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Beratungshilfeschein bzw. Prozesskostenhilfe schädlich für Aufenthaltstitel? (Gelesen: 1.233 mal)
Adam_L
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i4a rocks!


Beiträge: 23

Sachsen, Sachsen, Germany
Sachsen
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Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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29.04.2016 um 09:55:44
 
Hallo Alle!

Wie der Titel schon sagt, wollte mich informieren, ob der Inanspruchnahme des Beratungshilfescheins bzw. der Prozesskostenhilfe für den Aufenthaltstitel schädlich wäre?

Es geht nämlich um die Lösung eines Problems, die ich selber nicht bewältigen kann und die Anwaltskosten auch nicht gänzlich stemmen kann.

Ich habe einen Aufenthaltstitel und habe Angst, dass die Inanspruchnahme Beratungshilfescheins bzw. der Prozesskostenhilfe für den Aufenthalt problematsich sein kann.

Habt Ihr Rat für mich?

Danke im Voraus

Adam
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Walatin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Beratungshilfeschein bzw. Prozesskostenhilfe schädlich für Aufenthaltstitel?
Antwort #1 - 29.04.2016 um 10:55:55
 
Ich würde mal behaupten: Ja. Zeigt, daß Unterhalt nicht hinreichend gesichert ist.

Abgesehen davon sollte eine Beratung nicht so teuer sein.
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NotLupus
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i4a rocks!


Beiträge: 356

irgendwo, Germany
irgendwo
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 29.04.2016 um 11:33:43
 
Zitat:
Ich würde mal behaupten: Ja. Zeigt, daß Unterhalt nicht hinreichend gesichert ist.


Es kann gut sein, dass man den Unterhalt gemäß SGB II gesichert hat und trotzdem Anspruch auf Beratungshilfe hat. Die pauschale Behauptung, dass dann der Unterhalt nicht gesichert sei, ist meiner Meinung nach zu pauschal.

Wir wissen ja nicht mal worum es genau geht. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels wäre einfacher Auffangwert und Einbürgerungsprobleme wären doppelter Auffangwert. Das wären gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Beratung und außergerichtliche Vertretung ca. 500 € (AE Erteilung) bzw. ca. 1000 € (Einbürgerungsproblem) pro Person. Da es wohl um ihn und um seine Frau geht, befinden wir uns bereits im vierstelligen Betrag. Es kann gut sein, dass die Anwaltskosten vom TE für die außergerichtliche Vertretung vollständig tragen muss. Die gleichen Kosten kommen nochmal für eine gerichtliche Vertretung bzw. für Gerichtskosten auf.

Wenn man jetzt davon ausgeht, dass diese Kosten eben nicht vom Regelsatz nach Anhang des SGB XII bezüglich § 28 gedeckt wird, dann ist es klar, warum die Freibetragsgrenzen, die für die Ermittlung ob Beratungshilfe erteilt wird oder nicht , höher sind als die für SGB II.

Siehe hierzu PKH-Bekanntmachung 2016 des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist im Bundesgesetzblatt vom 23.12.2015 veröffentlicht (BGBl. 2015, 2357)

Zitat:
Einen Anspruch auf Beratungshilfe haben diejenigen Ratsuchenden, denen Prozesskostenhilfe ohne Eigenanteil zu bewilligen wäre. Ergibt die Einkommensberechnung ein “einzusetzendes Einkommen” von 20 Euro oder mehr, scheidet Beratungshilfe aus (“Alles-oder-Nichts-Prinzip”).

http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/neue-einkommens-freibetraege-ab-01-01...

Eine anschauliche Berechnung gibt es hier http://www.pkh-rechner.de/

Darum steht auch nicht umsonst in Wikipedia:
Zitat:
Auch ohne solche Leistungsansprüche können die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch vorliegen.
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