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Frage um meinem Visum (Gelesen: 2.330 mal)
oldhei
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: china
Zeige den Link zu diesem Beitrag Frage um meinem Visum
28.11.2014 um 10:45:48
 
hallo zusammen

wegen dem ungueltigen Aufenthalt im 2010 in D., hat mein selbstaentigen Geschaeftsfuehrer Arbeitsvisum abgelehnt.  Traurig

auf der Grund im 2007 meine Mutte hat Krebs krank werden. dannach habe ich keine Geld von meiner Familie mehr bekommen.  ich wurde auf meinem Studium und Leben  bestanden, aber habe leider nicht geschafft. Weil ab 2008 habe nicht genug Geld in mein Konto um den Visum zu verlängern(fuer chinesischen Studenten 6800 Euro im Konto muss), dann kriegte ich nur Fiktionsbescheinigung von Leipzig Auslaenderbehoehrde. und habe 2-3 mal Fiktionsbescheinigung bekommen, gueltig bis Anfang 2010( genau habe ich jetzt vergessen). und im Juli 2010 wurde mit dem ungueltigen Visum zurueck nach China gehen, aber an der Granze bei der Polizei festgehalt, und die naechst Tag sie lassen mir zurueck nach China.

im 2011 bei Staatsanwalt Frankfurt mir Haftbefehl und Strafgeld gefuehrt, aber ich war bereits in China, habe nicht gewusst bis 2012 als ich Geschaeftsvisum antragen um einer Messe in DE besuchen. Deswegen die erste Antrag war durchgefallenund. Nach ich den Strafgeld bezahlt, habe die zweite mal Antrag des Visum erfolgreich bekommen.  und dann glaube ich, es dannach erledigt ist. und dann im 2014 habe ich wieder erfolgereich Schengen-Reisevisum bekommt, und die beide reichtzeitig nach China zurueckkehr.


im Mai dieses Jahr habe eine nueren Arbeit gefunden, die mir als Geschaeftsfuehrer in Deutschland eingestellt hat.

aber im letzte Woche meine Visum ist abgelehnt. auf dem Brief von Genaralkonsulat hat so geschrieben:

das Generalkonslat bedauert, Ihnen mitteilen zu muessen,dass Ihrem Antrag auf Erteilung eines Visums nach Abschuss der Pruefung auf Grundlage der geltenden auslaenderrechtlichen Bestimmungen nicht entsprochen werden kann.

Die fuer die Ablehnung Ihres Antrags wesentlichen Gruende werden Ihnen nachfolgend mitgeteilt:

Sie haben ein nationales Visum zur Ausuebung einer selbeststaendigen Taetigkeit als Geschaeftsfuehrer in Deutschland beantragt.
Rechtsgrundlagen sind § § 5,21 AufenthG.
Anders als bei Antragstellung auf Nachfrage von Ihnen angegeben, haben Sie sich nach Ende Ihres Studiums in Deutschland von Oktober 2008 bis Juli 2010 ohne gueltigen Anfenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten. Eine offizielle Ausweisung, die zu einer Einreisesperre gefuehrt haette, haben Sie lediglich durch die rasche Ausreise am 14.07 2010 nach Feststellung am Flughafen vom 12.07.2010 vermieden. Angesichts der erheblichen Dauer Ihres Aufenthalts ohne Gueltigen Aufenthaltstitel haben Sie dennoch den Ausweisungsgrundnach § 55 Abs.2 Nr.2 AufenthG im verwirklicht. Ausserdem haben Sie durch die falschen Angaben im Interview bei Antragstellung (Sie hatten angegeben, sich nach Ihrem Studium mit einer Fiktionsbescheinigung in Deutschland weiter aufgehalten zu haben) den Ausweisungsgrund nach §  55 Abs. Nr. 1a) AufenthG erfuellt. Bei Antragstellung wurden Sie auf die Rechtsfolgen falscher Angaben schriftliche hingewiesen und haben diese Belehrung auch unterezeichnet.
§  5 Abs. 1 AufenthG regelt die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen fuer einen Aufenthaltstitel und finden demnach auch bei dem von Ihnen beantragten nationalen Visum zur Ausuebung einer selbstaendigen Taetigkeit nach §  21 AufenthG Anwendung.
Die Erteilung eines Visums setzt gemaess §  5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG voraus, dass objektiv kein Ausweisungsgrund vorliegt. Wie oben dargestellt, haben Sie zwei Ausweisungsgruende verwirklicht.
Die Regelerteilungsvoraussetzungen sind damit nicht erfuellt. Gruende, die fuer Ausnahme hiervon sprechen koennen, wurde von Ihnen nicht vorgetragen und sind auch nicht erfuellt.
Im Uebrigen hat die zustaendige innerdeutsche Auslaenderbehoerde ihre nach §  31 Absatz 1 Aufenthaltsverordnung erforderliche Zustimmung zur Visumerteilung verweigert.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen der Visumserteilung nach §  5 AufenthG, §  31 AufenthV nicht vorliegen, war der Antrag abzulehnen. Die uebrigen Erteilungsvoraussetzungen wurden nicht gepueft. Im Uebrigen wird darauf hingewiesen, dass auf die Erteilung des von Ihnen beantragten Visums kein Anspruch besteht sondern der Antrag im Rahmen der pflichtgemaessen Ermessens zu pruefen ist. Auf Grundlage der hier gemachten Angaben ist bei dem von Ihnen geplanten Internathandel nicht plausibel, weshalb fuer die erfolgreiche Durchfuehrung des Unternehmens Ihre staendige Anwesenheit in Deutschland erforderlich ist.


