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Minijob während der Berufsausbildung (Gelesen: 14.253 mal)
reinhard
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Antwort #30 - 16.06.2014 um 15:35:00
 
Das kann schon so lange dauern.

Du kannst aber trotzdem den Antrag jetzt stellen, dann tritt die "Fiktionswirkung" ein. Der alte AT gilt dann einfach weiter bis zur Entscheidung.

Sag dort noch mal, dass Du den Antrag jetzt stellen willst. Bereite am besten einen Brief vor, den Du mit abgibst, damit Deine Erklärung dazu nicht mitgeschrieben werden muss, sondern so in die Akte wandert.

Das Weiterschicken geht mal schneller, mal langsamer.
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Antwort #31 - 16.06.2014 um 22:08:57
 
reinhard schrieb am 16.06.2014 um 15:35:00:
Das kann schon so lange dauern.

Du kannst aber trotzdem den Antrag jetzt stellen, dann tritt die "Fiktionswirkung" ein. Der alte AT gilt dann einfach weiter bis zur Entscheidung.

Sag dort noch mal, dass Du den Antrag jetzt stellen willst. Bereite am besten einen Brief vor, den Du mit abgibst, damit Deine Erklärung dazu nicht mitgeschrieben werden muss, sondern so in die Akte wandert.

Das Weiterschicken geht mal schneller, mal langsamer.


Hmm, warum hat mir dann der Angestellter an dem Informationsschalter gesagt, ich kann jetzt auf keinen Fall den Antrag stellen? Ist es überhaupt rechtens? Wie kann ich ihn denn überzeugen, dass ich es doch kann und darf?Smiley

Wie meinst Du es genau mit dem Brief? Könnte er das Verfahren beschleunigen?

Ist echt doof wenn man die ganzen benötigten Unterlagen hat, aber nicht weiterkann...
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reinhard
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Antwort #32 - 17.06.2014 um 10:46:47
 
Die Auskunft am Schalter war falsch.

Das ist ja nur die Auskunft: Solange wir die Akte nicht hier haben, können wir den Antrag nicht abheften. Das ist Quatsch, denn sie können den Antrag ja erstmal auf den Schreibtisch legen. Ist also keine Auskunft über eine rechtliche Frage, sondern es war die Auskunft über eine Angewohnheit in der Behörde.

Ist aber egal. Solange die alte AE läuft, ist alles in Ordnung. Solange Du während der Gültigkeit den neuen Antrag stellst, gilt der alte Titel weiter. Ich würde trotzdem jetzt den Antrag stellen und notfalls am Infoschalter ein wenig selbstbewusster auftreten.
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Antwort #33 - 17.06.2014 um 13:04:40
 
reinhard schrieb am 17.06.2014 um 10:46:47:
Die Auskunft am Schalter war falsch.

Das ist ja nur die Auskunft: Solange wir die Akte nicht hier haben, können wir den Antrag nicht abheften. Das ist Quatsch, denn sie können den Antrag ja erstmal auf den Schreibtisch legen. Ist also keine Auskunft über eine rechtliche Frage, sondern es war die Auskunft über eine Angewohnheit in der Behörde.

Ist aber egal. Solange die alte AE läuft, ist alles in Ordnung. Solange Du während der Gültigkeit den neuen Antrag stellst, gilt der alte Titel weiter. Ich würde trotzdem jetzt den Antrag stellen und notfalls am Infoschalter ein wenig selbstbewusster auftreten.


Danke für Deine Antwort. Ist echt empörend wie eigenwillig manche "Berater" am Empfang sind. Stelle Dir vor, er wollte auf keinen Fall mir die Wartemarke geben! Gibt es warscheinlich schriftlich fixierte Regelungen zum Antragsverfahren, damit ich dann nächste Woche richtig kontern könnte?

Und noch ein lustige Geschichte: als ich gestern per E-Mail bei der ABH wollte erkundigen, ob es noch möglich ist, eine Termin für die Beantragung eines AT §17 zu reservieren, folgte danach eine komische Antwort, dass mein Antrag auf jeden Fall abgelehnt wird, weil er nicht glaubt, dass mir die Zustimmung der ZAV gemäß §39 zur Beschäftigung als Ausbildende zur Kauffrau für Büromanagement erteilt wurde. Er meint, es sei aussließlich nur im Altenpglege möglich. Hä? Es wird langsam richtig bescheuert. Ich habe eine schriftliche Zustimmung mit Siegel und Unterschrift. Die Sache ist nur, dass die Anfrage wurde ursprünglich nicht von der ABH, sondern von meinem Arbeitsgeber gestellt und nach der erfolgreichen Vorabrüfung ist diese Zustimmung dann erst an der Arbeitsgeber geschickt worden. Er hat sie danach sofort an mir im Original weitergeleitet. Aber wer die Anfrage stellt, spiel ja keine Rolle, oder? Muss doch rechtens sein...
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« Zuletzt geändert: 17.06.2014 um 13:32:02 von lluuna »  
 
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Antwort #34 - 17.06.2014 um 13:58:16
 
lluuna schrieb am 17.06.2014 um 13:04:40:
Gibt es warscheinlich schriftlich fixierte Regelungen zum Antragsverfahren, damit ich dann nächste Woche richtig kontern könnte?


