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PKV bei AE und Duldung (Gelesen: 15.962 mal)
Themen Beschreibung: Familienzusammenführung im Inalnd
davith
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Antwort #15 - 29.08.2011 um 20:03:37
 
reinhard schrieb am 29.08.2011 um 18:22:12:
§ 36 (Familiennachzug) ist ein besserer, weil endgültiger Aufenthaltstitel. Nach Anerkennung von Abschiebehindernissen (Asylantrag) bekommt man eine "humanitäre" Aufenthaltserlaubnis (§ 25, Abs. 3 oder 5), die "vorübergehend" ist, also eigentlich bis zum Gesundwerden.

Gesundwerden gibt es in dem Fall nicht. Die Behandlung kann die Krankheiten nicht beseitigen, nur die Verschlechterung verlangsamen.
Wichtig ist, ob mit § 25, Abs. 3 oder 5 die Aufnahme in eine KV möglich ist. Weiß es jemand?

reinhard schrieb am 29.08.2011 um 18:22:12:
"Alles bezahlen": Der illegale Aufenthalt ist auch eine Straftat, je länger desto schwerer / teurer. Wenn so oder so die Legalisierung das Ziel ist, gilt: Je schneller desto besser. 

Das Ziel ist die Legalisierung. Nur man will die bereits jetzt enorme Kosten (es geht um ca. 2000,- €/Monat) und Zeitaufwand nicht zusätzlich erhöhen.

Welcher Straftat hat der Sohn der Frau begangen? Wieß jemand die §§?

Der Sohn hatte für die Mutter die Reise nach Frankreich über einen Reiseveranstalter gebucht und nachdem der Gesundheitszustand der Mutter sich während der Reise (Sie hatte Schnegenvisum) sich rapide verschlechterte, einen Bekannten gebeten sie nach Deutschland mitzunehmen und hat sie hier illegal bei sich behalten.

Geplant war (als letzte Wunsch des verstorbenen Ehemannes), dass die Frau Frankreich besucht, u.a. Paris und einigen fernen französischen Verwandten, und in das Heimatland zurückkehrt. Sie hielt sich für ziemlich fit und wollte gar nicht ins Ausland ziehen.
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davith
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Antwort #16 - 30.08.2011 um 11:31:30
 
- Weiß es jemand, ob mit § 25, Abs. 3 oder 5 die Aufnahme in eine KV möglich ist?

- Nach hören sagen kann ein alleinstehender Elternteil mit dem erwachsenen verheiratetem Kind in GKV Familienversichert werden, wenn ein gemeinsames Haushalt besteht.

- Stimmt es?
- Reicht den Aufenthaltsstatus (Duldung? Gestattung?), um in die GKV Familienversichert zu werden?

- Welcher Straftat hat der Sohn der Frau begangen? Wieß jemand die §§?

Der Sohn hatte für die Mutter die Reise nach Frankreich über einen Reiseveranstalter gebucht und nachdem der Gesundheitszustand der Mutter sich während der Reise (Sie hatte Schnegenvisum) sich rapide verschlechterte, einen Bekannten gebeten sie nach Deutschland mitzunehmen und hat sie hier illegal bei sich behalten.

Geplant war (als letzte Wunsch des verstorbenen Ehemannes), dass die Frau Frankreich besucht, u.a. Paris und einigen fernen französischen Verwandten, und in das Heimatland zurückkehrt. Sie hielt sich für ziemlich fit und wollte gar nicht ins Ausland ziehen.
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Antwort #17 - 30.08.2011 um 12:56:22
 
davith schrieb am 30.08.2011 um 11:31:30:
- Welcher Straftat hat der Sohn der Frau begangen? Wieß jemand die §§?


§ 27 StGB envent. § 26 StGB

davith schrieb am 30.08.2011 um 11:31:30:
Der Sohn hatte für die Mutter die Reise nach Frankreich über einen Reiseveranstalter gebucht und nachdem der Gesundheitszustand der Mutter sich während der Reise (Sie hatte Schnegenvisum) sich rapide verschlechterte, einen Bekannten gebeten sie nach Deutschland mitzunehmen und hat sie hier illegal bei sich behalten.

