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Visafreie Einreise nach GB mit dt. Aufenthaltskarte (Gelesen: 9.955 mal)
Themen Beschreibung: The Immigration (European Economic Area) (Amendment) (No. 2) Regulations 2013
Steve Dash
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Antwort #15 - 07.08.2014 um 16:42:57
 
Runenwolf schrieb am 30.07.2014 um 11:03:33:
Na ganz einfach, entweder der Ausländer legt eine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz vor oder eine AE...Die AE § 28 Abs. 1 AufenthG berechtigt weiterhin nicht zu visumfreien Einreise.



Jetzt meine Frage: meine Freundin hat eine deutsche Aufenthalstkarte 28.1 Nr. 3 (Mutter eines deutschen Kindes), das Kind ist doch auch Familienangehöriger

unten rechts steht residence permit, das wars

können wir damit nach UK ohne Visum ?


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Antwort #16 - 07.08.2014 um 16:52:15
 
Du hast genau die passende Stelle bereits zitiert, eine AE nach § 28-egal nach welchem Punkt- berechtigt NICHT zur visafreien Einreise!

Das geht nur mit einer deutschen EU-Aufenthaltskarte, die bekommt aber in Deutschland die Mutter eines deutschen Kindes NICHT!!!

Diese Aufenthaltskarten bekommen nur Angehörige von EU-Bürger/innen, die (um Mißverständnisse zu vermeiden, die ist in diesem Fall auf die EU-Bürger/jnnen bezogen) nicht in ihrem Herkunftsland leben.
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Steve Dash
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Antwort #17 - 07.08.2014 um 17:11:01
 
planloser schrieb am 07.08.2014 um 16:52:15:
Du hast genau die passende Stelle bereits zitiert, eine AE nach § 28-egal nach welchem Punkt- berechtigt NICHT zur visafreien Einreise!

Das geht nur mit einer deutschen EU-Aufenthaltskarte, die bekommt aber in Deutschland die Mutter eines deutschen Kindes NICHT!!!



Ja aber,..

The Immigration (European Economic Area) (Amendment) (No. 2) Regulations 2013.

“a qualifying EEA State residence card” means—

(a) a document called a “Residence card of a family member of a Union Citizen” issued under Article 10 of Council Directive 2004/38/EC(5) (as applied, where relevant, by the EEA Agreement) by an EEA State listed in sub-paragraph (b) to a non-EEA family member of an EEA national as proof of the holder’s right of residence in that State;

(b) Germany and Estonia;”.

Da steht aber nichts davon, das die Residence Card / Aufenthaltserlaubnis nicht vom Kind abgeleitet werden darf, es steht nur, das die AE von einem EEA Familienmitglied abgeleitet wird und demnach ist das Kind Familienmitglied.

Es steht nicht davon das § 28 nicht zur Einreise berechtigt
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Antwort #18 - 07.08.2014 um 17:18:34
 
Das Aufenthaltsdokument muss "Residence card of a family member of a Union Citizen", das ist die Aufenthaltskarte, diese wird NICHT nach §28 des AufenthG sondern nach § 5 des Freizügigkeitsgesetzes ausgestellt, und diese hat die Mutter eines deutschen Kindes in Deutschland nicht (Ausnahme: mitgenommene Freizügigkeit, ist aber bei deiner Freundin offensichtlich nicht der Fall, da sie eine AE nach §28 hat) die Aufenthaltskarte sieht so aus:

http://prado.consilium.europa.eu/DE/5836/viewImage_162906.html

Und ja, das ist nicht fair oder sonst was, aber es ist so! Diskussionen über die sogenannte "Inländerdiskriminierung" bringen nichts, da musst du dich an deine/n MdB wenden, die machen Gesetze!
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Antwort #19 - 07.08.2014 um 17:27:30
 
Steve Dash schrieb am 07.08.2014 um 17:11:01:
und demnach ist das Kind Familienmitglied.

und

Steve Dash schrieb am 07.08.2014 um 16:42:57:
Mutter eines deutschen Kindes


Da das Kind mit seiner Mutter in D lebt, wird die Mutter keine EU-Aufenthaltskarte bekommen. Sondern AE nach AuftG. Genau das haben Die Experten gesagt. Keine Visafreie Einreise in die UK mit einem AE nach AufthG.
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Antwort #20 - 07.08.2014 um 19:21:28
 
Zitat:
Ich glaube Du interpretierst da etwas zu viel hinein, der GA will zwar eine weite Ausledung, wie aber aus Rn. 88 hervorgeht erstmal für Fälle, in denen "[der Unionsbürger] sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt und sich für eine gewisse Dauer in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, mit seinen Familienangehörigen in den Mitgliedstaat reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt." Generell muss man schon im Lichte der Ausführungen des UK betrachten, wonach 2004/38/EG ger keine Anwendung finden soll (Rn. 38). 

