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Minijob während der Berufsausbildung (Gelesen: 14.255 mal)
erne
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Antwort #15 - 22.05.2014 um 14:10:51
 
lluuna schrieb am 22.05.2014 um 09:13:41:
arbeiten = Berufsausbildung aufnehmen?


ja
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Antwort #16 - 22.05.2014 um 14:19:04
 
erne schrieb am 22.05.2014 um 14:10:51:
ja


aber mit der Fiktionsbescheinigung darf ich doch die Ausbildung anfangen, oder?
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Antwort #17 - 22.05.2014 um 14:46:24
 
lluuna schrieb am 22.05.2014 um 14:19:04:
aber mit der Fiktionsbescheinigung darf ich doch die Ausbildung anfangen, oder? 


wenn auf der FB ausdrücklich steht, dass du arbeiten darfst, dann ja
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Antwort #18 - 22.05.2014 um 15:26:52
 
lluuna schrieb am 22.05.2014 um 14:19:04:
aber mit der Fiktionsbescheinigung darf ich doch die Ausbildung anfangen, oder?


Die Fiktionsbescheinigung verlängert nur den bisherigen AT, ohne ihn zu verändern. Wenn Du mit dem bisherigen AT diese Arbeit (Ausbildung plus Minijob) ausdrücklich machen darfst, dann ja.

Die Fiktionsbescheinigung ist aber kein "Vorgriff" auf die künftige AE.

Du solltest der zuständigen Ausländerbehörde rechtzeitig Dein Problem schildern.
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Antwort #19 - 22.05.2014 um 23:22:41
 
reinhard schrieb am 22.05.2014 um 15:26:52:
Die Fiktionsbescheinigung verlängert nur den bisherigen AT, ohne ihn zu verändern. Wenn Du mit dem bisherigen AT diese Arbeit (Ausbildung plus Minijob) ausdrücklich machen darfst, dann ja.

Die Fiktionsbescheinigung ist aber kein "Vorgriff" auf die künftige AE.

Du solltest der zuständigen Ausländerbehörde rechtzeitig Dein Problem schildern.


Und wenn ohne Minijob?..
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Antwort #20 - 23.05.2014 um 09:40:54
 
bis zur Erteilung der neuen AE gilt Deine bisherige AE als Aupair samt Nebenbestimmungen. Un da die Nebenbestimmung bestimmt folgenden Wortlaut hat - Gilt nur zur Beschäftigung als Aupair bei Fam. XY in ABC - kannst Du damit auch keine Ausbildung anfangen.
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Antwort #21 - 23.05.2014 um 09:54:01
 
Zitat:
bis zur Erteilung der neuen AE gilt Deine bisherige AE als Aupair samt Nebenbestimmungen. Un da die Nebenbestimmung bestimmt folgenden Wortlaut hat - Gilt nur zur Beschäftigung als Aupair bei Fam. XY in ABC - kannst Du damit auch keine Ausbildung anfangen.


Und auch den Minijob nicht ausüben.

Deswegen solltest du sobald als möglich zur ABH gehen und die Sache klären.
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Antwort #22 - 23.05.2014 um 12:12:11
 
Zitat:
bis zur Erteilung der neuen AE gilt Deine bisherige AE als Aupair samt Nebenbestimmungen. Un da die Nebenbestimmung bestimmt folgenden Wortlaut hat - Gilt nur zur Beschäftigung als Aupair bei Fam. XY in ABC - kannst Du damit auch keine Ausbildung anfangen.


Eine Bekannte von mir hat am letzten Tag der Gültigkeit ihrer Au-Pair Aufenthaltserlaubnis einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums beantragt. Sie hat erst eine FB bekommen, aber durfte damit ihr Studium aufnehmen... Wie kann es sein?

Vielen Dank im Voraus.
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Antwort #23 - 23.05.2014 um 12:18:34
 
weil man für ein Studium keine Arbeitserlaubnis benötigt. Im Fall einer Ausbildung schon, und die ist an den erteilten Titel nach § 17 AufenthG gebunden.

Dir schon geraten worden, den AT bereits so beantragen, dass die eAT-Karte schon am 1. August vorliegt.
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Antwort #24 - 23.05.2014 um 12:56:39
 
Zitat:
weil man für ein Studium keine Arbeitserlaubnis benötigt. Im Fall einer Ausbildung schon, und die ist an den erteilten Titel nach § 17 AufenthG gebunden.

Dir schon geraten worden, den AT bereits so beantragen, dass die eAT-Karte schon am 1. August vorliegt.