Geplant war (als letzte Wunsch des verstorbenen Ehemannes), dass die Frau Frankreich besucht, u.a. Paris und einigen fernen französischen Verwandten, und in das Heimatland zurückkehrt. Sie hielt sich für ziemlich fit und wollte gar nicht ins Ausland ziehen. 


Jeder der mit Osteuropa z. B. GUS Nachfolgestaaten zu tun hat weiss das der Weg einer Pauschalreise nach F schneller ein Schengenvisum einbringt als der Bucher unterschreiben kann. 
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Antwort #18 - 30.08.2011 um 13:16:13
 
davith schrieb am 29.08.2011 um 20:03:37:
Welcher Straftat hat der Sohn der Frau begangen? Wieß jemand die §§? 

Guckst Du hier:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm
Kapitel IX  § 96
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Antwort #19 - 30.08.2011 um 15:30:24
 
Nur für den Fall, dass die von anderen erwähnten Möglichkeiten scheitern:

Finde einen Anwalt, der sich mit Ausländerrecht aber auch mit der EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention) auskennt.

In GB hätte die Mutter gute Chancen wegen der Anwendung von §8 EMRK durch dortige Gerichte. Zuminest wenn die Mutter die ganze Zeit im gemeinsamen Haushalt mit den Staatsangehörigen gelebt hat und das nachweisen kann.

Ob es mal von deutschen Gerichten ähnliche Urteile gibt, oder vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof selbst, das weiß man erst, wenn jemand das Gericht anruft und ggf. Berufung einlegt.

Evtl. könnte man EMRK-Rechte auch bei der Härtefallkommission als Gründe vortragen.


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davith
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Antwort #20 - 31.08.2011 um 08:43:39
 
reinhard schrieb am 29.08.2011 um 18:22:12:
Nach Anerkennung von Abschiebehindernissen (Asylantrag) bekommt man eine "humanitäre" Aufenthaltserlaubnis (§ 25, Abs. 3 oder 5), die "vorübergehend" ist, also eigentlich bis zum Gesundwerden.

Gesundwerden gibt es in dem Fall nicht. Die Behandlung kann die Krankheiten nicht beseitigen, nur die Verschlechterung verlangsamen.
Wichtig ist, ob mit § 25, Abs. 3 oder 5 die Aufnahme in eine PKV-Basistarif möglich ist. Weiß es jemand? Wenn z.B. AE nur für 6 Monate erteilt wird und dann immer wieder nur um 6 Monate verlängert wird.
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Antwort #21 - 31.08.2011 um 09:14:30
 
davith schrieb am 30.08.2011 um 11:31:30:
- Welcher Straftat hat der Sohn der Frau begangen? Wieß jemand die §§?


Wenn die Kosten der Straftat auf die Allgemeinheit abgewälzt werden sollen (Sozialsysteme)  sehe ich das schon sehr problematisch, das wäre die Erfüllung des nachfolgenden Tatgestandes, der Straftäter würde somit einen Vermögensvorteil erhalten


§ 96 Einschleusen von Ausländern

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung

    1. nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und

        a) dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

        b) wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder

    2. nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt.

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Antwort #22 - 31.08.2011 um 11:30:06
 
sigi-n schrieb am 31.08.2011 um 09:14:30:
Wenn die Kosten der Straftat auf die Allgemeinheit abgewälzt werden sollen (Sozialsysteme)sehe ich das schon sehr problematisch, das wäre die Erfüllung des nachfolgenden Tatgestandes, der Straftäter würde somit einen Vermögensvorteil erhalten

Genau das versucht man zu vermeiden, indem man eine KV abschließen will. Bis jetzt gab es nur Kosten für den Sohn.
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Antwort #23 - 31.08.2011 um 12:50:29
 
davith schrieb am 31.08.2011 um 11:30:06:
Genau das versucht man zu vermeiden, indem man eine KV abschließen will. Bis jetzt gab es nur Kosten für den Sohn.


Die Behandlungskosten werden gerade in der PKV von den Versicherten durch ihre Beiträge gezahlt, somit von der Allgemeinheit.
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Antwort #24 - 31.08.2011 um 13:57:36
 
davith schrieb am 31.08.2011 um 11:30:06:
Genau das versucht man zu vermeiden, indem man eine KV abschließen will. Bis jetzt gab es nur Kosten für den Sohn. 


