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Scheidung wird nicht anerkannt (Gelesen: 53.319 mal)
Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #195 - 11.09.2014 um 21:13:25
 
- Botschaft anrufen und fragen, oder
- polnischen Anwalt fragen, ob er das in eurem Auftrag besorgen kann, oder
- Hinfahren und paar Tage im Hotel oder Jugendherberge verbringen und dann das Dokument abholen
...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #196 - 12.09.2014 um 13:26:14
 
Aras schrieb am 11.09.2014 um 21:13:25:
- Hinfahren und paar Tage im Hotel oder Jugendherberge verbringen und dann das Dokument abholen



Ganz ehrlich: Der Ehemann darf bei seinem Aufenthaltstatus (Duldung, oder?) nachdem er nach Polen gefahren ist und sich die Urkunde geschnappt hat eurer Meinung nach wieder nach Deutschland einreisen?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #197 - 12.09.2014 um 13:28:14
 
Die Duldung erlischt mit der Ausreise, allerdings wäre ein Aufenthalt aufgrund des polnischen AT wieder möglich.

Wobei man schon klären müsste, ob er überhaupt ein Aufenthaltsrecht in Polen besitzt. Es kann auch sein, dass polnischer AT längst erloschen ist.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #198 - 12.09.2014 um 13:36:53
 
Zitat:
Die Duldung erlischt mit der Ausreise, allerdings wäre ein Aufenthalt aufgrund des polnischen AT wieder möglich.


aber doch nur, wenn das mit den Bezugszeiträumen und Aufenthaltsdauern auch hinhaut, oder? Und wer möchte das der TS erklären und vorrechnen?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #199 - 12.09.2014 um 13:47:35
 
Mir ist hier nicht ganz klar, wie national geduldete Aufenthalte auf die 90 Tagesfrist in Art. 21 SDÜ angerechnet werden (jemand Rechtsprechung/Literatur dazu?)-
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #200 - 12.09.2014 um 13:55:59
 
sind m.E. faktisch irrelevant, da die Duldung kein rechtmäßiger Aufenthalt ist; aber für eine rechtmäßige Einreise wären halt die Ein- und Ausreisen der vergangen Zeit festzustellen und die verbrauchten rechtmäßigen Tage im relevanten Bezugszeitraum zu zählen.

Wenn der Betroffene sich also schon "ziemlich lange" (z.B. > 3 Monate) ununterbrochen in D aufgehalten hat, dann bräuchte er für eine legale Wiedereinreise auf jeden Fall einen neuen Bezugszeitraum. Gab es Unterbrechungen, wird's kompliziert.
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Petersburger
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Antwort #201 - 12.09.2014 um 14:15:06
 
Muleta schrieb am 12.09.2014 um 13:55:59:
dann bräuchte er für eine legale Wiedereinreise auf jeden Fall einen neuen Bezugszeitraum.

Schengenrechtlich gibt es keinen "neuen Bezugszeitraum" mehr. Jeder beliebige 180-Tage-Zeitraum ist Bezugszeitraum.
Daß im VO-Text immer auf den aktuellen Aufenthaltstag und den mit diesem endenden 180-Tage-Zeitraum abgestellt wird, ändert nichts daran, sondern vereinfacht nur die Betrachtungsweise.

Richtig:
Wer sich ununterbrochen im Schengenraum aufgehalten hat, der braucht "90 Tage außerhalb" für einen nächsten legalen ununterbrochenen Aufenthalt, sofern die Summe der Aufenthaltstage beider Aufenthalte 90 übersteigt.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #202 - 12.09.2014 um 14:18:04
 
m.E. sind jedenfalls Zeiten aufgrund von nationalem Recht die nicht auf Art. 21 SDÜ basieren nicht mit in die Berechnung aufzunehmen weshalb man eben schauen muss, ob der Ausländer sich hier 90 Tage in den vergangenen 180 Tagen im Schengengebiet aufgehalten hat oder icht.
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #203 - 12.09.2014 um 18:39:59
 
Aufenthalt im Schengengebiet interessiert im vorliegenden Fall nur bedingt.
Es geht um Aufenthaltsrecht in Deutschland basierend auf einer Aufenthaltskarte ausgestellte nach nationalem Aufenthaltsrecht eines anderen Schengenlandes.

Nach Angaben der Fragestellerin hier im thread:

17.1. bis 16.4. Aufenthalt in Deutschland basierend auf Aufenthaltskarte Polen
16.4. eine 4 wöchige Verlängerung durch ABH
12.5 Heirat in Dänemark
Tage danach Beantragung Duldung
Duldung bis jetzt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #204 - 27.09.2014 um 11:22:32
 
Nachdem die Post aus polen endlich gekommen.ist hat der Standesbeamte im Einwohnermeldeamt bescheid gegeben und wir gelten nun als verheiratet. Bei der abh hat er auch angerufen. Da gehen wir nächste Woche hin.

Das lange kämpfen hat sich gelohnt und die liebe und vor allem Gerechtigkeit hat gesiegt. Ich danke allen die hier in dem thread versucht haben zu helfen.
Ich denke hier kann geschlossen werden
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #205 - 27.09.2014 um 13:08:48
 
gerne

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