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Erneuter Antrag für Visum zur FZF nach erster Ablehnung (Gelesen: 15.303 mal)
lottchen
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Antwort #15 - 09.06.2014 um 16:44:53
 
Es ist nun mal so, dass sie "damals" kein Visum bekommen konnte, weil Du nicht genug verdient hast, um eine VE abgeben zu können (und anscheinend auch kein anderer Verwandter / Bekannter einspringen konnte mit einer VE).
Jetzt ist die Situation aber nun mal anders. Ich habe übrigens als der Antrag meines Mannes lief auch ein Standartschreiben meiner AHB bekommen, in dem u.a. ein Einkommensnachweis verlangt wurde. Als ich dann hinkam mit den Unterlagen im Gepäck meinte die Sachbearbeiterin nur: Huch, Sie sind ja Deutsche, da brauche ich keinen Einkommensnachweis, zeigen Sie mir nur Ihren Mietvertrag.
Also erst mal keine Panik, geh hin und warte, was der Bearbeiter dann wirklich will.
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Antwort #16 - 09.06.2014 um 17:52:33
 
SYL schrieb am 09.06.2014 um 14:07:03:
.Gem. §31 Aufenthaltsverordnung bedarf es der Zustimmung der zuständigen AB zur Visumerteilung. Aus diesem Grund ist es erforderlich weitere Unterlagen von Ihnen zur Prüfung einzuholen. Zitat Ende
Da steht eindeutig das diese Unterlagen für die Visumerteilung bestimmt sind! 

Um das mal aufzutrieseln:
Die Unterlagen sind - sofern überhaupt erforderlich - für die Zustimmung der ABH erforderlich. Die nun wieder für das Visum ...

Es ist relativ logisch - finde ich zumindest -, daß sich die Forderungen der AV nach Unterlagen bei der Visumantragstellung soweit möglich auf das beschränken, was der Antragsteller im Ausland hat und ohne großen Aufwand beschaffen kann.

Den kompletten Unterlagensatz zur Referenzperson in Deutschland nun auch noch erst ins Ausland schicken zu lassen, damit er dann per diplomatischem Kurier wieder nach Deutschland kommt, wäre eine eher alberne Übung.
Daher dann auch "Nachforderungen" der ohnehin beteiligten ABH.


Bezüglich Deiner Nerven ... nun, da kannst nur Du etwas tun. Am besten wäre, wenn Du Dich entspannst.
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Antwort #17 - 09.06.2014 um 18:45:35
 
SYL schrieb am 09.06.2014 um 14:49:41:
allerdings bevor wir geheiratet haben, davon abgeraden einen neuen Visumsantrag zu stellen.


aber jetzt bist du verheiratet, jetzt ist die Sicherung des LU und damit die Höhe des Einkommens irrelevant

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Antwort #18 - 10.06.2014 um 15:33:49
 
erne schrieb am 09.06.2014 um 18:45:35:
aber jetzt bist du verheiratet, jetzt ist die Sicherung des LU und damit die Höhe des Einkommens irrelevant

Das ist ein Irrtum, vorhin habe ich auf der ABH angerufen und erklärt das ich meinen Einkommensnachweis noch nicht habe da der Zahltag erst nach dem Termin ist. Daraufhin wurde mir erklärt das ich den Einkommensnachweis nachreichen kann und das er sowie auch das "konkrete Arbeitsplatzangebot" Bedingung sind für die weitere Bearbeitung.
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Antwort #19 - 10.06.2014 um 15:35:32
 
Du beziehst dich explizit auf 27 III. Beziehen deine Kinder Arbeitlosengeld II?
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Antwort #20 - 10.06.2014 um 15:51:05
 
Ich bekomme nicht genug Gehalt das es ausreichen würde für meinen Sohn auf zu kommen. Also bekommt er Unterhaltsvorschuss (ich glaube das heisst so). Das war auch der Ablehnungsgrund bei dem ersten Visumsantrag.
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Antwort #21 - 10.06.2014 um 16:55:50
 
Mir fallen nur wenige Optionen ein...