Ja natürlich! Ein paar Zeilen zu Papier bringen und an die Ausländerbehörde schicken. Das Ganze nennt sich dann "schriftlicher Antrag". Das ist keine Hexerei und hätte schon längst von Dir erledigt werden können. Auch würde es Dir auch die "lustigen Geschichten" ersparen.

lluuna schrieb am 17.06.2014 um 13:04:40:
Aber wer die Anfrage stellt, spiel ja keine Rolle, oder?


Die Ausländerbehörde stellt die Zustimmungsanfrage!
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lluuna
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Antwort #35 - 17.06.2014 um 14:27:51
 
ThanosSnap schrieb am 17.06.2014 um 13:58:16:
Ja natürlich! Ein paar Zeilen zu Papier bringen und an die Ausländerbehörde schicken. Das Ganze nennt sich dann "schriftlicher Antrag". Das ist keine Hexerei und hätte schon längst von Dir erledigt werden können. Auch würde es Dir auch die "lustigen Geschichten" ersparen.


Die Ausländerbehörde stellt die Zustimmungsanfrage!


Im Merkblatt 7 über die Zullassung zum deutschen Arbeitsmarkt steht es fest, dass die Vorabprüfung, aufgrund deren die Zustimmung erteilt bzw. abgeleht wird, kann auch der Arbeitsgeber initiiren. Denkst Du die Zustimmung mit Siegel und Unterschrift der zuständigen ZAV-Stelle ist rechtens unwirksam?

=========

ThanosSnap schrieb am 17.06.2014 um 13:58:16:
Die Ausländerbehörde stellt die Zustimmungsanfrage!


[...]Vorabprüfung zum Arbeitsmarktzulassungsverfahren

Bereits vor der Übermittlung der Zustimmungsanfrage von der Ausländerbehörde durch die ZAV lässt sich prüfen, ob die arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Zustimmung vorliegen.

Dazu müssen alle für eine solche Prüfung erforderlichen Unterlagen der ZAV vollständig vorgelegt bzw. erforderliche Auskünfte erteilt werden.

Diese Möglichkeit kann ein Arbeitgeber nutzen, der
- [....]
- einen bereits namentlich bekannten Arbeitnehmer einstellen möchte und das Visumverfahren noch nicht eingeleitet ist.

Erfolgt die Beschäftigung des ausländischen Arbeitnehmers dann innerhalb von sechs Monaten nach der Information der ZAV zu den vereinbarten Arbeitsbedingungen, wird die Zustimmung zum Aufenthaltstitel gegenüber der Ausländerbehörde unverzüglich und ohne nochmalige Prüfung der Voraussetzungen erteilt."


Auszug aus mir erteilten Zustimmung:
"[...] Die Zustimmung wird wirksam, wenn die der Behörde, die für die Erteilung des Aufenthaltstitels zuständig ist, im Original vorliegt. Daher bitte ich Sie, dieses Schreiben im Original an Ihre Arbeitnehmerin zu senden. Zuständige Stelle ist bei der Beantragung des Visums die deutsche Auslandsvertretung, bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis die für den künftigen Wohnsitz in Deutschalnd zuständige Ausländerbehörde. Hierdurch erübrigt sich eine erneute Zustimmungsanfrage der zuständigen Stelle an die Bundesagentur für Arbeit und das Einreiseverfahren wird beschleunigt.

[..]"

Daddys' Änderung:
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Antwort #36 - 17.06.2014 um 15:16:35
 
Du solltest jetzt mal mit diesen theoretischen Diskussionen aufhören und Deine Anträge stellen. Du merkst doch, dass das viele Reden mit Behördenmitarbeitern Dich nicht weiter bringt.

Geh hin, stell Deine Anträge.
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Antwort #37 - 17.06.2014 um 16:55:31
 
reinhard schrieb am 17.06.2014 um 15:16:35:
Du solltest jetzt mal mit diesen theoretischen Diskussionen aufhören und Deine Anträge stellen. Du merkst doch, dass das viele Reden mit Behördenmitarbeitern Dich nicht weiter bringt.

Geh hin, stell Deine Anträge.


