Die Mutter von einem Bekannten wohnt seit ca. 8 Jahren bei ihm. Nach der Tod des Vaters kam die Mutter mit einem Touristenvisum (Schengenvisum) mach Frankreich und von da zu ihm. Sie war selbstmordgefährdert (eigentlich hatte sie vor, sich nach der Rückreise umzubringen), also beschloss die Familie, sie hier zu behalten und zu pflegen. Einen Antrag auf eine
AE wurde nie gestellt und die alte Frau wurde nie angemeldet, weil damals keine Möglichkeit für eine
KV gefunden wurde.
Er ist eingebürgerter Deutscher, die Kinder (auch minderjährige) sind Deutsche, die Frau ist Deutsche. Es gibt keine Verwandten mehr im Heimatland. Alle verwandten sind in Deutschland und Deutsche.
Die alte Frau befindet sich in ziemlich schlechtem gesundheitlichen Zustand. Sie ist nicht reisefähig, kann für sich im Haushalt und gesundheitlich nicht sorgen und sollte sie von der Familie getrennt werden, immer noch selbstmordgefährdert. Bis jetzt wurden alle Kosten (auch für medizinische Versorgung) von der Familie getragen.
Mittlerweile überlegt man sich, ob es doch eine Möglichkeit vorhanden wäre, für die alte Frau eine
AE und
KV zu erhalten. Mein Bekannter hat mit einem Anwalt gesprochen, aber so wie die Anwälte sind, bekommt man dort keine Prognosen und es war ein Anwalt für Ausländer- und Familienrecht, der sich mit der Versicherungsfragen nicht auskannte.
Wie sollte man jetzt vorgehen:
1. Ein Antrag bei
ABH nach
AufenthG §60 (7), §25 (3), §36 (2) stellen?
2. Was von Aufenthaltsstatus bekommt die alte Frau, bevor eine Entscheidung von
ABH getroffen wird?
3. Angenommen der Antrag wurde abgelehnt, man klagt dagegen und es dauert einige Jahre. Welcher Aufenthaltsstatus wird die Frau in der Zeit haben? Duldung? Und kann man mit einer Duldung in eine PKV zum Basistarif aufgenommen werden?
Außerdem lese ich im
http://www.ggua-projekt.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/kranken... :"Aus der Versicherungspflicht entsteht nicht nur die Pflicht für die PKV, die Person aufnehmen zu müssen, sondern auch die individuelle Pflicht, sich versichern zu müssen. Das heißt: Bei einem verspäteten Versicherungsabschluss müssen die Beiträge rückwirkend zum 1. Januar 2009 nachentrichtet werden. Der Versicherungsschutz ist allerdings unmittelbar ab Vertragsabschluss gegeben, ein Beitragsrückstand darf nicht mit Kündigung oder Verlust des Versicherungsschutzes
geahndet werden."
4. Seit wann ist die alte Frau versicherungspflichtig? Muss sie (die Familie/der Sohn, da sie kein Geld hat) tatsächlich die Beiträge seit 1. Januar 2009 nachzahlen?