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Elektronischer Aufenthaltstitel im Ausland gestohlen worden. (Gelesen: 13.989 mal)
Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 21.11.2013 um 00:24:21
 
Ich frag mich, was ein Deutscher in so einer Situation machen müsste. Ob dann auch der Deutsche warten müsste bis die Anzeige überprüft worden ist?

in diesem Fall ist doch nur ein Stück Plastik verloren. Zugegeben, es ist wichtig. Aber das Recht zum Aufenthalt ist doch vorhanden. Insofern ist auch der Vorwurf der Botschaft unverständlich. Denn quasi bedeutet es dass der Person hochgradig misstraut wird.

wenn der verlustmeldung noch kein glauben geschenkt wird, so sollte die Karte noch gültig sein.

Mal ne Spinnerei von mir:
interessant wäre es, wenn dein schwager dir eine vollmacht gäbe und du zur ABH gehst, die AE als gestohlen meldest und die Sperrung erwirkst. da man aber für eine neue AE Fingerabdrücke geben muss kannst du trotz vollmacht keine AE beantragen. aber viel leicht kannst du den Antrag stellen, und eine fiktionsbescheinigung nach Par.81 Abs.4 für ihn erhalten, unter der vorgabe, dass die Fingerabdrücke durch ihn nach wiedereinreise nachgereicht werden.  die fiktionsbescheinigung schickst du per express nach Indien. Oder noch besser... In züge der amtshilfe bittet die abh die Botschaft um die Fingerabdrücke.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Aufrecht
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Antwort #16 - 21.11.2013 um 01:23:11
 
Lieber Aras,
ich musste gerade lachen als ich Deinen Beitrag las, genau das waren meine Gedanken auch.
Ich bin die mittlerweile auf 3 Ordner angewachsenen Schriftverkehre (aus dem Vorfeld) zwischen Gericht, Anwalt und unseren "Wortbeiträgen" durchgegangen.
Logik darf man da nicht erwarten. Selbst, eigentlich klare Aussagen aus Gesetzen, werden zielorientiert interpretiert. Vieles hat hier Kopfschütteln verursacht und wurde letzendlich auch durch das Gericht nicht "positiv" gewürdigt.

Nun zu Deiner "Spinnerei", ja ich bin auch so ein "Spinner", aber da wurde mir klar gesagt ich sei so einer. Die Sperrung war kein Problem, aber zu Neubeantragung war klar, dass der Antragsteller diesen persönlich zu beantragen hätte.
Geht ja nun nicht, also war mein Vorschlag, diesen Antrag bei der  Botschaft zu stellen, aber die sind dafür nicht kompetent. Auch der Vorschlag, eine Auslieferung von Indien aus der Botschaft nach Deutschland zu erwirken , um den Antrag zu erzwingen, rief keine Begeisterung hervor  Laut lachend
Ich hoffe immer noch, dass sich Logik und Vernunft letztendlich durchsetzen werden und erwate hoffnungsfroh die Antwort des Bürgerservice des Auswärtigen Amtes.

LG
Michael
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Antwort #17 - 21.11.2013 um 02:06:31
 
Aufrecht schrieb am 20.11.2013 um 20:07:06:
Verwaltungsgerichtliche Verhandlung. Gericht und Leiter AB haben sich geeinigt, aufgrund schlimmer psychischer Auswirkungen bei meiner Schwägerin, eine Vorabzustimmung an die Deutsche Botschaft zu senden. Die stellte ein Visum aus, hier bekam er den Aufenthaltstitel, mit der Auflage den Integrationskurs zu besuchen. 

Daraus ist zu schließen, dass die Deutsche Botschaft die Vorabzustimmung kennt.
Zitat:
Sollte die Botschaft nichts von dem Vergleich wissen, dann nochmal darauf aufmerksam machen. Falls sich nichts tut, weist du ja wie es weiter geht.

