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Niederlassungserlaubnis §35 Aufenthg. (Gelesen: 1.093 mal)
Themen Beschreibung: Ob es dieses mal klappt?
Chubby212
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis §35 Aufenthg.
22.11.2013 um 22:46:20
 
Hallo Leute,

Ich habe bis jetzt nur als Gast im Forum Threads durchgelesen. Habe nun aber ein paar Fragen, vielleicht können mir die Experten hier weiterhelfen.

Mit 9 Jahren bin ich nach Deutschland gekommen,da mein Vater in Deutschland wohnt. Seit dem besitze ich die AE gemäß §34. Ich habe hier zuerst die Grundschule und dann meinen Realabschluss gemacht. Danach eine Schulische Ausbildung angefangen, diese aber dann abgebrochen weil ich eine andere Ausbildung machen wollte, was ich auch tat. Während der Zeit, als ich zur Schule ging bzw. mich in der Ausbildung befand, habe ich immer nach 2 Jahren AE versucht, die NE zubeantragen. Auch nach meinem 18. Lebensjahr. Die ABH damals haben jedesmal abgelehnt, die NE zuerteilen obwohl alle Vorraussetzungen erfüllt waren. Habe aber nicht nachgefragt weil ich noch zu jung war. Ich weiß jetzt augh nicht mehr genau was die gründe da waren, meine Sachbearbeiterin damals meinte ich solle warten bis ich meine Ausbildung abschließe und arbeite!? Ich bin dann umgezogen nach HD. Habe dann 1 Monat nach meine Ausbildung nochmal die NEbeantragt. Diese wurde auch nicht erteilt, weil ich mich nicht mehr in der Ausbildung befinde. Ich habe ihr erklärt, dass ich meine Ausbildung gerade abgeschlossen habe und auf Jobsuche bin. Mein Vater hat damals auch die VE abgegeben. Nach 2 Wochen hatte ich eine Stelle als Teilzeit. Natürlich wurde die NE nicht erteilt trotz VE. Die ABH meinte damals dass ich immer noch Anspruch auf arbeitslosengeld habe?! Was ich nicht ganz verstehe. Aber zu diskutieren bringen auch nichts. Jetzt steht die nächste Verlängerung an.

Während letzten 2 Jahren habe ich gearbeitet und keine Sozialleistungen bezogen. Ich wurde dann schwanger und mein Kind ist jetzt 11 Monate alt, besitz§33 Aufenthg. Ich kriege im moment Elterngeld, was aber nächstes monat endet.Meinen Arbeitsvertrag mit der alten Firma ist auch beendet (die Stelle war befristet). Nun war ich bei der ABH und sie meinen dass mein Vater nochmal eine VE abgeben soll und dann würde es klappen. Problem ist nun dass mein Vater aus gesundheitlichen Grüden jetzt nicht mehr so viel arbeitet und verdient. Deswegen würde es nicht klappen mit der VE. Ich werde aber nach der Elternzeit Teilzeit arbeiten, was ich dann ca. 600-700€ verdiene und am we. 450€ job. Dazu kommt noch Unterhaltszahlung vom Vater des Kindes. Und ich zahle die hälfte der Miete 270€. Die beiden Arbeitsstellen sind unbefristet. Und Probezeit wäre 1&2 wochen. Ich habe eine Fiktionsbescheinigung bekommen für mich und meine Tochter, weil die noch auf die VE warten wollte. Diese läuft jetzt am 19.2.2014 aus. Meine Frage. Wenn ich jetzt den Arbeitsvertrag bzw. Bescheid vom Arbeitgeber abgebe. Dass ich ab 21.12 anfange, zu arbeiten. Würden die ABH es akzeptieren oder soll ich lieber warten bis ich meine 1. Abrechnung habe? Würden sie es akzeptieren oder müsse ich wieder 2Jahre warten?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen. Vielen Dank im Voraus

MfG
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis §35 Aufenthg.
Antwort #1 - 22.11.2013 um 23:06:39
 
viel zu instabile Erwerbshistorie um eine langfristige Prognose zu Deinem Gunsten zu treffen. M.E. eher eine Verlängerung, mit der Option die NE in einem Jahr zu beantragen wenn sich die derzeitige LU-Sicherung als stabile Grundlage erweist.
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