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Scheidung wird nicht anerkannt (Gelesen: 53.445 mal)
Aras
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Antwort #30 - 21.07.2014 um 16:35:53
 
Also wenn ich das richtig verstehe:
Die Ausländerbehörde möchte keine Aufenthaltserlaubnis erteilen, da diese vom Standesamt eine E-Mail erhalten hat, dass die Ehe ggf. nicht rechtsgültig sei? Und darum wird auch der Antrag nicht beschieden?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #31 - 21.07.2014 um 17:07:07
 
Ich meine die Nachbeurkundung. Verzeih wenn ich es falsch ausgedrückt habe.

==========

@Aras.genau richtig

Daddys' Änderung:
Ich weiß nicht mehr, das wievielte Folgepost ich in diesem Thread angefügt habe...
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« Zuletzt geändert: 21.07.2014 um 21:13:08 von Daddy »  

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Antwort #32 - 21.07.2014 um 17:37:47
 
Bellabianca1978 schrieb am 21.07.2014 um 17:07:07:
Ich meine die Nachbeurkundung.

....und die ist für eine FZF nicht erforderlich
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Bellabianca1978
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Antwort #33 - 21.07.2014 um 17:40:19
 
Er brauch keine fzf.  Was muss ich tun um hier offiziell verheiratet zu sein? Zum Rathaus. Richtig.
Die weigern sich das zu ändern weil der Standesbeamte denen dudu gesagt hat.
Ebenso verhält sich die abh.
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Antwort #34 - 21.07.2014 um 17:47:09
 
Bellabianca1978 schrieb am 21.07.2014 um 17:40:19:
Er brauch keine fzf. 


Und warum dann der ganze Aufstand?

Wenn er keine AE als Ehemann braucht, dann brauchst Du auch nicht nachzuweisen, dass Ihr verheiratet seid. Das ganze ist ja nur für eine FZF, also den Antrag bei der Ausländerbehörde nötig.
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Antwort #35 - 21.07.2014 um 17:49:52
 
Er brauch eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Natürlich.
Die will die abh aber nicht ausstellen weil sie an unserer ehe zweifelt
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Antwort #36 - 21.07.2014 um 17:59:09
 
Ihr könnt natürlich eine entsprechende Reaktion "provozieren" indem ihr auf die Bescheidung der Anträge besteht. Solange die Ausländerbehörde, das Standesamt oder das Einwohnermeldeamt kein Eheaufhebungsverfahren startet muss sie entsprechend der Aktenlage entscheiden. D.h. die Ausländerbehörde muss die Aufenthaltserlaubnis geben oder aufgrund der aktenkundigen möglichen zweiten Ehe ein Eheaufhebungsverfahren starten. Das ist auch das was die Dame vom OLG euch sagen wollte.

Dann wärt ihr jetzt an genau dem gleichen Punkt: Ihr müsst nachweisen dass er von seiner polnischen Frau rechtskräftig geschieden wurde. Nur dass es hierzu vors Gericht gehen würde.

Ihr müsstet also trotzdem das Schreiben vom tunesischen Scheidungsgericht holen, dass die Frau die Scheidung erhalten hat. Das Schreiben habt ihr jetzt.

Im Grunde ist eine Beweislastumkehr eingetreten. Ihr läuft hin und her und besorgt die Dokumente, damit die Behörde damit zufrieden ist. Es könnte auch anders seien: Das Gericht müsste aufgrund der Pflicht zur Wahrheitssuche entsprechend recherchieren lassen.

Hätte hätte, Fahrradkette.

Nun schaut vorwärts. Sobald des OLG die Scheidung als rechtskräftig anerkennt, seid ihr auf der sicheren Seite.

Man könnte höchstens aber diskutieren ob nicht eigentlich eine Fiktionsbescheinigung statt einer Duldung gegeben werden müsste.

Aber egal wie lange es dauert. Solange das OLG an eurem Fall rödelt und solange die Ehe nicht rechtskräftig aufgehoben wurde, ist es der Ausländerbehörde nicht möglich deinen Mann auszuweisen.