1. Deine Frau weist eine Berufsqualifikation nach, die auch entsprechend Geld einbringt und das sollte dann auch in der Berechnung eurer Unterhaltssicherung mit berechnet werden. Anstelle einer Berufsqualifikation könnte auch eine mehrjährige Berufsausübung/-erfahrung ausreichen. Also das Argument, dass deine Frau keine Hausfrau sein wird, sondern  auch ihre 2000 € Brutto mit nach Hause bringt.

2. Du nutzt EU-Freizügigkeit - arbeitest und wohnst in einem anderen EU-Land und holst deine Frau aufgrund der EU-Freizügigkeit zu dir. Irgendwann kehrt ihr nach Deutschland zurück.

3. Sehr unromantisch: Deine Frau wird von dir schwanger und kommt aufgrund des deutschen Kindes nach Deutschland.

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Antwort #22 - 10.06.2014 um 17:59:56
 
SYL schrieb am 10.06.2014 um 15:33:49:
Das ist ein Irrtum,

ja, bei der ABH
... oder aber bewusste Auslegungssache

Aras schrieb am 10.06.2014 um 15:35:32:
Du beziehst dich explizit auf 27 III


der Punkt wurde hier schon oft diskutiert, ist aber schon länger her.
Fazit war: der §27.3 AufenthG ist derart unglücklich formuliert und konstruiert, dass er eigentlich nie greifen kann. Für die Tonne.
Manche ABHs versteifen sich aber daran

Also: Antrag stellen.
Im Falle der Ablehnung *aufgrund von Einkommenssituation* wirst du wohl den Rechtsweg gehen müssen.

SYL schrieb am 10.06.2014 um 15:51:05:
Das war auch der Ablehnungsgrund bei dem ersten Visumsantrag.

das ist tatsächlich ein Hinderungsgrund, dass du eine gültige VE abgeben kannst, und diese ist Voraussetzung für ein Eheschliessungsvisum
aber nicht für eine FZF zum Ehegatten, wenn man bereits verheiratet ist.

Aras schrieb am 10.06.2014 um 15:35:32:
Beziehen deine Kinder Arbeitlosengeld II? 

Es ist nicht relevant, dass dritte (Kinder) ALG II erhalten. Das ist nach AufenthG kein Hinderungsgrund

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#27
Zitat:
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen  Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

Der Vater bekommt keinerlei Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Unterhalt an die Kinder.
Daher ist das auch nicht schädlich.
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Antwort #23 - 11.06.2014 um 18:19:37
 
Zitat:
Das A1 wurde schon vor dem ersten Visumsantrag abgelegt

A1 darf nicht älter als 1 Jahr sein  Zwinkernd
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Antwort #24 - 18.06.2014 um 12:23:42
 
Nun ist es soweit ich war zu meinem Termin. Es geht ausschliesslich um die Sicherung des LU. Dort habe ich auch "§ 28 Familiennachzug zu Deutschen... Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden" angesprochen. Mich darauf zu berufen würde mir nichts bringen und ich könnte nur verlieren. Daraufhin wurde mir erklärt das es nicht muss heisst und darauf bestanden wird das ich die nächsten Monate mein Einkommen nachweise. Meine Frau muss auch Bewerbungen schreiben und die Antworten von den Firmen soll ich auch vorlegen. Wie lange das nun alles dauern wird steht in den Sternen.
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Antwort #25 - 18.06.2014 um 12:55:49
 
SYL schrieb am 18.06.2014 um 12:23:42:
Daraufhin wurde mir erklärt das es nicht muss heisst und darauf bestanden wird das ich die nächsten Monate mein Einkommen nachweise.

