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Einwanderung meines Mannes, verwirrung um Lebensunterhaltsgesetz (Gelesen: 11.019 mal)
Anyonne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 19.08.2014 um 16:38:01
 
Meine Idee wäre:

- erstmal mit deinen Unterlagen (amerikanische Heiratsurkunde und Heiratslizenz) zum Standesamt

- anschließend zur Ausländerbehörde und wegen dem Deutschkurs nachfragen (mittlerweile gibt es im Internet ganz gute und kostenlose Sprachlernprogramme, damit er schon mal anfangen kann zu lernen)

- Plan B steht Zwinkernd
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Antwort #16 - 19.08.2014 um 16:42:35
 
Anyonne schrieb am 19.08.2014 um 16:38:01:
- erstmal mit deinen Unterlagen (amerikanische Heiratsurkunde und Heiratslizenz) zum Standesamt


und dann?

Anyonne schrieb am 19.08.2014 um 16:38:01:
- anschließend zur Ausländerbehörde und wegen dem Deutschkurs nachfragen


und dann?

Anyonne schrieb am 19.08.2014 um 16:38:01:
- Plan B steht


ui!
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #17 - 19.08.2014 um 17:02:15
 
Zwinkernd

dann hat sie alle behördlichen Anforderungen für eine Einreise ihres Ehemannes erfragt und kann gegebenenfalls noch weitere Unterlagen besorgen

bei der Ausländerbehörde sollte sie nachfragen, ob es für ihren Mann möglich ist, den Deutschkurs komplett im Bundesgebiet zu absolvieren, auch wenn es länger als die 3 Monate visafreier Einreise dauert

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Antwort #18 - 19.08.2014 um 17:11:22
 
Was soll sie beim Standesamt explizit erfragen?

Was passiert wenn die Ausländerbehörde ja sagen würde? Wovon würden beide solange leben? Vom Existenzminimum einer Person?

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Antwort #19 - 19.08.2014 um 17:28:59
 
Nun streitet euch doch nicht deswegen Smiley ich bin für jegliche Hilfe und Ideen sehr sehr dankbar!
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Antwort #20 - 19.08.2014 um 21:29:03
 
Mach dir keine Sorgen. Wichtig ist, dass die Dokumente soweit bereit sind. Eine Übersetzung der Eheurkunde ins Deutsche wäre empfehlenswert (nach der Apostillierung). Er sollte vor dem Übersiedeln auch alle Dokumente bereitlegen. Ich würde mir an seiner Stelle auch gleich die Geburtsurkunde holen und eine Apostille drauftun. Man weiß nie...

Was ihr sowieso macht, ist ja im ersten Schritt zum Einwohnermeldeamt zu gehen und ihn beim Einwohnermeldeamt zu registrieren, und euren Familienstand als verheiratet.

Was mit deinem Namen ist, kann dann separat geklärt werden.

Nach der Registrierung geht ihr zur Ausländerbehörde und er beantragt die Aufenthaltserlaubnis.

Vielleicht solltest du ihm noch empfehlen einen Führerschein in den USA zu machen, der auch in Deutschland anerkennungsfähig ist. http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_11_122.html
Ein Führerschein aus Delaware scheint gut anerkennbar zu sein. Das könnte ihm ggf. günstiger kommen, als in Deutschland den Führerschein erneut zu machen.
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Antwort #21 - 12.01.2015 um 11:27:06
 
Hallo liebe Leute,

noch hat sich nichts weiter ergeben aber er wird nun im März herkommen und wir machen unsere Ehe schon einmal amtlich - herziehen wird er dann im September so die Behörden mitspielen.
(und ich nach 4 Tagen in Reihe endlich mal jemanden in der Ausländerbehörde erreiche...)

Das alles soll so nicht weiter interessieren aber ich habe eine Information betreffend meines Falles gefunden der vielleicht später auch anderen Personen in meiner Situation weiterhelfen könnte die ich hier teilen mag.

