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eAT zum Besuch eines Sprachkurses und anschließendem Studium (Gelesen: 4.383 mal)
z3po
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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05.03.2014 um 20:48:08
 
Hi all,

Januar haben wir die Erteilung des eAT beantragt. Nach Unterschreiben der Verpflichtungserklärung und Übergabe der Dokumente für den Sprachkurs, wies uns die Ausländerstelle an, auf Post zu warten und anschließend mit dem Nachweis einer Krankenversicherung erneut zu erscheinen. Auf ein Schreiben warte ich bis heute und langsam nähert sich der Tag, an dem die Aufenthaltsfrist von drei Monaten (japanische Staatsbürgerin Einreise am 20. Dez 2013) verstreicht.

Jetzt zu meiner Frage:
Welche Optionen bleiben wenn der ganze Prozess nun nicht bis zum 20. März abgeschlossen ist? Morgen ist geplant noch einmal   ins Ausländeramt zu gehen, allerdings bezweifel ich, dass der eAT noch rechtzeitig ankommt.
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Antwort #1 - 05.03.2014 um 22:14:14
 
z3po schrieb am 05.03.2014 um 20:48:08:
Welche Optionen bleiben wenn der ganze Prozess nun nicht bis zum 20. März abgeschlossen ist? 


Sie hat doch einen AT beantragt (neu oder verlängerung, ist egal).
Damit bleibt Ihr aktueller Status bis zur Entscheidung über den Antrag bestehen, das ist die sogenannte "Fiktion".
Sie sollte zur ABH und eine Fiktionsbescheinigung FB verlangen. Dieser ist nur zum Nachweis nötig. Die Fiktion gilt auch ohne und ihr Aufenthalt bleibt legal.
FB kostet was.

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#81

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Antwort #2 - 05.03.2014 um 22:14:21
 
Hallo z3po,

durch den Antrag ist der Aufenthalt deiner Freundin "fiktiv" erlaubt bis über den Antrag entschieden wurde. Sollte also der Antrag bis zum 19. März nicht beschieden sein, geht ihr zur Behörde und holt euch eine Fiktionsbescheinigung. Dadurch hat sie auch einen Nachweis ihres legalen Aufenthaltes.

Diese Fiktionsbescheinigung kostet 25 €. Wenn ihr morgen zur Behörde geht, könnt ihr dort auch gleich eine Fiktionsbescheinigung beantragen. Ihr würdet diese gleich erhalten. Die Gültigkeit der Fiktionsbescheinigung ist in der Regel 3 Monate.
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z3po
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Antwort #3 - 05.03.2014 um 22:20:11
 
Danke euch beiden.
Erst einmal großer Stein vom Herzen gefallen.
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Antwort #4 - 06.03.2014 um 10:11:33
 
Vielleicht noch kurz zur Klarstellung:

Aras schrieb am 05.03.2014 um 22:14:21:
Diese Fiktionsbescheinigung kostet 25 €. 


Nein, 20 €.

erne schrieb am 05.03.2014 um 22:14:14:
Sie hat doch einen AT beantragt (neu oder verlängerung, ist egal).
Damit bleibt Ihr aktueller Status bis zur Entscheidung über den Antrag bestehen, das ist die sogenannte "Fiktion".


Wobei hier die Erlaubnisfiktion gem. § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG eintritt. Damit sind z.B. Auslandsreisen nicht gestattet. Die Freundin müsste sich also bis zur Entscheidung über den Antrag hier in Dtl. aufhalten.
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Antwort #5 - 06.03.2014 um 15:06:17
 
Andreas782 schrieb am 06.03.2014 um 10:11:33:
Damit sind z.B. Auslandsreisen nicht gestattet.


wenn wir schon bei Klarstellungen sind, muss man hier präzisieren.
Selbstverständlich sind Auslandsreisen gestattet (eine ABH kann das einem sich in D legal aufhaltendem Japaner nun wirklich nicht verbieten), allerdings kann sie dann nicht mehr aufgrund der FB wieder einreisen.
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Antwort #6 - 06.03.2014 um 16:20:08
 
erne schrieb am 06.03.2014 um 15:06:17:
Selbstverständlich sind Auslandsreisen gestattet (eine ABH kann das einem sich in D legal aufhaltendem Japaner nun wirklich nicht verbieten), allerdings kann sie dann nicht mehr aufgrund der FB wieder einreisen. 


So war es ja auch gemeint. Zwinkernd Wer einen Aufenthaltstitel beantragt, sollte schon auch noch den Abschluss des Antragsverfahrens abwarten, gerade wenn der Aufenthalt nur "fiktiv fingiert" ist. Smiley
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Antwort #7 - 06.03.2014 um 17:46:35
 
Ich halte dagegen.

Fiktionsbescheinigung nach § 81

- Abs 3 Satz 1 (Rechtmäßigkeitsfiktion) ermöglicht ein Wiedereinreisen, sofern Bedingungen erfüllt sind
- Abs 3 Satz 2 (Duldungsfiktion) ermöglicht kein Wiedereinreisen, beschränkt den Ausländer zumindest auf das Bundesland
- Abs 4 (Fortgeltungsfiktion) ermöglicht Wiedereinreisen


Aus der AVWV

Zitat:
81.3.2 Verspätet gestellt ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels dann, wenn der Aufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr rechtmäßig war. Ab Antragstellung bis zur Entscheidung über den Antrag gilt dann die Abschiebung des Betroffenen als ausgesetzt (Duldungsfiktion; Rechtsfolgenverweis auf § 60a). Bei Ausreise aus dem Bundesgebiet erlischt die Duldungsfiktion und lebt auch bei einer erneuten Einreise nicht wieder auf. Auf Nummer 38.1.10 wird Bezug genommen.


