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ABH verlängert AE für Kinder nicht (Gelesen: 13.035 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 31.07.2014 um 07:54:26
 
Siggi schrieb am 30.07.2014 um 15:21:29:
Was ist ein gesicherter Lebensunterhalt?


§ 2 III AufenthG:
Zitat:
Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.


BVerwG, Urteil vom 16.08.2011 - 1 C 4.10, http://www.bverwg.de/160811U1C4.10.0 - Rn. 14:

Zitat:
Ob ein Anspruch auf öffentliche Leistungen für den Lebensunterhalt besteht, bestimmt sich bei erwerbsfähigen Ausländern deshalb im Grundsatz nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Lebt der erwerbsfähige Ausländer mit seiner Familie zusammen, so richtet sich die Berechnung seines Anspruchs auf öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich nach den Regeln über die Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II. Danach gilt in einer Bedarfsgemeinschaft, wenn deren gesamter Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt werden kann, jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II).


§ 7 III SGB II:

Zitat:
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.  [..........] die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.


___

Jedenfalls muss eine NE § 35 I AufenthG beantragt werden, das würde das Problem lösen.
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Saxonicus
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Antwort #16 - 31.07.2014 um 11:00:57
 
Zitat:
Jedenfalls muss eine NE § 35 I AufenthG beantragt werden, das würde das Problem lösen. 

Im angeführten Gesetzesparagrafen ist aber von einem 
minderjährigen Ausländer die Rede und hier sind die "Kinder" bereits 22 Jahre alt und da heißt es dann:

Zitat:
...sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.
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Siggi
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Antwort #17 - 31.07.2014 um 12:05:39
 
Also letztlich keine Chance auch nicht bzgl. §35 I? Die ABH ist im Recht? Einen Anwalt kann man sich sparen?

Gruß
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tiggger
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Antwort #18 - 31.07.2014 um 13:19:46
 
Saxonicus schrieb am 31.07.2014 um 11:00:57:
Im angeführten Gesetzesparagrafen ist aber von einem 
minderjährigen Ausländer die Rede 

Ein wenig weiterlesen, es steht 'das gleiche gilt, wenn 1. der Ausländer volljährig ...'
usw. D.h. er gilt nicht nur für Minderjährige. Ob er hier einschlägig ist? k.A.

Siggi schrieb am 31.07.2014 um 12:05:39:
Einen Anwalt kann man sich sparen?

Es gibt eigentlich nur 3 Möglichkeiten für die Kinder:

- selbständig werden und schnell eine Arbeit finden
- sehr selbständig werden, das Land verlassen müssen und sich in der Ukraine durchschlagen
- eine NE beantragen und falls die ABH sich quer stellt es mit einem Anwalt probieren.

ob man bei den Alternativen unbedingt Alternative Nummer 3 aufgrund einer Meinung in einem Forum ausschließen möchte muss jetzt jeder selber wissen.
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Antwort #19 - 31.07.2014 um 14:57:33
 
tiggger schrieb am 31.07.2014 um 13:19:46:
Es gibt eigentlich nur 3 Möglichkeiten für die Kinder:
- selbständig werden und schnell eine Arbeit finden
- sehr selbständig werden, das Land verlassen müssen und sich in der Ukraine durchschlagen
- eine NE beantragen und falls die ABH sich quer stellt es mit einem Anwalt probieren.ob man bei den Alternativen unbedingt Alternative Nummer 3 aufgrund einer Meinung in einem Forum ausschließen möchte muss jetzt jeder selber wissen. 

Wie Du ganz richtig erkannt hast, bezieht sich diese Möglichkeit auf Kinder (also Minderjährige).

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#35

Bei 22jährigen kann man aber kaum noch von Kindern oder Minderjährigen sprechen, insofern geht dieser Hinweis ins Leere und somit dürfte eher die erste Variante erfolgversprechender sein, sofern sich die Behörde (noch) darauf einlässt und nicht Punkt 2 favorisiert.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 31.07.2014 um 15:02:19
 
Saxonicus schrieb am 31.07.2014 um 14:57:33:
Bei 22jährigen kann man aber kaum noch von Kindern oder Minderjährigen

Stimmt. Aber auf den interessanten (relevanten) Teil bis Du doch gar nicht eingegangen. Nochmal:

Zitat:
Das Gleiche gilt, wenn

1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,

Aus Deinem Link. Warum sollte das jetzt nur für Minderjährige gelten?
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Antwort #21 - 31.07.2014 um 15:40:02
 
tiggger schrieb am 31.07.2014 um 15:02:19:
Warum sollte das jetzt nur für Minderjährige gelten? 

Nein, natürlich nicht.
Allerdings stellt sich die Frage, warum dem in § 34 vorgesehenen Verfahrensweg:

Zitat:
(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird.


nicht entsprochen wurde ?