Es heisst aber "es soll in der Regel ...."
Wenn keine Regelausnahme vorliegt, dann soll die AE gegeben werden.
Diese "Regelausnahme" ist nach den letzten Rechtsprechungen ein zahnloser Tiger geworden.
Antrag stellen, wenn die ABH ablehnt umgehend klagen.
Und der ABH sagen, dass Ihr klagen werdet.
Die ABH wird den Prozess verlieren und bezahlen müssen (wenn alles stimmt, was du geschrieben hast), und aussichtslose Prozesse muss sie vermeiden.

SYL schrieb am 18.06.2014 um 12:23:42:
Mich darauf zu berufen würde mir nichts bringen und ich könnte nur verlieren.

hast du das auch schriftlich?
wenn ja, ist eine Fachaufsichtsbeschwerde angebracht, denn diese ABH braucht da wohl Nachhilfe.
Wenn nein, lass sie reden und stell den Antrag.
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Antwort #26 - 18.06.2014 um 19:16:37
 
SYL schrieb am 18.06.2014 um 12:23:42:
Mich darauf zu berufen würde mir nichts bringen und ich könnte nur verlieren. Daraufhin wurde mir erklärt das es nicht muss heisst und darauf bestanden wird das ich die nächsten Monate mein Einkommen nachweise. Meine Frau muss auch Bewerbungen schreiben und die Antworten von den Firmen soll ich auch vorlegen.


Schreib ein sachliches Gedächtinisprotokoll des Gesprächs, sende es an die ABH und bitte um schriftliche Bestätigung dieser Aussagen und versehe das ganze mit mit dem Vermerk "Bitte um Aufnahme in die Akten".

Sollte ein paar Wochen nichts passieren kannst du schriftlich mitteilen, dass du keine Einkommensnachweise beibringen wirst, solange die Regelausnahme von der ABH nicht festgestellt wurde und du die Gründe für die Regelausnahme gern schriftlich mittgeteilt haben würdest.

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Antwort #27 - 18.06.2014 um 23:39:12
 
Ich möchte nicht so offensiv vorgehen und erstmal darauf eingehen und Klage einreichen wenn Sie trotzdem ablehnen. Das hilft mir vieleicht Zeit sparen. Die letzten zwei Lohnbescheinigungen habe ich auch schon vorgelegt.
Nur meine Frau oder ich sollen jetzt Bewerbungen schreiben "unter vorspielung falscher Tatsachen" und so einen Job für meine Frau "erschwindeln", womit ich echt ein Problem habe. Wenn wir genug Antworten bzw. Jobangebote bekommen haben wäre die ABH zufrieden.

grisu1000 schrieb am 18.06.2014 um 19:16:37:
Schreib ein sachliches Gedächtinisprotokoll des Gesprächs


Ich hatte aus Versehen meinen Voice Rcorder auf dem Handy mitlaufen, muß wohl bevor ich da rein bin auf die Taste gekommen sein. Das wird meinem Gedächtnisprotokoll sicher hilfreich sein.
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Antwort #28 - 19.06.2014 um 00:19:29
 
SYL schrieb am 18.06.2014 um 23:39:12:
Wenn wir genug Antworten bzw. Jobangebote bekommen haben wäre die ABH zufrieden.


Far behind der Aufgaben einer ABH.

SYL schrieb am 18.06.2014 um 23:39:12:
Ich hatte aus Versehen meinen Voice Rcorder auf dem Handy mitlaufen, muß wohl bevor ich da rein bin auf die Taste gekommen sein. Das wird meinem Gedächtnisprotokoll sicher hilfreich sein.


Da muss man natürlich mal auf § 201 StGB
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
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Antwort #29 - 19.06.2014 um 05:49:52
 
Umziehen in den Wirkungskreis einer anderen ABH hilft, habe ich damals auch so gemacht als mir erhebliche Steine für FZF in den Weg gelegt wurden.

Bei der anderen ABH ging das problemlos
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