Reinhard, ich wollte auf keinen Fall euch verärgern oder sonst was. Ihr seid zurzeit die einzigen Ansprechspartner, die wiklich eine große Hilfe seid... Aber jetzt nachdem mir auch hier gesagt wurde, die Zustimmungsanfrage muss die ABH stellen, mache ich mir Gedanken, ob "aktuelle" Zustimmung, die durch den Arbeitsgeber vermittelt ist, akzeptiert wird. Ich habe einfach gehofft, dass ihr eventuell ähnliche Fälle kennt und deswegen das Ganze erläutern könnt... Traurig
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Antwort #38 - 17.06.2014 um 17:45:28
 
Ich denke nicht, dass du reinhard verärgert hast. Er will dich motivieren den Antrag schriftlich zu stellen.

Denn erst mit einem Antrag geht es hier weiter.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #39 - 17.06.2014 um 19:17:29
 
lluuna schrieb am 17.06.2014 um 16:55:31:
Reinhard, ich wollte auf keinen Fall euch verärgern oder sonst was.


Nein, das wäre auch egal. Nur kannst Du es jetzt noch bis 2016 wieder und wieder diskutieren, das hilft Dir eben nicht.

Du willst drüber reden, okay. Ich sage Dir nur: Dann läuft Deine AE ab, Du musst ausreisen und dann einen neuen Plan haben.
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Antwort #40 - 17.06.2014 um 21:11:57
 
reinhard schrieb am 17.06.2014 um 19:17:29:
Nein, das wäre auch egal. Nur kannst Du es jetzt noch bis 2016 wieder und wieder diskutieren, das hilft Dir eben nicht.

Du willst drüber reden, okay. Ich sage Dir nur: Dann läuft Deine AE ab, Du musst ausreisen und dann einen neuen Plan haben.


Ich gehe nächste Woche wieder hin! Wie denkst Du, könnte es das Verfahren beschleunigen, wenn die Ausbilungsleiterin einen Brief an die Behörde schickt?
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Antwort #41 - 17.06.2014 um 21:13:27
 
Das könnte helfen, muss nicht. Schaden tut es nichts.
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Antwort #42 - 17.06.2014 um 21:45:52
 
reinhard schrieb am 17.06.2014 um 21:13:27:
Das könnte helfen, muss nicht. Schaden tut es nichts.


Und kann der Satz in der Zustimmung der ZAV "Zuständige Stelle ist bei der Beantragung des Visums die deutsche Auslandsvertretung, bei der Beantragung einer AE die für den künftigen Wohnsitz in Deutschland zuständige ABH. Hierdurch erübrigt sich einen erneute Zustimmungsanfrage der zuständigen Stellen an die BA und das Einreseverfahren wird beschleinigt" die Antragstellung in Deutschland verhindern? Ich hoffe sehr, dass keine Ausreise verlangt wird. Bei der Situation in der Ukraine...
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Antwort #43 - 17.06.2014 um 21:52:19
 
Das weißt Du immer erst hinterher.

Die Ausländerbehörde darf es alles ohne neues Visum bearbeiten.
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Antwort #44 - 01.07.2014 um 14:27:08
 
Hallo zusammen, nun ein kleiner Bericht über meine Ausländerbehördenodyssee: wie ich es schon vorher mitgeteilt habe, wurde es mir nach der Ummeldung am 16. Juni am Infoschalter bei der "neuen" ABH gesagt, dass zieht man aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen ABH in die Stadt N, kann eine Sachbearbeitung und Antragstellung erst nach Akteneingang erfolgen. Den schriftlichen Antrag, wie ihr empfohlen habt, hab ich nicht gestellt, weil ich nicht weiß was man unter einigen Punkten schreiben sollte.

Am 20. Juni wollte ich per E-Mail erkundigen, ob die Akte schon da ist und der Ausländerbehördemitarbeiter meinte, es kann bis 4 Wochen in Anspruch nehmen. Um mir diese ungewisse Warterei zu ersparen, habe ich letzte Woche auch beim vorherigen Ausländeramt nachgefragt, ob die Akte schon losgeschickt ist. Gestern gab mir meine ehemalige Sachbearbeiterin Bescheid, dass die Akte bereits vergangene Woche an die neu zuständige ABH versandt wurde. Voller Freude, dass es so zügig gelaufen ist, wollte ich extra neuen ABH anrufen und letztendlich über die Akte fragen. Telefonisch ist sie aber leider nie erreichbar, deswegen meldete ich mich wieder per E-Mail. Die Antwort war recht komisch: "Es wurde Ihnen alles mehrfach erklärt. Bitte sehen Sie vom weiteren Mail zur Sachstandsanfrage ab"...

Ich glaube jedenfalls, dass meine Akte schon da ist, deshalb gehe ich morgenfrüh persönlich hin, um endlich mal den Aufethaltstitel zu beantragen. Was denkt ihr, hat meine richtig neugiereige und kämpferische Art schon einen schlechten Ruf bei der ABH? Kommt etwas doof vor, dass ich über alle benötigte Unterlagen verfüge und muss mich jedoch wie eine Bettlerin da fühlen.
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