Die (selbe?) deutsche Botschaft hat ja schon im Januar d.J. aufgrund des og Vergleiches mit Vorabzustimmung ein Visum für ihn ausgestellt.
Wie wäre es,
1. wenn die deutsche Botschaft diese (alte) Akte nochmal aus ihrem Keller holen würde, um den Vorgang rechtlich nachzuvollziehen?
2. wenn die ABH aufgrund der ihr bekannten Akten- und Rechtslage (nochmal) eine Vorabzustimmung (wie im Januar) zum (ggf. neuen) Visum erteilt?

Das Aufenthaltsrecht dürfte mE rechtlich auch ohne den Nachweis in Form der Plastikkarte des eAT gegeben sein; die ABH müßte dies mM gegenüber der Botschaft bestätigen können und müssen.
Für das Visum käme ggf. ein sog. Blattvisum in Betracht, wenn es nicht im Pass erteilt werden könnte.
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Antwort #18 - 21.11.2013 um 10:09:08
 
Guten Morgen,
vom Bürgerservice kam bisher eine automatische Antwort, mit Hinweis auf Fragenkatalog etc. Vor allem aber mit Ticketnummer.
Werde vorsichtshalber unter der Ticketnummer nochmal posten.
Merkwürdig, dass solche Diebstahlfälle scheinbar nie vorkommen. Möglicherweise will man aber auch Leuten, die solche Diebstähle zum Geschäftsmodell machen wollen, nciht Gebrauchsanweisungen an die Hand geben, was ich verstehen könnte.
Nun heisst es abwarten.

LG
Michael
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Saxonicus
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Antwort #19 - 21.11.2013 um 10:55:56
 
Aufrecht schrieb am 21.11.2013 um 10:09:08:
Merkwürdig, dass solche Diebstahlfälle scheinbar nie vorkommen.

Wahrscheinlich deshalb, weil die meisten Menschen ein wachsames Auge auf ihren Pass bzw. solche persönlichen Dokumente haben und nicht allzu zu sorglos damit umgehen.

Bei meinen Reisen führe ich zudem immer mehrere Kopien meines Passes und anderer wichtiger Reiseunterlagen in jeden meiner Gepäckstücke mit mir, was im Ernstfall die Ausfertigung von Ersatzpapieren erheblich vereinfacht.
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Antwort #20 - 21.11.2013 um 11:24:55
 
Saxonicus schrieb am 21.11.2013 um 10:55:56:
Bei meinen Reisen führe ich zudem immer mehrere Kopien meines Passes und anderer wichtiger Reiseunterlagen in jeden meiner Gepäckstücke mit mir, was im Ernstfall die Ausfertigung von Ersatzpapieren erheblich vereinfacht. 


Das ist ein guter Rat und eine Möglichkeit, schneller an Papiere ranzukommen. Man muss halt auf die Kopien aufpassen.
Eine weitere Option ist, die wichtigen Papiere einzuscannen und beispielsweise über einen E-Mail-Account "griffbereit" zu haben, um schnell an Dokumente zu kommen.
Dabei ist allerdings eine Verschlüsselung der Daten ratsam.
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Saxonicus
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Antwort #21 - 21.11.2013 um 11:52:50
 
Aufrecht schrieb am 21.11.2013 um 10:09:08:
Merkwürdig, dass solche Diebstahlfälle scheinbar nie vorkommen. 

Allerdings glaube ich kaum, dass ein Einheimischer in Afrika oder Asien mit dem gestohlenen Pass eines Europäers etwas anfangen kann. Mit dem heute üblichen biometrischen Passbildern, Fingerabdrücken im Pass würde er sicher schon bei der ersten Identitätskontrolle auffliegen, von den nicht vorhandenen oder mangelhaften Sprachkenntnissen einmal ganz abgesehen.

Insofern glaube ich kaum, das Passdiebstahl in außereuropäischen Ländern für Europäer ein ernstzunehmendes Problem darstellt.

