tiggger schrieb am 29.07.2014 um 10:53:08:Erklaer mir das doch mal.
Grundlage für die Verlängerung ist § 34 III
AufenthG. Insofern kein gebundener Rechtsanspruch, sehr wohl aber ein Anspruch des Ausländers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die
ABH hat hier die persönliche Belange der Ausländer mit den Regelerteilungsvoraussetzungen §§ 5 I und 8 I
AufenthG abzuwägen und eine Entscheidung zu treffen. Die
ABH hat aufgrund des langjährigen Aufenthaltes der Ausl. im Bundesgebiet auch Art. 8 EMRK und die Beziehung zur KiMu zu berücksichtiegn. Vgl. insofern auch Oberhäuser in: HK-AuslR (1. Ausl. 2008), § 34 Rn. 15
Zitat:Je näher der gesetzliche Verlängerungsanspruch das eigenständige Aufenthaltsrecht oder der Anspruch auf Erteilung einer
NE gemäß § 35
AufenthG näher rücken, desto schwierwiegender müssen die Gründe sein, die dem privaten Interesse des Kindes oder Volljährigen am Verbleib im Bundesgebiet entgegen gehalten werden können. [......]
Ähnlich auch der BayVGH, Beschluss vom 02.11.2010 - 19 B 10.1941:
Zitat:§ 8 Abs. 1
AufenthG sieht zwar ausdrücklich vor, dass auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung finden wie für ihre Erteilung, mit anderen Worten, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5
AufenthG auch im Falle der Verlängerung vorliegen müssen. Gleichwohl darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ausländer, der eine Verlängerung eines ihm bereits bewilligten Aufenthalts erstrebt, sich in einer anderen Situation befindet, als der Ausländer, der erstmals um eine Aufenthaltserlaubnis nachsucht. Je nach der Dauer seines Aufenthalts und dem Maß seiner beruflichen, persönlichen und sozialen Bindungen ist er in erheblich stärkerem Maße auf den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angewiesen als ein Ausländer, der gerade sein Heimatland verlassen hat (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2008, RdNr. 11 zu § 8 AufenthG). Über die Verlängerung ist deshalb unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes zu entscheiden (vgl. Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 3. Aufl. 2007, § 2 RdNr. 280).
Das einzige, was man den "Kindern" hier vorhalten kann, ist ihre mangelnde wirtschaftliche Integration - das ist aber sehr auch dem späten Nachzug im Alter von 14 verschuldet. Die Integration von solchen in einem solchen Alter ist in den meisten Fällen sehr schwierig - aber noch lange kein Grund, alleine deshalb eine negative Ermessentscheidung zu treffen. Zumal die Voraussetzung des § 5 I Nr. 1
AufenthG unzweifelhaft erfüllt wird.
Übrigens hat man hier lange die Beantragung einer
NE § 35 I
AufenthG verschlafen, das sollte noch nachgeholt werden, solange die "Kinder" noch innerhalb der Bedarfsgemeinschaft sind.