Oder wie siehst du das reinhard?
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Antwort #37 - 21.07.2014 um 18:05:08
 
Aber wie begründe ich das der abh? Für mich stellt sich noch die frage ob 1.der Standesbeamte so handeln darf und 2. Ob die abh ihn hier lassen  kann.
Ich habe mich mittlerweile auch an Christopher Posch gewandt weil ich das Gefühl habe das mit uns fußballerischen gespielt wird und jeder die Arbeit von sich wegschiebt.  Mal gucken ob ich eine Reaktion bekomme

Soweit wie ich weiß ist es doch so das wenn abh oder standesamt ein Eheaufhebungsverfahren einleitet sie beweisen müssen oder?
Warum tut es denn keiner?
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Antwort #38 - 21.07.2014 um 18:18:23
 
Ehrlich gesagt, ich verstehe das alles nicht so recht. Es gibt einen deutsch-tunesischen Rechtshilfevertrag (http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/frame_dt-tun_rhv). Der sagt:

Art. 27: In Zivil- und Handelssachen werden Entscheidungen der Gerichte des einen Staates in dem anderen Staat anerkannt, wenn sie die Rechtskraft erlangt haben.

Art. 29 Abs. 2: Hat sich der Beklagte auf das Verfahren nicht eingelassen, so kann die Anerkennung der Entscheidung auch versagt werden, wenn die Klage, die Vorladung oder ein anderes der Einleitung des Verfahrens dienendes Schriftstück dem Beklagten nicht nach dem Recht des Entscheidungsstaates und, wenn er sich im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens im Anerkennungsstaat befand, nicht auf einem der in den Artikeln 8 bis 16 vorgesehenen Wege zugestellt worden ist. Auch wenn die Zustellung auf diese Weise durchgeführt worden ist, darf die Anerkennung versagt werden, wenn der Beklagte nachweist, daß er ohne sein Verschulden von der Klage, der Vorladung oder dem anderen der Einleitung des Verfahrens dienenden Schriftstück nicht zeitig genug Kenntnis erhalten hat.


Die Beweislast ist hier m.E. klar verteilt, sie liegt bei dem, der sich auf die angebliche fehlende Beteiligungsmöglichkeit beruft. Außerdem gibt's dann auch noch Ermessen ("kann die Anerkennung ... versagt werden"). Da der Zweck der Versagungsbefugnis jedenfalls sehr wesentlich darin liegen dürfte, Entscheidungen zu Lasten von Personen, die im Vollstreckungsstaat wohnen oder dessen Staatsangehörigkeit haben, kritisch prüfen zu können, ist hier schwer vorstellbar, mit welcher Begründung die Anerkennung abgelehnt werden soll...
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #39 - 21.07.2014 um 18:23:16
 
Naja Christopher Posch ist meiner Meinung nach nicht geeignet um reale Probleme zu lösen. Was der macht ist nur Anträge stellen oder wenns nicht klappt aus seiner eigenen Tasche den Schaden zu regulieren.

Ein Standesbeamter ist aber nicht davon zu beeindrucken. Ein Standesbeamter muss sorgfältig arbeiten und muss für jede Entscheidung grade stehen. Außerdem ist keiner ggü. einem Standesbeamten weisungsbefugt. Der Bürgermeister darf z.B. einem Standesbeamten keine Eintragungen in die Register "befehlen". Da müsste man entsprechend klagen. Da Gerichte Tatsachen feststellen, kann der Standesbeamte aufgrund dessen auch Eintragungen in die Register machen.

Bellabianca1978 schrieb am 21.07.2014 um 18:05:08:
abh oder standesamt ein Eheaufhebungsverfahren einleitet sie beweisen müssen oder?


Ja. Aber überleg mal: Es steht für euch schlecht. Er kommt mit einer polnischen Aufenthaltserlaubnis zur Führung der Ehe zur Ausländerbehörde. D.h. eine Vorehe besteht oder bestand. Im gleichen Zuge bringt er eine neue Ehefrau.

D.h. laut Aktenlage besteht wohl die Wahrscheinlichkeit einer Doppelehe. Man gibt euch die Möglichkeit euch zu erklären. Ihr nehmt das als Angebot. Diese sehen das als Entlastung. Denn wenn die jetzt ein Eheaufhebungsverfahren starten, dann bedeutet das auch Arbeit. Unabhängig hiervon würde man die polnische Behörden um Auskunft bitten. Diese würden sagen: Ja laut unserem Heiratsregister Herr X ist weiterhin mit Frau X verheiratet. Frau B kennen wir nicht.

Damit hätte die Behörde ihre Beweise schnell zusammen.