Dafür muss es doch einen Grund geben ?
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Siggi
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Antwort #22 - 03.08.2014 um 09:53:16
 
Saxonicus schrieb am 31.07.2014 um 15:40:02:
Dafür muss es doch einen Grund geben ?

Als die Kinder volljährig wurden, hatte die Mutter auch immer nur eine zeitlich begrenzte AE. Die Kinder bekamen dann eine zeitlich Befristigung der AE ähnlich wie die Mutter. Erst vor 1 oder 2 Jahren bekam die Mutter eine NE, als sie erstmal selbst bei der ABH den Antrag gestellt hatte.

Seinerzeit hat der Stiefvater immer nur eine zeitlich befristet AE beantragt (warum auch immer) und genau das wurde von der ABH auch ausgestellt

Nicht jeder ist Spezialist im Ausländerrecht. Erst jetzt, als es "brannte", wurde ich um Rat gefragt.

Gruß
Siggi
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Antwort #23 - 21.03.2016 um 11:47:53
 
Wen es interessiert, ein Update der Situation. Sie hatten sich der vergangenen ca. 2 Jahre immer mit Verlängerungen der AE mit Bereich von 6 Monaten über Wasser gehalten. Jetzt macht die ABH nicht mehr mit, die Kinder wurden zur Ausreise aufgefordert.

Gruß
Siggi
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Antwort #24 - 21.03.2016 um 12:20:56
 
Die "Kinder" sind jetzt also 24, haben immer noch keinen Vollzeitjob und wundern sich, dass nach mehrfacher Androhung jetzt tatsächlich die AE nicht mehr verlängert wird?
Haben sie zwischenzeitlich mal eine NE beantragt wie hier mal angeraten?
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Antwort #25 - 21.03.2016 um 13:22:09
 
Siggi schrieb am 21.03.2016 um 11:47:53:
Jetzt macht die ABH nicht mehr mit, die Kinder wurden zur Ausreise aufgefordert.


Nicht die Kinder wurden aufgefordert, sondern die beiden Erwachsenen.

Ich hatte ja 2014 geraten, sie mögen sich hier registrieren und selbst fragen, falls sie Interesse an ihrem Aufenthaltsrecht haben. Ich nehme an, Du hast es weiter gegeben, und sie hatten kein Interesse daran. Du musst akzeptieren, dass Du als Berater und Vermittler nur begrenzten Einfluss hast. Wenn beide selbst überhaupt kein Interesse zeigen, nützt es eben nichts.
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Antwort #26 - 25.03.2016 um 17:53:43
 
reinhard schrieb am 21.03.2016 um 13:22:09:
Wenn beide selbst überhaupt kein Interesse zeigen, nützt es eben nichts.

So ist es.

Ich wundere mich über die Dummheit der beiden. Sie hätten durchaus eine realistische Chance gehabt, aber ziehen das Leben in Armut in einem Bürgerkriegsland vor.

Gruß
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Antwort #27 - 09.04.2016 um 22:52:07
 
Zitat:
Außerdem herrscht in der Ukraine ein Brügerkrieg.


Ich war gerade selbst in der Ukraine. Alles war ruhig.
Wenn der vorherige Wohnort sich in Charkov oder Zaporizhia bzw. sich westlich davon befand, ist das Thema Bürgerkrieg eindeutig vom Tisch.

2 Jahre sollten genug sein, einen Job zu finden, Führerschein zu machen etc.
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Siggi
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Antwort #28 - 29.04.2016 um 09:14:44
 
Sicher gibt es im Moment keine direkte Bedrohung durch Waffeneinwirkung in Sumy. Aber junge Frauen können zum Sanitätsdienst in Frontnähe verpflichtet werden. Das ist ein ernstzunehmendes Risiko.

Aber einmal anders herum gefragt: Würdest Du dort Deine Kinder aufwachsen lassen? Die ökonomische Situation ist seit dem Konflikt wirklich schlimm und es gibt keine kurzfristige Hoffnung auf Besserung, eher nur auf weitere Verschlechterung.

Gruß
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Antwort #29 - 29.04.2016 um 10:12:17
 
Siggi schrieb am 29.04.2016 um 09:14:44:
Aber einmal anders herum gefragt: Würdest Du dort Deine Kinder aufwachsen lassen? 

Ich antworte da mal: Nein. Und viele andere Leute auch nicht. Und mir wäre das wichtig diese Situation zu verhindern.

ABER: Denen von Dir genannten Personen war das alles völlig egal. Sie wussten was passieren wird wenn sie sich nicht um eine wirtschaftliche Integration bemühen und sie haben das Problem nicht mit dem nötigen Ernst angepackt. Oder gibt es *ernsthafte* Gründe warum das nicht möglich war: schwere, lange Krankheit? Pflege von Verwandten? Schwerbehinderung?
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