auf der Anlage von Konsulat Shanghai muss ich mal erklären
1. von 2008 bis 2010 habe ich wirklich 2-3 mal Fiktionsbescheinigung von Leipzig bekommt,aber leider nur die letzter 3-6 Monaten fehlt. weil damals mein Konto ist leer,kann nicht weiter ein Fiktionsbescheinigung antragen. dann entscheide zuruck nach China. Die Fiktionsbescheinigung habe nicht gefunden, aber sie koennen mit Leipzig Auslaenderbehoerhder kontakt zu pruefen.

2. am 2012 will ich nach D. Messe besuchen. Beim Antrag des Geschäftsvisum hat wegen des Haftbefehl abgeleht. aber danach habe ich mit dem Gericht Frankfurt diese Sache erledigt. dann habe wieder  angetragt,und war erfolgreich. wenn nötig,kann ich den Email nächst mal antragen.

3.Es geht um unsere Internethandel. Es ist nicht nur im Plan,sonder bereits 3-4 Jahren erfolgreich gemacht,und nätürlich gewinnen haben. ich kann auch den Steuernummer der Firma STAG zeigen.

gib's jemand mir vorschlagen, wie kann ich machen, gegen die Entscheidung? vielen dank!


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tiggger
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Antwort #1 - 28.11.2014 um 10:59:50
 
oldhei schrieb am 28.11.2014 um 10:45:48:
gib's jemand mir vorschlagen, wie kann ich machen, gegen die Entscheidung?

Ich glaube nicht viel. Versuch noch die Fiktionsbescheinigungen bei Dir zu finden. Aber selbst dann: Warum musst Du für einen Internethandel in Deutschland sein?
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oldhei
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 28.11.2014 um 11:13:46
 
tiggger schrieb am 28.11.2014 um 10:59:50:
Ich glaube nicht viel. Versuch noch die Fiktionsbescheinigungen bei Dir zu finden. Aber selbst dann: Warum musst Du für einen Internethandel in Deutschland sein?

weil die Firma mir eingestellt, macht Internethandel. sie hat bereits 4 Jahren gemacht.
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tiggger
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Antwort #3 - 28.11.2014 um 11:26:46
 
oldhei schrieb am 28.11.2014 um 11:13:46:
weil die Firma mir eingestellt,

Wenn das nicht Deine Firma ist, dann hast Du das falsche Visum beantragt. Als Geschäftsführer sollte das Gehalt ja auch so hoch sein, dass Du eine Blue-Card beantragen kannst. Damit sind zumindest die letzten Probleme gelöst.
Das mit den Ausweisungsgründen jedoch ist mir noch unklar, vielleicht versteht jemand anders das hier noch.
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oldhei
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Antwort #4 - 28.11.2014 um 11:38:01
 
tiggger schrieb am 28.11.2014 um 11:26:46:
Wenn das nicht Deine Firma ist, dann hast Du das falsche Visum beantragt. Als Geschäftsführer sollte das Gehalt ja auch so hoch sein, dass Du eine Blue-Card beantragen kannst. Damit sind zumindest die letzten Probleme gelöst.
Das mit den Ausweisungsgründen jedoch ist mir noch unklar, vielleicht versteht jemand anders das hier noch.

en, wenn ich eine Blue-Card beantragen, ist es nicht nötig diese Entscheidung zu remonstieren? sonder wieder neu antragen? die Firma liegt in Merklenburg, mein Lohn ist 3000 Euro brutto. ist es reicht Blue-Card antragen?
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tiggger
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Antwort #5 - 28.11.2014 um 11:46:13
 
oldhei schrieb am 28.11.2014 um 11:38:01:
mein Lohn ist 3000 Euro brutto. ist es reicht Blue-Card antragen?

Nein, zu wenig. Bist Du sicher, das der Job 'Geschäftsführer' ist?
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oldhei
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Antwort #6 - 28.11.2014 um 11:57:31
 
tiggger schrieb am 28.11.2014 um 11:46:13:
Nein, zu wenig. Bist Du sicher, das der Job 'Geschäftsführer' ist?

ach so. ja,der emaliger Geschäftsführer hat nur 2600 Brutto. und er ist bei Gesellschaft gekuendig. Die Firma ist ganz klein,und liegt im Dorf in Meklenburg.
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