Ihr müsstet also weiterhin die rechtsgültige Ehescheidung in Tunesien nachweisen.

-------------------

Was tapir schreibt ist auch ein gutes Argument für euch.
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Antwort #40 - 21.07.2014 um 18:24:13
 
Wir verstehen es mittlerweile auch nicht mehr. Warum rührt der Standesbeamte überall rum? Wenn er Zweifel hat soll er das Verfahren einleiten.
Warum darf ich nicht heissen wie mein mann wenn doch eigentlich die Hochzeitsurkunde hier anerkannt wird. Die Dame vom Gericht meinte er muss die ehe erstmal eintragen und wenn er Zweifel. Hat klagen.
MUSS die Abh auf das was auch immer der Standesbeamte geschrieben hat hören?
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Antwort #41 - 21.07.2014 um 18:25:13
 
Hallo,

ich sehe das Problem hier nicht.

Offenbar ist doch das entsprechende OLG mit dem Fall befasst und ermittelt jetzt gerade den Sachverhalt, um eine Entscheidung treffen zu können.

Und selbstverständlich wird eine ABH, solange sie nicht weiß, wohin die Reise geht, wegen dieser fehlenden Entscheidungsgrundlagen keine verbindlichen Entscheidungen treffen.

Und selbstverständlich wird ein Standesamt, solange die rechtlich klare Entscheidungsgrundlage nicht vorliegt, keine Registeränderungen vornehmen.

Mir scheint, es wäre sinnvoll, die Entscheidung des OLG abzuwarten und bis dahin mit der Duldung, die vermutlich verlängert werden wird, zu leben. Das wird auch weder ein RA Posch noch eine RAG Salesch anders sehen... Zwinkernd

Gruß
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Antwort #42 - 21.07.2014 um 18:29:36
 
Bellabianca1978 schrieb am 21.07.2014 um 18:24:13:
Wir verstehen es mittlerweile auch nicht mehr. Warum rührt der Standesbeamte überall rum? Wenn er Zweifel hat soll er das Verfahren einleiten.


Hat Dein Mann einen schriftlichen Antrag auf FZF bei der Ausländerbehörde gestellt?

Wann?

Er kann dann nach einer gewissen Zeit schriftlich auf einem Bescheid bestehen.

Zitat:
Warum darf ich nicht heissen wie mein mann wenn doch eigentlich die Hochzeitsurkunde hier anerkannt wird. Die Dame vom Gericht meinte er muss die ehe erstmal eintragen und wenn er Zweifel. Hat klagen.


Das ist doch für seinen Antrag vollkommen egal, wie Du heißt.


Zitat:
MUSS die Abh auf das was auch immer der Standesbeamte geschrieben hat hören?


Die ABH muss über einen schriftlich gestellten Antrag schriftlich entscheiden. Was sie intern mit anderen Behörden verhandelt, muss den Antragsteller nicht interessieren. Wenn eine andere Behörde irgendeinen Einspruch hat, wird das ja in der schriftlichen Begründung der ABH drin stehen.
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Antwort #43 - 21.07.2014 um 18:31:21
 
Bellabianca1978 schrieb am 21.07.2014 um 18:24:13:
Die Dame vom Gericht meinte er muss die ehe erstmal eintragen und wenn er Zweifel. Hat klagen.


Ich denke hier gibt es ein Verständnisproblem:

- das Melderegister muss geändert werden. Fehler im Melderegister können auch schneller korrigiert werden.
- das Eheregister im Standesamt muss nicht geändert werden. Eine Nachbeurkundung beim Standesamt ist nicht verpflichtend.


Wenn sich der Standesbeamte vehement weigert die Ehe einzutragen, dann ist es auch in diesem Fall berechtigt.

Aber der Mann vom Einwohnermeldeamt muss das Melderegister unter Nachweis der Eheurkunde ändern..

Wobei ich schon mehr an tapirs Beitrag Fokus setzen würde.

Also der Dame vom OLG höflich auf das deutsch-tunesische Abkommen hinweisen und Fragen ob es aufgrunddessen nicht zu eurem Vorteil entschieden werden kann.
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Antwort #44 - 21.07.2014 um 18:31:39
 
An die Experten: besteht denn nicht auch die Gefahr dass das Standesamt die Staatsanwaltschaft ueber eine moegliche Doppelehe informiert?
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