Zitat:Generalanwalt hat diese Ansicht in dem laufenden Verfahren vor dem EuGH (Rechtssache C‑202/13)
Ja, wobei die eigentliche Brisanz der Schlussanträge des Generalanwalts darin liegt, dass er die RL 2004/38 auch auf die
FZF in den
Herkunftsstaat eines Unionsbürgers anwenden will. Die Inländerdiskriminierung wird (zu Recht) als Paradoxie ad absurdum geführt (Rn. 72 ff.). Wenn der EuGH diesen Weg mitgehen sollte, dann beschränken sich §§ 28 ff.
AufenthG künftig auf die
FZF zu Stammberechtigten aus Drittstaaten.
Zitat:LABO sollte man nicht gerade als Beispiel
Na ja, es handelt sich hier immerhin um die größte
ABH Deutschlands mit einer Zuständigkeit für über eine halbe Million Personen, Tendenz steigend. Und es ist nun mal die Behörde, mit der ich hauptsächlich zu tun habe, und viele andere User, wie ich weiß, auch. Außerdem haben wir ja von saxonicus nun auch gehört, dass die
ABH - und das war nicht in Berlin - selbst einen "Uralt"-Titel nicht umtauschen will.
Zitat:Nein. Aus dem 2008 eingeführten Art. 5a ergibt sich gerade, dass die Mitgliedstaaten auch vorher schon Titel, die vom originären Anwendungsbereich der VO 1030/2002 ausgenommen waren, nach dem in dieser VO geregelten Format ausgeben durften. Durch Art. 5a wurde lediglich für die Zukunft bestimmt, dass in solchen Fällen geeignete Vorkehrungen zu treffen sind, um Verwechslungen zu vermeiden. Einer besonderen Umsetzung in nationales Recht bedurfte das alles auch nicht, da es sich nicht um eine Richtlinie, sondern um eine VO handelte. Es hätte genügt, auch vor 2008, im FreizügG/EU die Vorschriften von
AufenthG und
AufenthV für entsprechend anwendbar zu erklären, die die Form der Titelerteilung regeln. So haben wir aber heute noch zuhauf Neuerteilungen dieser albernen Papierkarten, die in der Tat aussehen wie Duldungen, anstatt dass man eben in diesen Fällen einfach einen Aufkleber im immerhin schon EU-einheitlichen prä-EAT-Format in den Pass macht.