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Krankenversicherung meiner schwangeren Freundin (Gelesen: 6.822 mal)
Themen Beschreibung: FZF zum ungborenen Kind Aufenthaltserlaubnis erst nach Geburt
Jonesman
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14.03.2014 um 15:07:43
 
Moin alle Retter und Helfer,

Durch eure guten Tipps ist es meiner von mir schwangeren, ugandischen Freundin und mir gelungen ein Visum Typ D "Zur Ausübung der Personensorge"
für sie zu erstreiten. 
Vielen Dank ersteinmal dafür!

Die Menschen vom Bezirksamt haben gesagt, dass ihr die Aufenthaltserlaubnis erst nach der Geburt erteilt wird. Sie erwarten aber eine Krankenversicherung, was ja angesichts der kommenden Geburt auch sehr sinnvoll ist.

Wie kann ich sie nun ausreichend versichern?
Heiraten wäre natürlich auch eine Möglichkeit ist aber ja auch ein großer Schritt, gibt es noch andere Wege?

Habt ihr Tipps welche Krankenversicherung erschwinglich ist und die auch die Geburt abdecken würde?


Vielen Dank

Jonas
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Eduard
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Antwort #1 - 14.03.2014 um 22:16:00
 
Jonesman schrieb am 14.03.2014 um 15:07:43:
Habt ihr Tipps welche Krankenversicherung erschwinglich ist und die auch die Geburt abdecken würde?

Schlechte Nachrichten, so etwas gibt es nicht.  Die Freundin ist ja schon schwanger. Jede PKV (und nur die kommt im Moment in Frage) wird entweder
- die Geburt und alles was damit zusammenhängt, ausschließen oder
- den Versicherungsbeginn komplett bis nach der Geburt zurückstellen wollen.

Was man machen kann: Eine billige Reiseversicherung abschließen, diese deckt zwar nicht die Schwangerschaft und Geburt ab, aber alle anderen  Risiken (Unfall, andere Erkrankung - kann auch Schwangeren passieren).

Nach der Geburt gibt es dann die Möglichkeit, die Freundin in der PKV zu versichern oder auch (siehe §5 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 11 SGB V) in der GKV. Dabei beißt sich leider die Katze in den Schwanz - denn ohne AE und gesicherten Aufenthaltsstatus gibt es keine Versicherung, nicht in der PKV und schon gar nicht in der GKV (Abs. 11 SGB V verlangt eine AE > 12 Monate). Das sollte eine ABH eigentlich wissen Griesgrämig

Die andere Option wäre eine schnelle Heirat in Dänemark - falls Du GKV-versichert bist, ist sie dann damit automatisch mitversichert. Allerdings sollte man nicht allein wegen der Familienversicherung heiraten...
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Alacrity
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Antwort #2 - 14.03.2014 um 22:37:01
 
Nach der Geburt ist KV irrelevant für den Anspruch auf die AE, da KV Teil des LU ist, dessen Sicherung nicht zwingend notwendig ist.

Sie könnte in die GKV, wenn sie eine entsprechend ausreichend bezahlte Arbeit findet. Steht denn auf dem Visum was von Beschäftigung gestattet?

Heiraten um der Verscherung willen ist gar nicht so abwegig, die Entbindung kann Dich als Vater sonst gut € 10.000 kosten, nach oben offen, wenn es ein Kaiserschnitt wird.
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Antwort #3 - 14.03.2014 um 23:15:15
 
Der Stichtag ist laut älterem Thread im Mai. Könnte knapp werden wegen Mutterschutz und so...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Märchenprinz
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Antwort #4 - 15.03.2014 um 00:13:46
 
Die Frau hat AnspruchAlacrity schrieb am 14.03.2014 um 22:37:01:
die Entbindung kann Dich als Vater sonst gut € 10.000 kosten


Wieso? Die Frau hat Anspruch auf Hilfe auf Schwangerschaft und Mutterschaft nach §23 I SGBXII. Das entspr. Sozialamt wäre wohl bzgl. der Modalitäten der richtige Ansprechpartner. EIne VE dürfte es wohl aufgrund des späteren bedingungslosen Anspruchs auf AE nicht geben. Andere Rechtsgrundlagen ausser der Erstattungspflicht für Erben usw. sind mir nicht bekannt. Nach der Geburt wäre sie höchstwahrscheinlich in der GKV nach §5 I Nr. 13 SGB V.
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Antwort #5 - 15.03.2014 um 00:44:24
 