Es geht um den Sprachkurs A1. Offenbar gibt es da seit Juni 2014 eine Änderung im Gesetz die folgende Ausnahmen vorsieht:

Keine Deutschkenntnisse notwendig, wenn

    der Ausländer oder der Ehegatte Unionsbürger ist;
    der nachziehende Ehegatte Staatsangehöriger Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands oder der Vereinigten Staaten von Amerika ist (visumsfreie Einreise);


    der Ausländer einer Aufenthaltserlaubnis als Hochqualifizierter, Forscher oder Selbständiger innehat und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt hat;

    der nachziehende Ehegatte hat einen Hochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation oder bei ihm besteht ausnahmsweise aus anderen Gründen ein erkennbar geringer Integrationsbedarf;

    der nachziehende Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen;

    der nachziehende Ehegatte ist Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling




den Fall für mich habe ich fett markiert. Damit haben wir das Problem zumindest vom Hals.


quellen:
http://www.baysu.de/de/news/10072014-kein-sprachtest-a1-mehr-bei-familiennachzug...

http://www.rechtsanwalt-familienzusammenfuehrung.de/auslaenderrecht-deutschkennt...

diverse andere.
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Antwort #22 - 12.01.2015 um 11:32:18
 
Das nützt dir insofern, dass dein Mann als US-Amerikaner zur Einreise weder FZF-Visum noch A1 Kenntnisse nachweisen muss.

Will er aber einen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis haben, so muss er A1 Kenntnisse besitzen. Oder er weist einen geringen Integrationsbedarf nach, also einen Hochschulabschluss.
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Antwort #23 - 12.01.2015 um 11:48:44
 
Aber dort steht doch extra das er nun dafür ist das er eine Aufenthaltsgenehmigung  und Arbeitserlaubnis bekommt?

Sonst hätte man das ja nicht beim Ehegatten-nachzug geschrieben sondern bei "Besuche und Einreise als Tourist/Besucher"

Immerhin bedeutet der Nachzug ja dauerhaftes Wohnen/Leben in Deutschland.
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Antwort #24 - 12.01.2015 um 11:55:33
 
das was dort steht ist aber falsch. Das Gesetz, insbes. § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AufenthG ("der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf") hat sich nicht geändert. Und "Ausländer" ist im Kontext dieser Vorschrift der Ehegatte, zu dem der Nachzug erfolgen soll, auch wenn das im Einzelfall ein Deutscher ist.

Manche ABH sehen das großzügig und lassen es auch anders herum gelten, der Gesetzeswortlaut sieht das aber nicht vor.
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #25 - 12.01.2015 um 12:11:02
 
Dann frage ich mich aber warum dies auf den Webpräsenzen diverser Anwälte und Nachrichten so steht. Man muss den Absatz nur einmal googlen und findet auch dort diverse gleichlautende Aussagen.

Ebenso hier http://www.lsvd.de/recht/ratgeber-zum-lpartg/11-auslaender-und-staatsangehoerigk...

zu finden sowie

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?action=print;num=1208190869


Und am Aussagekräftigsten ist wohl
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p...
30.1.4.2.3.4 Eine generelle Ausnahme vom Sprachnach-
weiserfordernis gilt auch für die Ehegatten der-
jenigen Ausländer, die aufgrund ihrer Staatsan-
gehörigkeit zu langfristigen Aufenthalten vi-
sumfrei nach Deutschland einreisen dürfen,
§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4. Dies trifft auf
die in § 41 Absatz 1 und 2 AufenthV aufge-
führten Staatsangehörigkeiten zu. Hintergrund
für diese Privilegierung ist die traditionell enge
wirtschaftliche Verflechtung der betreffenden
Staaten mit Deutschland, die auch beim Ehe-
gattennachzug zu den o.g. begünstigten Aus-
ländern ihren Niederschlag finden soll. Die
Angehörigen dieser Staaten können bereits seit
längerer Zeit ohne Zuzugsbeschränkung ein-
reisen und aufgrund der insoweit weitestgehend
deckungsgleichen Staatenliste im Beschäfti-
gungsrecht (§ 34 BeschV) unter erleichterten
Bedingungen eine Beschäftigung aufnehmen.
Die Ausnahme vom Spracherfordernis zuguns-
ten von deren Ehegatten lehnt sich u.a. an diese
Privilegierungen an, um sie nicht durch die Erhöhung der Voraussetzungen für den Ehe-
gattennachzug zu unterlaufen.


