Aufrecht schrieb am 21.11.2013 um 14:41:02:Auch die mitgeführten Kopien ändern leider nichts an dem zuvor geschilderten Verfahren der Botschaft, solange der Verdacht im Raum steht, er könnte seine Plastikkarte selber veräussert haben. Zumindest interpretiere ich die Aussage der Botschaft so.
1) Der Mann
hat ein gültige AE, somit ein Rückreiserecht nach Deutschland. Auch der Verlust des Passes mit
eAT ändert nichts an der Tatsache. Eine Korrespodenz des Konsulates bei der
ABH wäre wohl ausreichend um das nachzuprüfen einschl. Identifizierung des Mannes.
Drum verstehe ich den Aufstand des Konsultes nicht, im Hinblick auf de Vorgang des Ehegatten bei der Ersteinreise will man hier
IMHO vielleicht nachkarten. Die Forderung nach
A1 nährt diesen Verdacht, oder es war alles nur ein großes Missverständnis und die Ortskraft vor Ort hat etwas von Ehegatte und Visa verstanden.
2) Die Ehefrau soll die
ABH unterrichten und auf die Problem mit dem Konsulat hinweisen um die Austellung einer
FB bitten. Vielleicht lässt sie sich darauf ein.
3) Man muss hier
IMHO das Rückreisrecht ggf. von der therotichen Möglichkeit der Straftat eines Verkaufens der
eAT unterscheiden. Bestrafen könnte man den Ehemann auch in Deutschland. Drum ist mir das Verhalten des Konsulates etwas unverständlich. Oder ist es inzwischen so, dass jeder noch so kleiner Verdacht einer Straftat zu einer Einreiseverweigerung führt und der Bürger im Ausland auf das Ergebnis der Ermittlungsergebnisse warten muss und dafür auch noch bezahlen soll. Um nichts anderes geht es hier.
Sollte der Bürgerservice nicht zu einem positiven Ergebniss kommen, hilft ggf. eine einstweiliger Rechtschutz vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Der Familie entsteht ja durch den mehrwöchigen Auflandsaufenthalt ein Schaden, z.B Lohnausfall.