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FZF - Ehefrau lebt in Spanien (Gelesen: 58.476 mal)
Andreas123
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Antwort #45 - 29.10.2014 um 13:57:50
 
Saxonicus schrieb am 29.10.2014 um 12:35:54:
Dieser Titel ist schengenfähig und berechtigt zu einem Aufenthalt von bis zu 90 Tagen in den anderen Schengenstaaten.


Aber mit diesem Titel (laut Ausländeramt),  kann sie nicht den Antrag beim Ausländeramt stellen.


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Antwort #46 - 29.10.2014 um 14:24:51
 
"Schengenfähig" bedeutet eben, dass sie besuchsweise reisen darf.

Für den Umzug braucht sie einfach das Visum, und für das Visum braucht sie das A1-Zertifikat.
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Antwort #47 - 29.10.2014 um 18:22:12
 
Frau : A1 Zertifikat  - - > Antrag Familienzusammenführung (Auslandsvertretung)  - - > Antrag in DE (Ausländeramt)  für AE mit mir. 

Soweit alles verstanden.

Und ich selber habe nichts mit dem Arbeitsamt zu tun?  Also ich selber muss nichts von mir beim Ausländeramt einreichen?!
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Antwort #48 - 29.10.2014 um 18:28:57
 
Du solltest mit ihr zusammen hingehen.

Falls beim Visumantrag was fehlt, schreibt die Ausländerbehörde Dich an, die bekommt nämlich alle Unterlagen geschickt.

Mit dem Arbeitsamt hat das nichts zu tun, da meldest Du Dich bei Arbeitslosigkeit.
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Antwort #49 - 29.10.2014 um 18:54:00
 
reinhard schrieb am 29.10.2014 um 18:28:57:
Du solltest mit ihr zusammen hingehen.

Falls beim Visumantrag was fehlt, schreibt die Ausländerbehörde Dich an, die bekommt nämlich alle Unterlagen geschickt.

Mit dem Arbeitsamt hat das nichts zu tun, da meldest Du Dich bei Arbeitslosigkeit.


Mit "zusammen hingehen" meinst du nicht in Spanien,  sondern beim Ausländeramt.
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Antwort #50 - 29.10.2014 um 19:20:53
 
Ja. Sie macht A1 und beantragt das Visum.

Die Unterlagen werden aus Spanien zur ABH geschickt. Falls was fehlt, melden die sich bei Dir.

Wenn sie das Visum bekommt, kommt sie her und geht zur ABH, um die AE zu beantragen. Und da solltet Ihr zusammen hingehen, da wird noch mal gefragt, ob Ihr wirklich zusammen leben wollt.
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Antwort #51 - 01.11.2014 um 19:07:27
 
Mein Schwiegervater sagte mir heute,  dass ich meine Heiratsurkunde in Deutschland anmelden bzw. Bestätigen soll .  Stimmt das?  Wenn ja,  wo meldet man die Heirat? 
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Antwort #52 - 01.11.2014 um 20:40:14
 
Wenn die Heiratsurkunde bereits durch die deutsche Vertretung in Rabat legalisiert wurde, dann ist sie bereits für den deutschen Rechtskreis nutzbar. Ein weiteres "anmelden" oder "bestätigen" ist nicht mehr nötig.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #53 - 01.11.2014 um 21:55:56
 
Wobei eine beglaubigte Uebersetzung auch erforderlich sein kann.
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Antwort #54 - 01.11.2014 um 22:13:28
 
Stimmt. Wobei man schauen sollte, ob nicht ein ermächtigter Auslandsdeutscher die Übersetzung in Marokko angefertigt hat?

@Andreas123
Gibt es ein Stempel auf der Übersetzung? Z.B. "Ermächtiger Übersetzer für Arabisch  für das Bundesland XY" oder sowas?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #55 - 02.11.2014 um 12:08:37
 
Aras schrieb am 01.11.2014 um 22:13:28:
@Andreas123
Gibt es ein Stempel auf der Übersetzung? Z.B. "Ermächtiger Übersetzer für Arabisch  für das Bundesland XY" oder sowas?


Nach den meisten Landesgesetzen gibt es keine "Stempel". Wie der Vermerk aufgebracht wird, handschriftlich, mit Computer getippt oder per Stempel, ist in den meisten Bundesländern egal.

Maßgeblich ist nur, ob die Übersetzerin oder der Übersetzer zum Zeitpunkt der Bestätigung dazu befugt war, also ermächtigt oder bestellt von einem Bundesland nach den dortigen Vorschriften.

Nich rechtssicher, aber meistens funktionierend ist ein Blick in die Datenbank, in der alle "zugelassenen" ÜbersetzerInnen drinstehen:
www.gerichts-uebersetzer.de

Aber alle Begriffe wie "Stempel" oder "Beglaubigung" haben nichts mit den gesetzlichen Vorschriften zu tun.
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Antwort #56 - 02.11.2014 um 12:17:39
 
Aras schrieb am 01.11.2014 um 22:13:28:
Stimmt. Wobei man schauen sollte, ob nicht ein ermächtigter Auslandsdeutscher die Übersetzung in Marokko angefertigt hat?

@Andreas123
Gibt es ein Stempel auf der Übersetzung? Z.B. "Ermächtiger Übersetzer für Arabisch  für das Bundesland XY" oder sowas?


Der Übersetzer ist ein anerkannter Übersetzer.  Stempel und Unterschrift sind vorhanden.
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Antwort #57 - 02.11.2014 um 12:31:14
 
Wie gesagt, Stempel und Unterschrift sind im Gesetz so nicht als Kriterium vorgesehen. Es gelten die von mir beschriebenen Regelungen, Stempel und Unterschrift besagen nichts.
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Antwort #58 - 02.11.2014 um 12:49:47
 
reinhard schrieb am 19.10.2014 um 18:07:41:
Sie kann den Antrag direkt in Deutschland stellen, und Du musst bestätigen, dass Du mit ihr zusammen leben willst.


Du meintest,  dass wir den Antrag direkt hier in Deutschland beantragen können.

Also ich war ja letzte Woche mit meiner Frau bei der Ausländerbehörde gewesen,  und die meinten zu mir,  dass meine Frau den Antrag in Spanien beantragen muss,  weil sie kein Visum hat. Also das sie auch dort ihr Visum erhält.

Laut "DRK" und Ausländerbehörde,  muss meine Frau den Antrag in Spanien beantragen.  Meine Frau soll folgende Unterlagen bei der Deutschen Botschaft in Madrid mit dem Antrag vorlegen (siehe Anhang). 

Du hast aber geschrieben, was dieser Anhang betrifft :

"Nein, das wäre ja ein Visumantrag (Antrag auf Erlaubnis, die Grenze zu überschreiben). Das braucht sie nicht, weil sie ja schon im Schengen-Raum lebt.
Einfach eine AE beantragen."

Jetzt komme ich ehrlich gesagt ein bisschen durcheinander.
HILFE!!!

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Antwort #59 - 02.11.2014 um 15:27:44
 
Das ist alles oben schon beantwortet.

Wenn die ABH ablehnt, beantragt sie einfach das Visum in Spanien. Sie muss allerdings alle Voraussetzungen erfüllen, auch das A1-Zertifikat präsentieren.
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