Ich möchte nicht grundlegend widersprechen, aber da diese Regelung nun seit offenbar erst Juni 2014 existiert ist die Frage da ob ihr es vielleicht aufgrund der Aktualität noch nicht erfasst habt oder vielleicht sonstige Möglichkeiten. Seid ihr euch wirklich 100% sicher und wenn ja, wie kommt es das solches sogar in einer PDF des Innenministeriums steht?
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Antwort #26 - 12.01.2015 um 12:12:28
 
Bist du ein Staatsangehöriger von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland oder der Vereinigten Staaten von Amerika und hast keine deutsche Staatsangehörigkeit?
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Antwort #27 - 12.01.2015 um 12:15:24
 
Das sollte doch garkeine Rolle spielen, laut dem Text geht es ja um den StaatsbürgerschaftsStatus des nachziehenden Ehegatten, nicht um jenen Ehepartner der schon dort lebt. Das ist doch extra dort in der Ausführung vermerkt.

Wäre dies auf mich bezogen hieße das ja auch das folgender Punkt:
5) der nachziehende Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen;

bedeuten würde wäre ich nicht Deutsche müsste mein Mann keinen Sprachnachweis erbringen weil ICH nicht in der Lage wäre durch Krankheit Deutschkenntnisse nachzuweisen.
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Antwort #28 - 12.01.2015 um 12:20:09
 
pike86 schrieb am 12.01.2015 um 12:15:24:
laut dem Text geht es ja um den StaatsbürgerschaftsStatus des nachziehenden Ehegatten,


nein, wenn man sich die Verwaltungsvorschrift mal ansieht, dann heißt es auch dort nur:

pike86 schrieb am 12.01.2015 um 12:11:02:
Eine generelle Ausnahme vom Sprachnach-
weiserfordernis gilt auch für die Ehegatten der-
jenigen Ausländer, die aufgrund ihrer Staatsan-
gehörigkeit zu langfristigen Aufenthalten vi-
sumfrei nach Deutschland einreisen dürfen, ...


Also muss derjenige zu dem der Nachzug stattfinden soll, gem. § 41 AufenthV privilegiert sein, damit sein nachziehender Partner (dessen StAng dann egal ist), davon profitiert. Die Regelung gibt es unverändert seit 2007 und sie dürfte eine der am häufigsten missverstandenen Sprachunglücke im ganzen AufenthG sein.

Um den §30 zu verstehen, muss man sich begrifflich immer denken:
- Ehegatte = nachziehender Ausländer
- Ausländer = derjenige Ehepartner, zu dem der Nachzug erfolgen soll, auch wenn es sich dabei um einen Deutschen handelt.
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Antwort #29 - 12.01.2015 um 12:35:11
 
Dann habe ich noch eine weitere Frage, was ist mit:

"Auch werden Unterscheidungen bezüglich der Pflicht zum Erlernen der deutschen Sprache zwischen deutschen Ehegatten und in Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten gemacht: möchte ein Ausländer zu einem deutschen Ehepartner nachziehen, so muss ihm die Aufenthaltsgenehmigung auch in jenen Fällen erteilt werden, in denen seine Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht innerhalb eines Jahres erfolgreich gewesen sind [BVerwG, 04.09.2012, BVerwG 10 C 12.12]."

Könnte man sich darauf beziehen? Quelle http://www.juraforum.de/lexikon/ehegattennachzug-auslaenderrecht
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