Märchenprinz schrieb am 15.03.2014 um 00:13:46:
Die Frau hat Anspruch

Wieso? Die Frau hat Anspruch auf Hilfe auf Schwangerschaft und Mutterschaft nach §23 I SGBXII. Das entspr. Sozialamt wäre wohl bzgl. der Modalitäten der richtige Ansprechpartner. EIne VE dürfte es wohl aufgrund des späteren bedingungslosen Anspruchs auf AE nicht geben. Andere Rechtsgrundlagen ausser der Erstattungspflicht für Erben usw. sind mir nicht bekannt.

Die Mutter hat Anspruch auf Unterhalt gegen den Vater aus dem BGB.
Wenn das Sozialamt die Entbindung zunächst bezahlt, wird es versuchen, das Geld dann vom Vater zurückzubekommen.

Wäre ja noch schöner, wenn der Steuerzahler auf den Kosten sitzen bliebe, wenn der Vater als Verursacher leistungsfähig ist.
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Eduard
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Antwort #6 - 15.03.2014 um 18:05:00
 
Alacrity schrieb am 14.03.2014 um 22:37:01:
Nach der Geburt ist KV irrelevant für den Anspruch auf die AE, da KV Teil des LU ist, dessen Sicherung nicht zwingend notwendig ist.

Stimmt, da habe ich nicht richtig nachgedacht. Insofern verstehe ich das Ansinnen der ABH nun überhaupt nicht. Die AE muss auch ohne Nachweis einer Krankenversicherung erteilt werden.

Zitat:
Heiraten um der Verscherung willen ist gar nicht so abwegig, die Entbindung kann Dich als Vater sonst gut € 10.000 kosten, nach oben offen, wenn es ein Kaiserschnitt wird.

Wo kommt diese hohe Zahl her? Ich habe 2007 ein bisschen recherchiert (Fallpauschalen etc.), demnach sollte auch heute (Preissteigerungen) eine "normale" Geburt nicht viel mehr als 2.000 Euro kosten. Mit Kaiserschnitt dann ca. 5.000 Euro. Teure Leistungen z. B. zur Versorgung eines Frühgeborenen werden von der Krankenversicherung des Kindes bezahlt. Diese ist in Regel unproblematisch (Familienversicherung, wenn der Vater in der GKV ist, oder Aufnahmepflicht in die PKV, wenn er in der PKV ist).

Alacrity schrieb am 15.03.2014 um 00:44:24:
Wäre ja noch schöner, wenn der Steuerzahler auf den Kosten sitzen bliebe, wenn der Vater als Verursacher leistungsfähig ist.

Das Wort "Verursacher" ist hier fehl am Platz, es geht hier um Unterhalt für Familienangehörige und nicht um Schadensersatzansprüche. Übrigens ist der Vater auch dann unterhaltsverpflichtet, wenn er gar nicht der "Verursacher" ist (z. B. wenn jemand die Vaterschaft für ein Kind anerkennt, das gar nicht seines ist).
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Antwort #7 - 16.03.2014 um 01:27:16
 
Eduard schrieb am 15.03.2014 um 18:05:00:
Wo kommt diese hohe Zahl her?

Habe ich von einer Freundin, die Hebamme ist.
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Antwort #8 - 16.03.2014 um 09:21:36
 
Die Kosten für die Haftpflichtversicherung für Hebammen haben sich in den letzten 10 Jahren verdoppelt und werden dementsprechend an die "Kunden" weitergereicht. Die Kosten von 2007 sind definitiv nicht belastbar.
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Antwort #9 - 16.03.2014 um 11:12:50
 
Alacrity schrieb am 16.03.2014 um 01:27:16:
Habe ich von einer Freundin, die Hebamme ist.


Dann hat deine Freundin leider wenig Ahnung davon. Muss sie aber auch nicht, sie rechnet die Krankenhauskosten der Entbindung ja nicht ab. Oder du wirfst hier die komplette Schwangerschaft mit der Entbindung durcheinander. Ich habe diese Rechnungen täglich auf dem Tisch. An den von Eduard genannten Zahlen kann man sich orientieren.
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Alacrity
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Antwort #10 - 16.03.2014 um 14:10:53
 
Wenn man ohne KV kommt, wird man doch als Privatpatient abgerechnet, entsprechend kann man sich schon mal auf den 2,3fachen Satz nach GOÄ einstellen. Kassenpatienten zahlen nur den einfachen Satz.

