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Elektronischer Aufenthaltstitel im Ausland gestohlen worden. (Gelesen: 13.976 mal)
Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 25.11.2013 um 22:17:39
 
Aufrecht schrieb am 25.11.2013 um 21:57:42:
habe ich das richtig im Gesetzestext interpretiert, dass das örtliche Verwaltungsgericht zuständig ist? 

das VG Berlin.
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tiggger
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Beiträge: 956

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #31 - 26.11.2013 um 10:45:45
 
grisu1000 schrieb am 21.11.2013 um 18:15:19:
Man muss hier IMHO das Rückreisrecht ggf. von der therotichen Möglichkeit der Straftat eines Verkaufens der eAT unterscheiden. Bestrafen könnte man den Ehemann auch in Deutschland. Drum ist mir das Verhalten des Konsulates etwas unverständlich. Oder ist es inzwischen so, dass jeder noch so kleiner Verdacht einer Straftat zu einer Einreiseverweigerung führt und der Bürger im Ausland auf das Ergebnis der Ermittlungsergebnisse warten muss und dafür auch noch bezahlen soll. Um nichts anderes geht es hier.

Müsste ihm nicht trotzdem die Einreise ermöglicht werden sogar wenn nachgewiesen ist dass er den eAT verkauft hat? (und dann bekommt er hier halt eine Verhandlung, Urteil und vielleicht Haft/und oder Aufhebung des Aufenthalttitels).
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