Falsch:
Der Straftäter (Sohn) will die Kosten seiner Straftat auf die Gemeinschaft der Versicherten abwälzen.

Die Straftat hat der Sohn begangen wenn nun seine Kosten durch eine KV verringert würden hätte er als Straftäter einen Vermögensvorteil.
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Antwort #25 - 31.08.2011 um 14:07:49
 
Stopp

Bitte die Diskussion auf die gestellte Fragestellung
beschränken. Wenn ein Zugang zu einer KV (welcher
auch immer) möglich ist, dann ist es eben so basta.

Ggf. ein Stammtischthema im Userforum eröffnen.
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Antwort #26 - 31.08.2011 um 14:56:29
 
davith schrieb am 31.08.2011 um 08:43:39:
Gesundwerden gibt es in dem Fall nicht. Die Behandlung kann die Krankheiten nicht beseitigen, nur die Verschlechterung verlangsamen.
Wichtig ist, ob mit § 25, Abs. 3 oder 5 die Aufnahme in eine PKV-Basistarif möglich ist. Weiß es jemand? Wenn z.B. AE nur für 6 Monate erteilt wird und dann immer wieder nur um 6 Monate verlängert wird.



Die Versicherung ist zur Aufnahme nur verpflichtet, wenn die AE über einem Jahr ist.

Wenn die Ausländerbehörde einer AE nach § 36 AufenthG (Nachzug einer sonstigen Familienangehörigen) zustimmt, also der "Einwanderung", wäre sie sicherlich eher bereit, auch eine längerfristige AE zu geben.

Wenn das Bundesamt den Verbleib anordnet (Asylantrag mit Beschränkung auf Abschiebeschutz wegen Krankheit), hinge es vom Wortlaut des Bescheides ab, was die Ausländerbehörde daraus folgert. Wenn die Wahrscheinlichkeit verneint wird, dass sich alles später bessern könnte... Ich habe aber zu wenig Erfahrung mit solchen Bescheiden.

Deshalb bleibe ich beim Rat, dass Du Dir vom Flüchtlingsrat eine Beratungsstelle empfehlen lässt und mit der zusammen die Anträge vorbereitest.

Mein Hinweis auf mögliche Strafbarkeit sollte Dir keine Angst machen, sondern eben nur sagen: Je länger, desto "teurer". Allerdings ist die Unterbringung etc. nicht strafbar, sondern eben die Beihilfe: Wenn die Betroffene auch ohne Deinen "Tatbeitrag" hier geblieben wäre, z.B. weil es nicht anders ging, ist es keine Beihilfe.
Und die Schlepperei-Paragrafen aus dem Aufenthaltsgesetz zielen auf "mehrfache" Taten und Profit draus, gemeint ist damit aber die Bezahlung durch die Illegalen.
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Antwort #27 - 31.08.2011 um 15:02:52
 
Chun schrieb am 31.08.2011 um 12:50:29:
Die Behandlungskosten werden gerade in der PKV von den Versicherten durch ihre Beiträge gezahlt, somit von der Allgemeinheit. 

Out of thema: Der Sohn und andere Mitglieder der Familien zahlen auch Steuer und Beiträge.

Wenn Du §96 als Ziel hast, dann ist hier ein wirtschaftliches Vorteil sehr weit geholt. Es könnte aber § 27 StGB envent. § 26 StGB in Verbindung mit §95 in Betracht kommen. Am Ende werden es die Richter entscheiden müssen.
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davith
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Antwort #28 - 31.08.2011 um 15:05:45
 
Danke an alle. Es wird jetzt mit dem Anwalt, Flüchtlingsrat etc. gesprochen.
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Antwort #29 - 31.08.2011 um 15:06:10
 
davith schrieb am 31.08.2011 um 15:02:52:
Wenn Du §96 als Ziel hast, dann ist hier ein wirtschaftliches Vorteil sehr weit geholt. Es könnte aber § 27 StGB envent. § 26 StGB in Verbindung mit §95 in Betracht kommen. Am Ende werden es die Richter entscheiden müssen.


Nach meinen Erfahrungen: Richter entscheiden sowas, wenn es um kommerzielle und wiederholte Taten geht.

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