Wir wissen aber immer noch nicht, ob in dem Visum steht, ob die Beschäftigung gestattet ist. Wenn ja, hat Insomnia ja schon eine Lösung vorgeschlagen, wie man mit Hilfe eines Scheinbeschäftigungsverhältnisses das Problem mit der KV lösen kann:

Steve Dash schrieb am 10.01.2014 um 04:24:53:
1. Melde ein Gewerbe an,  Kostenpunkt ca. 30 EUR oder suche dir jemand der Sie für einen Monat Sozialversicherungspflichtig einstellt.

2. Nach der Einreise sofort am nächsten Tag zusammen zur deutschen Rentenversicherung gehen und Sozialversicherungsnummer für deine Freundin beantragen

3. Suche dier eine gesetzliche KV,  melde oder lass Sie dann als Arbeitnehmerin Sozialversicherungspflichtig beschäftigt 460 EUR für 1 Monat anmelden.

4. Nach 1 Monat wird Sie entlassen und ist jetzt in der gesetzlichen KV  freiwillig versichert

[5]. Dann gehst zum ADAC und lässt Dir 2 Monate von der bezahlten Incoming Reiseversicherung zurückerstatten, wenn Du die Mitgliedsbescheinigung der gesetzlichen KV deiner Freundin vorlegen kannst.
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Antwort #11 - 16.03.2014 um 14:34:53
 
<<Beitrag selbst gelöscht...>>
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #12 - 16.03.2014 um 16:31:13
 
Alacrity schrieb am 16.03.2014 um 14:10:53:
Wenn man ohne KV kommt, wird man doch als Privatpatient abgerechnet, entsprechend kann man sich schon mal auf den 2,3fachen Satz nach GOÄ einstellen. Kassenpatienten zahlen nur den einfachen Satz.



Ich bitte dich hier nun nicht irgendwas zu posten, wovon du wirklich keine Ahnung hast und nur die Leute durcheinander bringst.

Nach GOÄ rechnet der Wahlarzt ab. Kassenpatienten zahlen überhaupt keinen 1-fachen Satz, weil sie ja keinen Wahlarzt wählen - ergo, es kommen KEINE Arztkosten mit 1-fachen Satz auf sie zu. Um Wahlarztbehandlung zu haben, musst du einen Behandlungsvertrag mit dem Wahlarzt unterzeichnen, sonst darf der ja überhaupt nicht abrechnen.

Wenn du ohne KV kommst, bist du noch lange kein Privatpatient - du bist Selbstzahler! Nicht mehr und nicht weniger. Das Krankenhaus schickt dir die Rechnung über die Fallpauschale(n). Eine Rechnung von einem Wahlarzt nach der GOÄ bekommst du nur, wenn du eben die wahlärztliche Behandlung vereinbart hast. Ansonsten wird man vom diensthabenden Arzt behandelt und das ist mit der Fallpauschale abgegolten. Man bekommt als reiner Kassenpatient/Selbstzahler nie eine Wahlarztrechnung, wenn man die Chefarztbehandlung nicht vereinbart hat.
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Antwort #13 - 16.03.2014 um 19:19:21
 
Hier gibt es zu dem Thema eine Einführung:
http://www.krankenhausaufnahme.de/ambulant/privat.php
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Antwort #14 - 19.03.2014 um 19:49:32
 
Hey Leute

Also meine Freundin hat eine Arbeitserlaubnis.
Sie kann aber keinen Job annehmen, da der Geburtstermin Ende Mai ist und sie kein Deutsch spricht.

Ich habe mit der Techniker Krankenkasse telefoniert, bei der ich auch bin, und die meinten, dass der Aufnahme "eigentlich nichts im Wege stehen sollte", geht das den überhaupt?

Mir wurde auch noch erzählt, dass das Amt für die Grundsicherung auch einen Krankenschein ausstellen kann. Ich probier da mal morgen was zu erreichen.

Die Ausländerbehörde hat gesagt, sie könnte eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis ausstellen, das mit der KV wäre aber mein Problem.

Als Selbstzahler wäre natürlich die letzte Option, da ich selber nur ein geringes Einkommen beziehe.
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