Leider bremst die Beatragung das Schweigen von dem Hauptvermieter in Bezug auf die Untermiete -- muss diese Genehmigung unbedingt vorliegen?
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Antwort #25 - 23.05.2014 um 13:01:15
 
lluuna schrieb am 23.05.2014 um 12:56:39:
Leider bremst die Beatragung das Schweigen von dem Hauptvermieter in Bezug auf die Untermiete -- muss diese Genehmigung unbedingt vorliegen?


Geh einfach hin, beantrage die AE und sag denen, was Du nachreichen wirst. Und dann frag die Ausländerbehörde, ob sie erst die Bestätigung braucht oder schon anfangen kann.
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Antwort #26 - 12.06.2014 um 12:23:45
 
reinhard schrieb am 21.05.2014 um 15:24:11:
Klar ist das möglich. Beantrage einfach Anfang Juni eine neue AE für den 1.8.

(Du darfst ja auch zwei AEs gleichzeitig haben, alles kein Problem. Bei einigen Ausländerbehörde muss man ein bisschen diskutieren, aber wenn Du es erklärst, geht es auch.


Wollte noch etwas bezüglich der aktuellen Lage hinzufügen^^
Die Behörde, zu deren die Stadt gehört, wo ich meine Au-Pair Tätigkeit ausübe, verlangt Ausreise für die Beantragung des Visums und die Stadt, wo ich  meine Berufsausbildung aufnehme, verbietet die Beantragung eines Aufenthaltstitels im Inland nicht. Da Du und alle Forumteilnehmer mir schon früher gesagt habt, dass ich den Antrag am besten schon im Juni stellen soll, habe ich den Mietvertrag nicht ab dem Ausbildungsbeginn im August, sondern ab 10. Juni abgeschlossen. Dadurch habe ich ja den Grund mich umzumelden und endlich mal den Antrag stellen. Jetzt mache ich mir aber viele Gedanken, ob die "neue" Ausländerbehörde diese Ummeldung unter der Adresse des Wohnheims als ein Haken ansehen wird... Bin ja sowieso bis zum Ausbildungsbeginn als ein Au-Pair tätig. Andererseits hätte ich das nicht gemacht, könnte ich keinen Antrag in der "vorgerigen" Ausländerbehörede stellen und würde bestimmt wegen der Ausreise und Zeitaufwendigkeit meinen Ausbildungsplatz verlieren.

Besten Dank im voraus für die Beratung!!!
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Antwort #27 - 12.06.2014 um 13:46:21
 
lluuna schrieb am 12.06.2014 um 12:23:45:
Jetzt mache ich mir aber viele Gedanken, ob die "neue" Ausländerbehörde diese Ummeldung unter der Adresse des Wohnheims als ein Haken ansehen wird... Bin ja sowieso bis zum Ausbildungsbeginn als ein Au-Pair tätig.


Es ist völlig sinnlos, wenn Du Dir diese Gedanken machst. Du musst den Antrag bei der ABH des Hauptwohnsitzes stellen, die Au-Pair-Adresse behältst Du als Nebenwohnsitz bei.

Du stellst also nach der Ummeldung den Antrag.

Plan A ist, dass die ABH Dir sagt, sie finden Deinen Antrag und Dich ganz super und machen alles so.

Und Plan B ist, das Visum zu beantragen.
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Antwort #28 - 12.06.2014 um 21:42:16
 
reinhard schrieb am 12.06.2014 um 13:46:21:
Es ist völlig sinnlos, wenn Du Dir diese Gedanken machst. Du musst den Antrag bei der ABH des Hauptwohnsitzes stellen, die Au-Pair-Adresse behältst Du als Nebenwohnsitz bei.

Du stellst also nach der Ummeldung den Antrag.

Plan A ist, dass die ABH Dir sagt, sie finden Deinen Antrag und Dich ganz super und machen alles so.

Und Plan B ist, das Visum zu beantragen.


Musste ich beim Bürgeramt unbedingt die Adresse meiner Gastfamilie als den Nebenwohnsitz der Sachbearbeiterin sagen? Blöderweise habe ich das gestern nicht gemacht:(

Nochmals vielen Dank für Deine tolle Unterstützung!
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Antwort #29 - 16.06.2014 um 15:02:39
 
Ich wollte heute den Antrag bei der Ausländebehörde stellen, aber es wurde mir gesagt, es ist ist erst dann möglich, wann meine Akten aus der vorgerigen Auländebehörde eingegangen sind. Umgemeldet habe ich mich zwar letzte Woche am 11. Juni und der Angestellte am Informationsschalter meinte, es kann bis 4 Wochen dauern. Jetzt bin ich wirklich verzweifelt, weil dann wird es richtig knapp mit der Beantragung. Ist es wirklich so, dass die Papiere so lang von einer ABH zu der anderen brauchen?? Traurig
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