davith schrieb am 31.08.2011 um 08:43:39:Gesundwerden gibt es in dem Fall nicht. Die Behandlung kann die Krankheiten nicht beseitigen, nur die Verschlechterung verlangsamen.
Wichtig ist, ob mit § 25, Abs. 3 oder 5 die Aufnahme in eine PKV-Basistarif möglich ist. Weiß es jemand? Wenn z.B. AE nur für 6 Monate erteilt wird und dann immer wieder nur um 6 Monate verlängert wird. Die Versicherung ist zur Aufnahme nur verpflichtet, wenn die
AE über einem Jahr ist.
Wenn die Ausländerbehörde einer
AE nach § 36
AufenthG (Nachzug einer sonstigen Familienangehörigen) zustimmt, also der "Einwanderung", wäre sie sicherlich eher bereit, auch eine längerfristige
AE zu geben.
Wenn das Bundesamt den Verbleib anordnet (Asylantrag mit Beschränkung auf Abschiebeschutz wegen Krankheit), hinge es vom Wortlaut des Bescheides ab, was die Ausländerbehörde daraus folgert. Wenn die Wahrscheinlichkeit verneint wird, dass sich alles später bessern könnte... Ich habe aber zu wenig Erfahrung mit solchen Bescheiden.
Deshalb bleibe ich beim Rat, dass Du Dir vom Flüchtlingsrat eine Beratungsstelle empfehlen lässt und mit der zusammen die Anträge vorbereitest.
Mein Hinweis auf mögliche Strafbarkeit sollte Dir keine Angst machen, sondern eben nur sagen: Je länger, desto "teurer". Allerdings ist die Unterbringung etc. nicht strafbar, sondern eben die Beihilfe: Wenn die Betroffene auch ohne Deinen "Tatbeitrag" hier geblieben wäre, z.B. weil es nicht anders ging, ist es keine Beihilfe.
Und die Schlepperei-Paragrafen aus dem Aufenthaltsgesetz zielen auf "mehrfache" Taten und Profit draus, gemeint ist damit aber die Bezahlung durch die Illegalen.