Dann frage ich mich aber warum dies auf den Webpräsenzen diverser Anwälte und Nachrichten so steht. Man muss den Absatz nur einmal googlen und findet auch dort diverse gleichlautende Aussagen.
Ebenso hier
http://www.lsvd.de/recht/ratgeber-zum-lpartg/11-auslaender-und-staatsangehoerigk... zu finden sowie
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?action=print;num=1208190869Und am Aussagekräftigsten ist wohl
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p...30.1.4.2.3.4 Eine generelle Ausnahme vom Sprachnach-
weiserfordernis gilt auch für die Ehegatten der-
jenigen Ausländer, die aufgrund ihrer Staatsan-
gehörigkeit zu langfristigen Aufenthalten vi-
sumfrei nach Deutschland einreisen dürfen,
§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4. Dies trifft auf
die in § 41 Absatz 1 und 2
AufenthV aufge-
führten Staatsangehörigkeiten zu. Hintergrund
für diese Privilegierung ist die traditionell enge
wirtschaftliche Verflechtung der betreffenden
Staaten mit Deutschland, die auch beim Ehe-
gattennachzug zu den o.g. begünstigten Aus-
ländern ihren Niederschlag finden soll. Die
Angehörigen dieser Staaten können bereits seit
längerer Zeit ohne Zuzugsbeschränkung ein-
reisen und aufgrund der insoweit weitestgehend
deckungsgleichen Staatenliste im Beschäfti-
gungsrecht (§ 34 BeschV) unter erleichterten
Bedingungen eine Beschäftigung aufnehmen.
Die Ausnahme vom Spracherfordernis zuguns-
ten von deren Ehegatten lehnt sich u.a. an diese
Privilegierungen an, um sie nicht durch die Erhöhung der Voraussetzungen für den Ehe-
gattennachzug zu unterlaufen.
Ich möchte nicht grundlegend widersprechen, aber da diese Regelung nun seit offenbar erst Juni 2014 existiert ist die Frage da ob ihr es vielleicht aufgrund der Aktualität noch nicht erfasst habt oder vielleicht sonstige Möglichkeiten. Seid ihr euch wirklich 100% sicher und wenn ja, wie kommt es das solches sogar in einer PDF des Innenministeriums steht?