SYL schrieb am 10.06.2014 um 15:33:49:Das ist ein Irrtum,
ja, bei der
ABH... oder aber bewusste Auslegungssache
Aras schrieb am 10.06.2014 um 15:35:32:Du beziehst dich explizit auf 27 III
der Punkt wurde hier schon oft diskutiert, ist aber schon länger her.
Fazit war: der §27.3
AufenthG ist derart unglücklich formuliert und konstruiert, dass er eigentlich nie greifen kann. Für die Tonne.
Manche ABHs versteifen sich aber daran
Also: Antrag stellen.
Im Falle der Ablehnung *aufgrund von Einkommenssituation* wirst du wohl den Rechtsweg gehen müssen.
SYL schrieb am 10.06.2014 um 15:51:05:Das war auch der Ablehnungsgrund bei dem ersten Visumsantrag.
das ist tatsächlich ein Hinderungsgrund, dass du eine gültige
VE abgeben kannst, und diese ist Voraussetzung für ein Eheschliessungsvisum
aber nicht für eine
FZF zum Ehegatten, wenn man bereits verheiratet ist.
Aras schrieb am 10.06.2014 um 15:35:32:Beziehen deine Kinder Arbeitlosengeld II?
Es ist nicht relevant, dass dritte (Kinder) ALG II erhalten. Das ist nach
AufenthG kein Hinderungsgrund
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#27 Zitat:(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.
Der Vater bekommt keinerlei Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Unterhalt an die Kinder.
Daher ist das auch nicht schädlich.