Das lese ich schon etwas anders. Immerhin heißt es in Rn. 87:

Der Gerichtshof könnte [...] die Gelegenheit ergreifen, um klarzustellen, dass die Richtlinie 2004/38 auf die Familienangehörigen eines Unionsbürgers unabhängig davon anwendbar ist, welcher Mitgliedstaat das Ziel ist.

Der Generalanwalt leitet dies aus dem Unionsbürgerstatus ab (Rn. 63 ff.). Ein im EU-Ausland geborener und aufgewachsener Franzose, der sich erst zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Argentinerin erstmals in Frankreich niederlässt, soll dieser ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht vermitteln, wohl unabhängig davon, ob die Ehe vorher in einem anderen Mitgliedstaat gelebt wurde (Rn. 63 ff.).

Zitat:
Da das aber seit Sep. 2011 nun mal geregelt ist und wir noch über alte Karten reden

Nein, da in etlichen Fällen auch neue Karten noch in Papierform ausgestellt werden, jedenfalls bei überlasteten ABHen. Grund sind die langen Wartezeiten für den neuen Termin bei eAT-Bestellung. Ich war heute mal wieder in der ABH Berlin. Ein heute bestellter eAT kann am 1.10. abgeholt werden. Ein Drittstaatsangehöriger, der im September in die USA reisen möchte und dafür jetzt ein Visum beantragen muss, benötigt dafür aber jetzt und nicht erst am 1.10. einen deutschen Aufenthaltstitel. In diesen und vielen anderen, besonders gelagerten Fällen werden die Aufenthaltskarten auch heute noch (und zu recht) in Papierform ausgegeben. Daher ist das Thema auch noch nicht erledigt. Denn zu Recht wurde darauf hingewiesen, dass beim Einchecken in Drittländern diese Dokumente immer wieder zu Stirnrunzeln und Verzögerungen führen.

Das gilt nach der von Dir dankenswerter geposteten Gesetzesänderung natürlich besonders für das UK. Denn obwohl es ja ohne Weiteres möglich gewesen wäre, hat das UK ja davon abgesehen, die FFP-"Freiheit" auf Inhaber von eAT-Aufenthaltskarten zu beschränken. Daher ist man jetzt auch mit der alten (oder neuen, s.o.) Papierkarte grundsätzlich berechtigt, nach UK ohne Visum zu reisen - dumm nur, dass die Karte ausschließlich auf Deutsch ist und noch nicht einmal einen Hinweis auf Art. 10 RL 2004/38, sondern lediglich auf den (längst nicht mehr geltenden) EG-Vertrag und das FreizügG/EU enthält. Wenn, was ich auch schon häufiger gesehen habe, die ABH vergisst, die zweite, optionale Überschrift (für Angehörige von Schweizern) zu löschen, ist die Verwirrung komplett... Das kann man vielleicht einem Immigration Officer mit viel gutem Willen erklären. Wenn man vorher ins Flugzeug gelassen wird. Aber entspanntes Reisen sieht anders aus.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #21 - 08.08.2014 um 08:41:49
 
tapir schrieb am 07.08.2014 um 19:21:28:
wohl unabhängig davon, ob die Ehe vorher in einem anderen Mitgliedstaat gelebt wurde (Rn. 63 ff.).

Das sehe ich anders, schon in dem Beispiel hat der Stammberechtigte dt-fraz. StAnG eine gewisse Zeit in Deutschland gelebt (wohl auch im UK) und damit fand hier ein Grenzübertritt statt, vgl. auch Rn. 74 zu den Fortbewegungshypothesen  innerhalb der Union. In solchen Fällen entspricht das auch meiner Ansicht (siehe den anderen Thread über die dt-rum. Staatsangehörige mit syrischem Ehemann).

2004/38/EG auf Personen anzuwenden, die weder Deutschland aber nie langfristig verlassen haben, halte ich aber für verfehlt.
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