Und weiter:

Zitat:
81.3.6 Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 benötigen Ausländer für die Einreise in das Bundesgebiet grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Die Fiktionsbescheinigung, die nach Absatz 3 erteilt wird, ersetzt keinen Aufenthaltstitel, sondern bewirkt nur die Fiktion der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts. Dies kommt durch die unterschiedlichen Formulierungen der Absätze 3 und 4 zum Ausdruck. Anders als die Fiktionsbescheinigung, die nach Absatz 4 erteilt wird, ermöglicht die Fiktionsbescheinigung nach Absatz 3 daher keine Einreise in das Bundesgebiet. Vorschriften, wonach die Einreise ohne Aufenthaltstitel aus anderen Gründen zulässig ist (etwa Artikel 20 oder 21 SDÜ, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 539/ 2001; §§ 16 bis 30 sowie 41 AufenthV), bleiben unberührt. Um den Unterschied zu verdeutlichen, sollte auf dem Trägervordruck von Fiktionsbescheinigungen, die nach Absatz 3 ausgestellt werden, der Vermerk „Gilt nicht für Auslandsreisen“ aufgenommen werden.


Oder wurde die Rechtslage zwischenzeitlich geändert?
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Antwort #8 - 06.03.2014 um 18:16:22
 
Aras schrieb am 06.03.2014 um 17:46:35:
Ich halte dagegen.


wogegen?
expilzit wurde hier bsiher nicht gesagt, ob §81.3 oder §81.4 gilt Zwinkernd

oder meinst du wirklich, dass mit 81.3 eine Wiedereinreise aufgrund der FB (Fiktion) möglich ist?
du hast hier selbst zitiert, dass es nicht geht
Aras schrieb am 06.03.2014 um 17:46:35:
Anders als die Fiktionsbescheinigung, die nach Absatz 4 erteilt wird, ermöglicht die Fiktionsbescheinigung nach Absatz 3 daher keine Einreise in das Bundesgebiet. Vorschriften, wonach die Einreise ohne Aufenthaltstitel aus anderen Gründen zulässig ist 




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Antwort #9 - 06.03.2014 um 19:13:16
 
erne schrieb am 06.03.2014 um 18:16:22:
expilzit wurde hier bsiher nicht gesagt, ob §81.3 oder §81.4 gilt


Aufgrund der rechtlichen Lage muss eine FB gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 ausgestellt werden.

Dies wird auch von Andreas782 so beurteilt:

Andreas782 schrieb am 06.03.2014 um 10:11:33:
Wobei hier die Erlaubnisfiktion gem. § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG eintritt.


Jedoch wird die Aussage aufgestellt, dass:
Andreas782 schrieb am 06.03.2014 um 10:11:33:
Damit sind z.B. Auslandsreisen nicht gestattet.


Und dieser Aussage widerspreche ich. Du hast nämlich den folgenden Satz aus dem Auszug aus der AVWV weggelassen.

Aras schrieb am 06.03.2014 um 17:46:35:
Vorschriften, wonach die Einreise ohne Aufenthaltstitel aus anderen Gründen zulässig ist (etwa Artikel 20 oder 21 SDÜ, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 539/ 2001; §§ 16 bis 30 sowie 41 AufenthV), bleiben unberührt.


Das bedeutet, dass in diesem konkreten Fall die Japanerin ausreisen und wieder - aufgrund des "unberührten" § 41 der AufenthV - einreisen darf.

Ein Erlöschen der Rechtmäßigkeitsfiktion erfolgt mit der Ausreise nicht - sonst wäre das in der AVWV explizit wie bei der Duldungsfiktion erwähnt. Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis wird von der Ausländerbehörde weiter bearbeitet.
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Antwort #10 - 06.03.2014 um 19:58:16
 
Ich möchte aber folgendes noch hinzufügen, damit das nicht falsch verstanden wird:

Als Japanerin darf sie sich in Deutschland mit jeder Einreise ins Bundesgebiet erneut für 90 Tage rechtmäßig aufhalten. Im Schengenraum, darf sie sich aber nur 90 Tage aller 180 Tage aufhalten. D.h. bei Ausreise aus dem Schengenraum nach vollem Ausreizen der 90/180 Tage-Regelung wäre nur eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet (und nicht Schengenraum) unproblematisch.
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Antwort #11 - 06.03.2014 um 19:58:42
 
Aras schrieb am 06.03.2014 um 19:13:16:
Und dieser Aussage widerspreche ich.


ah, ok .... viel Rauch um nichts.

alle einer Meinung, denn es ging nur darum, dass aufgrund der FB keine Einreise möglich ist.
Andere Gründe kann es durchaus geben

Andreas782 schrieb am 06.03.2014 um 16:20:08:
allerdings kann sie dann nicht mehr aufgrund der FB wieder einreisen.


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Antwort #12 - 06.03.2014 um 20:27:15
 
erne schrieb am 06.03.2014 um 19:58:42:
ah, ok .... viel Rauch um nichts.


Laut lachend Bitte nicht immer nur die Hälfte lesen...


Andreas782 schrieb am 06.03.2014 um 16:20:08:
Wer einen Aufenthaltstitel beantragt, sollte schon auch noch den Abschluss des Antragsverfahrens abwarten, gerade wenn der Aufenthalt nur "fiktiv fingiert" ist. 


Mein Einwurf kam insbesondere dadurch zustande, dass es durch den o.g. Satz die Aussage der Eindruck entstand, als würde die Bearbeitung des Antrag auf eine AE mit einer (Aus)Reise obsolet werden. Die Lage ist aber differenzierter als sie hier dargestellt wurde.

Nein - du brauchst nicht deinen "Rauch" weiter einbringen.
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