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PKV bei AE und Duldung (Gelesen: 15.958 mal)
Themen Beschreibung: Familienzusammenführung im Inalnd
schweitzer
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Antwort #30 - 31.08.2011 um 15:06:46
 
reinhard schrieb am 31.08.2011 um 14:56:29:
Die Versicherung ist zur Aufnahme nur verpflichtet, wenn die AE über einem Jahr ist. 


Das trifft so IMHO nur für die Aufnahme in die GKV zu, Reinhard.

davith hatte aber explizit zum Basistarif der PKV nachgefragt -

Dort müsste, soweit ich das aus dieser
Arbeitshilfe
entnehmen konnte, eine Aufnahme möglich sein und dürfte nicht einfach abgelehnt werden können.

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franky_23
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Antwort #31 - 31.08.2011 um 17:19:42
 
Wenn es Probleme gibt, wäre auch eine Kontaktaufnahme zum Patientenbeauftragten der Bundesregierung bzw. auf Landesebene möglich.
auf Bundesebene ist es Wolfgang Zöller

http://www.patientenbeauftragter.de

Gibt auch einen Ombudsmann für die Versicherungswirtschaft.
http://www.versicherungsombudsmann.de/home.html

gibt auch PKV´s die eine Versicherung ablehnen, wenn der AT länger als 1 Jahr ist, insbesondere wenn keine adequate Vorversicherung vorlag.
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Chun
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Antwort #32 - 31.08.2011 um 18:32:04
 
Franky, deine Bemühung in allen Ehren... aber der Ombudsmann ist als Schiedsmann zuständig, wenn es um vertragliche Ansprüche geht. Hier besteht kein Vertrag. Somit ist doch gar keine Schlichtung möglich. 

Zudem hast du eine falsche Webseite genannt - die betrifft alles, nur nicht die PKV, denn das ist eine andere Ombudsmannstelle. Die PKV und die Pflegeversicherung sind von den anderen Sparten getrennt. Die richtige Webseite zu nennen, erspare ich mir und dem TE, da der Ombudsmann nicht zuständig ist
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Muleta
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Antwort #33 - 31.08.2011 um 20:11:07
 
davith schrieb am 29.08.2011 um 20:03:37:
Wichtig ist, ob mit § 25, Abs. 3 oder 5 die Aufnahme in eine KV möglich ist. Weiß es jemand?


- ohne Aufenthaltserlaubnis greift wohl § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG und damit § 193 Abs. 3 Nr. 3 VVG, d.h. keine Versicherungspflicht (auch nicht rückwirkend). Ich gehe davon aus, dass ein Anspruch auf AsylbLG dem Grunde nach genügen würde, müsste aber ggf. Anwalt mit Kommentar klären (falls es da schon etwas gibt).

- AE 25 V -> § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG. Damit keine PKV und auch keine GKV (jedenfalls auch § 5 Abs. 11, letzter Satz).

- AE 25 III -> SGB II mit GKV-Pflichtversicherung oder SGB XII und Versicherung (vermutlich) in GKV (das ist etwas kompliziert...) oder keine Sozialleistungen und GKV-Pflicht nach 5 Abs. 13 b. SGB V.

- AE 36 II (durchaus möglich hier!): wie 25 III.

Reine Sozialrechtler sind wegen der AufenthG-Beteiligung damit vermutlich überfordert. Ausländerrechtler mit guten Sozialrechtskenntnissen suchen.
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schweitzer
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Antwort #34 - 31.08.2011 um 21:19:15
 
Muleta schrieb am 31.08.2011 um 20:11:07:
oder keine Sozialleistungen und GKV-Pflicht nach 5 Abs. 13 b. SGB V.


Allerdings geht das in der Tat nur, wenn die AE für länger als 12 Monate erteilt wird - siehe § 5 (11) SGB V - ich zitiere:

Zitat:
(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen ...


Deshalb hatte ich in meinem letzten Post auf den Basistarif PKV verwiesen. Sofern kein Anspruch auf die genannten Sozialleistungen geltend gemacht werden kann, bliebe IMHO nur diese Variante.


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Muleta
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Antwort #35 - 31.08.2011 um 22:59:51
 
schweitzer schrieb am 31.08.2011 um 21:19:15:
Deshalb hatte ich in meinem letzten Post auf den Basistarif PKV verwiesen. Sofern kein Anspruch auf die genannten Sozialleistungen geltend gemacht werden kann, bliebe IMHO nur diese Variante.


bei 25 III ist die (absolute) gesetzliche Mindesterteilungsdauer schon 1 Jahr, 26 Abs. 1 S. 2 AufenthG. Wenn's also trotzdem nicht über 12 Monate hinausgeht, wird's natürlich der PKV-Basistarif - das stimmt natürlich. Für 36 II gilt insofern dasselbe (§ 27 Abs. 4, letzter Satz)
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