Ich halte dagegen.
Fiktionsbescheinigung nach § 81
- Abs 3 Satz 1 (Rechtmäßigkeitsfiktion) ermöglicht ein Wiedereinreisen, sofern Bedingungen erfüllt sind
- Abs 3 Satz 2 (Duldungsfiktion) ermöglicht kein Wiedereinreisen, beschränkt den Ausländer zumindest auf das Bundesland
- Abs 4 (Fortgeltungsfiktion) ermöglicht Wiedereinreisen
Aus der
AVWV Zitat:81.3.2 Verspätet gestellt ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels dann, wenn der Aufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr rechtmäßig war. Ab Antragstellung bis zur Entscheidung über den Antrag gilt dann die Abschiebung des Betroffenen als ausgesetzt (Duldungsfiktion; Rechtsfolgenverweis auf § 60a). Bei Ausreise aus dem Bundesgebiet erlischt die Duldungsfiktion und lebt auch bei einer erneuten Einreise nicht wieder auf. Auf Nummer 38.1.10 wird Bezug genommen.
Und weiter:
Zitat:81.3.6 Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 benötigen Ausländer für die Einreise in das Bundesgebiet grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Die Fiktionsbescheinigung, die nach Absatz 3 erteilt wird, ersetzt keinen Aufenthaltstitel, sondern bewirkt nur die Fiktion der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts. Dies kommt durch die unterschiedlichen Formulierungen der Absätze 3 und 4 zum Ausdruck. Anders als die Fiktionsbescheinigung, die nach Absatz 4 erteilt wird, ermöglicht die Fiktionsbescheinigung nach Absatz 3 daher keine Einreise in das Bundesgebiet. Vorschriften, wonach die Einreise ohne Aufenthaltstitel aus anderen Gründen zulässig ist (etwa Artikel 20 oder 21 SDÜ, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 539/ 2001; §§ 16 bis 30 sowie 41 AufenthV), bleiben unberührt. Um den Unterschied zu verdeutlichen, sollte auf dem Trägervordruck von Fiktionsbescheinigungen, die nach Absatz 3 ausgestellt werden, der Vermerk „Gilt nicht für Auslandsreisen“ aufgenommen werden.
Oder wurde die Rechtslage zwischenzeitlich geändert?