese Fragestellung zeigt wohl auch deutlich, dass der Gedanke eines Vorwandes bei der Cafe-Gründung nicht ganz fernliegt und es tatsächlich darum geht, ihn "irgendwie" nach D zu holen.



Darum geht es in diesem Fall leider wirklich nicht. Wir wollen unbedingt zu zweit das Cafe eröffnen. Dafür suchen wir nach allen möglichen Wegen. Wenn er nicht nach Deutschland kommen kann, werde ich das Cafe nicht eröffnen können.

PS: Seine Deutschkenntnisse sind super, er lernt dennoch weiter deutsch.

Für weitere Ratschläge wäre ich dankbar.

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Antwort #12 - 18.11.2014 um 13:44:58
 
Birko schrieb am 18.11.2014 um 13:04:26:
Wird kontrolliert, ob der Arbeitnehmer wirklich den im Arbeitsvertrag genannten Betrag als Gehalt erhält?


ähm... tut mir leid, aber Falschangaben zum Erhalt eines Visums bzw. eines AT sind Straftaten. Und Du wirst hier mit Sicherheit keine Hilfestellung bei der Begehung von Straftaten bekommen, auch nicht im Rahmen von "wie hoch ist das Risiko dabei erwischt zu werden".

Für mich ist hier jedenfalls -aus naheliegenden Gründen- EoD.
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Antwort #13 - 18.11.2014 um 19:04:14
 
Birko schrieb am 18.11.2014 um 13:04:26:
Darum geht es in diesem Fall leider wirklich nicht. Wir wollen unbedingt zu zweit das Cafe eröffnen. Dafür suchen wir nach allen möglichen Wegen. Wenn er nicht nach Deutschland kommen kann, werde ich das Cafe nicht eröffnen können.


Dann macht eben alles um die ABH zu überzeugen.
Gesicherte Finazierung, Buisness Plan, Erkundung des Standortes, seine Qulifikation als Geschäftsführer, welches Personal soll angestellt werden (Iranische köche z.B) usw.
Ihr müsst euch konkret Gedanken machen wie ihr das Restaurant gründen und betreiben wollt. Also eine detaillierte Planung. Dann erst das Visum beantragen. Mit aussagekräftign Unterlagen, die auch in sich schlüssig sind erhöht er die Chance, wenn sie IMHO auch gering sind.

Nur eine halbgare Idee zu haben bedeutet null Chancen.
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Antwort #14 - 18.11.2014 um 20:53:54
 
grisu1000 schrieb am 18.11.2014 um 19:04:14:
Dann macht eben alles um die ABH zu überzeugen.
Gesicherte Finazierung, Buisness Plan, Erkundung des Standortes, seine Qulifikation als Geschäftsführer, welches Personal soll angestellt werden (Iranische köche z.B) usw.
Ihr müsst euch konkret Gedanken machen wie ihr das Restaurant gründen und betreiben wollt. Also eine detaillierte Planung. Dann erst das Visum beantragen. Mit aussagekräftign Unterlagen, die auch in sich schlüssig sind erhöht er die Chance, wenn sie IMHO auch gering sind.

Nur eine halbgare Idee zu haben bedeutet null Chancen.


Vielen Dank für Deine Hilfe!

Also würdest Du empfehlen eine Aufenthaltsgenehmigung für eine selbstständige Tätigkeit zu beantragen oder für eine Tätigkeit als Angestellter?

Ich meine damit: Sollten wir ebenfalls einen detaillierten Businessplan bei der Beantragung des Visums mitschicken, wenn ich ihm nur einen Arbeitsplatz offeriere?

Welche der beiden Möglichkeiten verspricht mehr Erfolg?: Arbeitsplatz oder selbständig sein mit mir gemeinsam?

PS: Du schreibst ,,um die ABH zu überzeugen" müssen wir zunächst nicht die Deutsche Botschaft in Teheran überzeugen oder ist die direkt mit der ABH verknüpft?

Viele Grüße!
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