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Ehegattennachzug bei Spätaussiedlern (Gelesen: 8.119 mal)
Prian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 28.01.2015 um 07:51:23
 
Sooo, habe vor Kurzem bei der ABH angefragt, wie weit die Bearbeitung unserer Unterlagen ist. Die SB antwortete, dass meine 19m² für zwei Personen nicht ausreichend sind und ich mich erst um eine größere Wohnung kümmern soll.

An sich ist das ja nicht rechtens oder ist das reine Auslegungssache der Behörden?
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Aras
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Antwort #16 - 28.01.2015 um 09:06:10
 
Du bist deutscher. Die Grösse des Wohnraums ist unerheblich.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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namaskaram
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Antwort #17 - 28.01.2015 um 09:18:24
 
Ich glaube, pro Person müssen 10 qm zur Verfügung stehen ansonsten gilt es als Überbelegung.
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Aras
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Antwort #18 - 28.01.2015 um 09:48:05
 
Das ist egal. Als deutscher darf die partnerin auch in eine nussschale einziehen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Prian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #19 - 28.01.2015 um 10:00:44
 
namaskaram schrieb am 28.01.2015 um 09:18:24:
Ich glaube, pro Person müssen 10 qm zur Verfügung stehen ansonsten gilt es als Überbelegung.


ja per Gesetz sind 12m²/Person vorgeschrieben, aber wie schon Aras geschrieben hat, ist es bei einem Deutschen irrelevant, wenn es um Ehegattennachzug geht.

Werde also mal der SB schreiben und den Paragraphen zitieren und schauen, was sich ergibt.
Werde mich wieder melden Smiley
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sarembeti
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 28.01.2015 um 18:02:26
 
Ich habe so verstanden, dass Beide noch nicht verheiratet sind.
Demnach kann in Moskau kein FZF Visum beantragt werden.

Die VE müsste also erstellt werden. Nur mit ALG2 wird das nichts werden.
Der Verlobte müsste jmd. finden, der eine gute Bonität und Einkommen hat.

Ich könnte mir auch vorstellen, dass die ABH bei der Wohnungsgröße auch mitreden darf.

Ausweg: In Russland heiraten!

Aber aus dem Bekanntenkreis weiß ich, dass min. 2 den Antrag hier in Deutschland gestellt haben und so ihre Ehefrauen rübergeholt haben, was aber schon Jahre zurückliegt.

Naja, viell. gab es da spezielle Regelungen für Aussiedler.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass man vor 10 Jahren ohne Visum nach Deutschland reisen durfte. Das Visum kann der Ausländer nur selbst in der Auslandsvertretung beantragen.
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Aras
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Antwort #21 - 28.01.2015 um 18:07:41
 
Prian schrieb am 14.10.2014 um 17:09:46:
Gleich danach habe ich meine Verlobte (wir kennen uns schon seit 4 Jahren) in Russland geheiratet


sind also verheiratet
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Prian
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Antwort #22 - 03.02.2015 um 07:42:35
 
Also, letzte Woche habe ich der SB noch geschrieben und mit den Paragraphen argumentiert, worauf sie etwa Folgendes antwortete: der § 2 hat mit der Erteilung des Visums nichts zu tun, ich habe jedoch trotzdem Recht, dass nur § 30 für Ehegattennachzug zu Deutschen entsprechend gilt, jedoch nicht der § 29 AufenthG und dass somit der Wohnraum für mich keine Rolle spielt.
Vor der Argumentation hat sie mir noch angeboten, eine Bescheinigung für eine größere Wohnung auszustellen. Tage später war ich jedoch kurz vor Ort, um auf Nummer sicher zu gehen und mir evtl. die Bescheinigung holen, aber man sagte mir, dass das wohl so ok ist mit der Größe der Wohnung.

Heute hat mich meine Frau angerufen und sagte, dass sie von dt. Botschaft angerufen wurde und ihr gesagt wurde, dass meine Wohnung zu klein ist und ich eine größere finden muss.
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Aras
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Antwort #23 - 03.02.2015 um 09:51:06
 
Wenn du sowas am Telefon hörst, dann musst du sie bitten es doch schriftlich anzufordern.
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Antwort #24 - 03.02.2015 um 12:13:44
 
War noch eben kurz beim Ausländeramt und anscheinend haben sie 2mal einen Brief verschickt, das erste mal mit der "quasi"-Absage, dass die Wohnung zu klein ist und das zweite mal wahrscheinlich, nachdem ich sie darauf hingewiesen habe, dass das für einen dt. Staatsbürger irrelevant sei. Also sollte theoretisch die Botschaft sich in den nächsten Tagen bei meiner Frau wieder melden.

Und was meintest Du Aras mit schriftlich anfordern? Meine Frau von der dt. Botschaft oder ich von der ABH? Weil mir wird die genaue Auskuft über den Verlauf des Visumantrages verweigert, da ja meine Frau die Antragstellerin ist.
Und ich denke mal, der schriftliche Nachweis soll dann für den juristischen Weg dienen?
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Aras
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Antwort #25 - 03.02.2015 um 12:18:16
 
Naja, juristisch nicht unbedingt. Aber wenn es schriftlich ist, dann muss der Sachbearbeiter auch erklären, warum man welchen Nachweis fordert. Und wenn die den Wohnraumnachweis will, dann fragt man schriftlich: "Warum? Bin doch Deutscher."

Quasi nen Ping Pong. Nur dass die Behörde hier den Kürzeren zieht.
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Antwort #26 - 03.02.2015 um 13:00:17
 
Ach so, na gut, hab meiner Frau gesagt, dass wenn sie morgen dort anruft, nach einer schriftl. Benachrichtigung fragen solle.
Gucken was die morgen sagen.

Besten Dank erstmal!
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Prian
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Antwort #27 - 04.02.2015 um 19:19:19
 
Mal so aus reiner Neugier, wer trifft eigentlich die endgültige Entscheidung, die ABH oder die Botschaft in Moskau bzw. Ausland, oder haben beide zu entscheiden?
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lottchen
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Antwort #28 - 04.02.2015 um 21:47:52
 
Wo der Antrag abgegeben wurde, dort wird die endgültige Entscheidung getroffen. Also: Botschaft.
Üblicherweise entscheiden die aber nicht anders als die ABH. Also wenn die ABH nicht zustimmt wird es schwierig. 
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Prian
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Antwort #29 - 04.03.2015 um 10:51:18
 
So, das Visum wurde erteilt. Vielen Dank an alle, die bisher geholfen haben! Smiley

Einige Fragen hätte ich trotzdem noch. Gibt es da ein FAQ, zu welcher Behörde man als Erstes gehen soll, welche Unterlagen mitnehmen etc.? Ich glaube zuerst anmelden beim Bürgeramt, dann zum Ausländeramt?

Und meine Cousine meinte, dass es damals, kurz vor 2000, für Akademiker extra Sprachkurse angeboten wurden, die auch speziell hießen. Gibt es heute noch sowas?
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