Bei der eAT-Karte dürfte das ebenso der Fall sein.
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Aufrecht
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Antwort #22 - 21.11.2013 um 14:41:02
 
Die deutsche Botschaft scheint das anders zu sehen:

"So ist auch das von Ihrem Mann vorgelegte Polizeiprotokoll "receipt missing article/passport" auf seine Echtheit hin zu überprüfen.
Da er eine gültige Aufenthaltskarte für die Bundesrepublik verloren hat, die im Punjab sicherlich recht begehrt ist, da mit einer solchen evtl. eine Nicht-rechtmäßige Einreise in die Bundesrepublik erlangt werden könnte, ist es wichtig, dass der Verlust/Diebstahl tatsächlich bei der indischen Polizei gemeldet wurde. Die Botschaft beauftragt derzeit, nachdem Ihr Mann die nötige Gebühr eingezahlt hat, einen Ermittler, der Aufträge sehr zügig bearbeitet."


Auch die mitgeführten Kopien ändern leider nichts an dem zuvor geschilderten Verfahren der Botschaft, solange der Verdacht im Raum steht, er könnte seine Plastikkarte selber veräussert haben. Zumindest interpretiere ich die Aussage der Botschaft so.
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Antwort #23 - 21.11.2013 um 14:59:14
 
Beweislastumkehr?
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Antwort #24 - 21.11.2013 um 18:15:19
 
Aufrecht schrieb am 21.11.2013 um 14:41:02:
Auch die mitgeführten Kopien ändern leider nichts an dem zuvor geschilderten Verfahren der Botschaft, solange der Verdacht im Raum steht, er könnte seine Plastikkarte selber veräussert haben. Zumindest interpretiere ich die Aussage der Botschaft so. 


1) Der Mann hat ein gültige AE, somit ein Rückreiserecht nach Deutschland. Auch der Verlust des Passes mit eAT ändert nichts an der Tatsache. Eine Korrespodenz des Konsulates bei der ABH wäre wohl ausreichend um das nachzuprüfen einschl. Identifizierung des Mannes.

Drum verstehe ich den Aufstand des Konsultes nicht, im Hinblick auf de Vorgang des Ehegatten bei der Ersteinreise will man hier IMHO vielleicht nachkarten. Die Forderung nach A1 nährt diesen Verdacht, oder es war alles nur ein großes Missverständnis und die Ortskraft vor Ort hat etwas von Ehegatte und Visa verstanden.

2) Die Ehefrau soll die ABH unterrichten und  auf die Problem mit dem Konsulat hinweisen um die Austellung einer FB bitten. Vielleicht lässt sie sich darauf ein.

3) Man muss hier IMHO das Rückreisrecht ggf. von der therotichen Möglichkeit der Straftat eines Verkaufens der eAT unterscheiden. Bestrafen könnte man den Ehemann auch in Deutschland. Drum ist mir das Verhalten des Konsulates etwas unverständlich. Oder ist es inzwischen so, dass jeder noch so kleiner Verdacht einer Straftat zu einer Einreiseverweigerung führt und der Bürger im Ausland auf das Ergebnis der Ermittlungsergebnisse warten muss und dafür auch noch bezahlen soll. Um nichts anderes geht es hier.

Sollte der Bürgerservice nicht zu einem positiven Ergebniss kommen, hilft ggf. eine einstweiliger Rechtschutz vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Der Familie entsteht ja durch den mehrwöchigen Auflandsaufenthalt ein Schaden, z.B Lohnausfall.
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Antwort #25 - 21.11.2013 um 20:35:09
 
Märchenprinz schrieb am 20.11.2013 um 21:45:41:
Warten wir ab, was Petersburger dazu sagt, der müsste eine Lösung wissen. 

Nichts, was hier nicht schon andere geäußert hätten.

Und da der Bürgerservice wohl auch schon vom Problem unterrichtet wurde, dürfte das Problem auch die nötige Aufmerksamkeit aller Verantwortlichen haben, sollte es bis dahin daran gemangelt haben.
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Antwort #26 - 24.11.2013 um 16:23:28
 
Guten Tag zusammen,
hier ein kleiner Zwischenbericht.

Vom Bürgerservice des AA haben wir bis jetzt leider nichts mehr gehört. Ok, wir werden nicht die Einzigen sein die ein Ticket haben.

Freitag hat sich die ABH noch einmal schriftlich geäussert,

"leider kann ich in diesem Fall nicht behilflich sein. Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt hatte, haben wir gegenüber der Deutschen Botschaft in New Delhi  erklärt, dass seitens der hiesigen Ausländerbehörde weitere Überprüfungen nicht für erforderlich gehalten werden. Wenn nun die Deutsche Botschaft die Erteilung eines Visums vom Nachweis der A1-Prüfung abhängig macht, sind uns leider die Hände gebunden.
Wir als Ausländerbehörde können der Auslandsvertretung keine Anweisung erteilen. Tut mir leid, dass ich Ihnen hier nicht weiterhelfen kann."


Wir haben uns jetzt zu einer "Remonstration" gegenüber der Deutschen Botschaft entschlossen, die ich zur Zeit begründe und mit den entsprechenden Schriftsätzen der Verwaltungsgerichtes und der Ausländerbehörde aus dem ursprünglichen Visumverfahren ergänze.

Keine Behörde, nicht einmal das Auswärtige Amt ist gegenüber einer Botschft weisungsbefugt.

Nur kann eine Botschaft ja wohl kein rechtsfreier Raum sein, in dem Entscheidungen deutscher Gerichte und Verfahren von ABH ignoriert werden.

Ich hoffe nun, dass die Remonstration das Bewusstsein der Beteiligten auf § 36 BeamtStG "Verantwortung für Rechtmäßigkeit" lenkt.

Es ist nicht in unserem Sinne das Verhaltung juristisch prüfen lassen zu müssen, zumal dann sicherlich auch die §§ 47 und 48 BeamtStG "Nichterfüllung von Pflichten" bzw. "Pflicht zum Schadenersatz" für uns Thema würde.

Ich hoffe, dass sich letztendlich die Vernunft durchsetzt.

LG
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Antwort #27 - 24.11.2013 um 17:21:10
 
Warum Remonstration?

Der Mann hat eine Aufenthaltserlaubnis. Um dieses Recht wahrnehmen zu können, braucht er einen Nachweis, sonst wird er am Flughafen abgewiesen. Diesen Nachweis könnte die Botschaft ihm geben. Tut sie aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht.

Ich würde garnicht remonstrieren. Wozu? Er braucht kein Visum. Er hat schon eine Aufenthaltserlaubnis.

Hast du schonmal mit dem Außenministerium telefoniert? Denn entgegen deiner Aussage ist die Botschaft dem Außenministerium unterstellt. Das gegenteil zu behaupten finde ich ehrlich gesagt mutlos.

Im Zweifel muss man vor Ort zum Ministerium gehen und entsprechend versuchen einen Verantwortlichen zu finden. Und nicht einfach abwimmeln zu lassen.

Also telefonieren, und wenn man nichts erreicht direkt nach Berlin fahren und entsprechend eskalieren.
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Antwort #28 - 24.11.2013 um 17:27:17
 
Aras schrieb am 24.11.2013 um 17:21:10:
Er braucht kein Visum.

falsch, Drittstaalter haben kein deklaratorisches Aufenthaltsrecht - nur ein konstitutives. Sie müssen stets ein Aufenthaltstitel bei der Einreise vorzeigen, ansonten wird ihnen die Einreise nicht gestattet.

Aras schrieb am 24.11.2013 um 17:21:10:
Diesen Nachweis könnte die Botschaft ihm geben. 

Der Nachweis ist ein Visum, mehr kann und darf die AV nicht geben.

Eine Remonstration ist aber sinnlos, man sollte sich schon mal um eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO kümmern.
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Antwort #29 - 25.11.2013 um 21:57:42
 
Heute war der beauftragte Ermittler der Botschaft in seinem Dorf. Musste Daten seiner Familie, seiner deutschen Familie etc. pp. nennen. Anschliessend wurden 5 Nachbarn zu seiner Identität befragt Dann noch Fingerabdrücke abgeben und dann war die Identititätsprüfung beendet.

Noch eine Frage zur einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO, habe ich das richtig im Gesetzestext interpretiert, dass das örtliche Verwaltungsgericht zuständig ist?
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