Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken
PKV bei AE und Duldung (Gelesen: 15.823 mal)
Themen Beschreibung: Familienzusammenführung im Inalnd
davith
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


Hmmm...


Beiträge: 223
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag PKV bei AE und Duldung
29.08.2011 um 14:25:27
 
Die Mutter von einem Bekannten wohnt seit ca. 8 Jahren bei ihm. Nach der Tod des Vaters kam die Mutter mit einem Touristenvisum (Schengenvisum) mach Frankreich und von da zu ihm. Sie war selbstmordgefährdert (eigentlich hatte sie vor, sich nach der Rückreise umzubringen), also beschloss die Familie, sie hier zu behalten und zu pflegen. Einen Antrag auf eine AE wurde nie gestellt und die alte Frau wurde nie angemeldet, weil damals keine Möglichkeit für eine KV gefunden wurde.

Er ist eingebürgerter Deutscher, die Kinder (auch minderjährige) sind Deutsche, die Frau ist Deutsche. Es gibt keine Verwandten mehr im Heimatland. Alle verwandten sind in Deutschland und Deutsche.

Die alte Frau befindet sich in ziemlich schlechtem gesundheitlichen Zustand. Sie ist nicht reisefähig, kann für sich im Haushalt und gesundheitlich nicht sorgen und sollte sie von der Familie getrennt werden, immer noch selbstmordgefährdert. Bis jetzt wurden alle Kosten (auch für medizinische Versorgung) von der Familie getragen.

Mittlerweile überlegt man sich, ob es doch eine Möglichkeit vorhanden wäre, für die alte Frau eine AE und KV zu erhalten. Mein Bekannter hat mit einem Anwalt gesprochen, aber so wie die Anwälte sind, bekommt man dort keine Prognosen und es war ein Anwalt für Ausländer- und Familienrecht, der sich mit der Versicherungsfragen nicht auskannte.

Wie sollte man jetzt vorgehen:
1. Ein Antrag bei ABH nach AufenthG §60 (7), §25 (3), §36 (2) stellen?
2. Was von Aufenthaltsstatus bekommt die alte Frau, bevor eine Entscheidung von ABH getroffen wird?
3. Angenommen der Antrag wurde abgelehnt, man klagt dagegen und es dauert einige Jahre. Welcher Aufenthaltsstatus wird die Frau in der Zeit haben? Duldung? Und kann man mit einer Duldung in eine PKV zum Basistarif aufgenommen werden?

Außerdem lese ich im http://www.ggua-projekt.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/kranken... :"Aus der Versicherungspflicht entsteht nicht nur die Pflicht für die PKV, die Person aufnehmen zu müssen, sondern auch die individuelle Pflicht, sich versichern zu müssen. Das heißt: Bei einem verspäteten Versicherungsabschluss müssen die Beiträge rückwirkend zum 1. Januar 2009 nachentrichtet werden. Der Versicherungsschutz ist allerdings unmittelbar ab Vertragsabschluss gegeben, ein Beitragsrückstand darf nicht mit Kündigung oder Verlust des Versicherungsschutzes
geahndet werden."

4. Seit wann ist die alte Frau versicherungspflichtig? Muss sie (die Familie/der Sohn, da sie kein Geld hat) tatsächlich die Beiträge seit 1. Januar 2009 nachzahlen?

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
hge2001
Silver Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 1.111

53909, Nordrhein-Westfalen, Germany
53909
Nordrhein-Westfalen
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: PKV bei AE und Duldung
Antwort #1 - 29.08.2011 um 14:39:53
 
davith schrieb am 29.08.2011 um 14:25:27:
Seit wann ist die alte Frau versicherungspflichtig? Muss sie (die Familie/der Sohn, da sie kein Geld hat) tatsächlich die Beiträge seit 1. Januar 2009 nachzahlen?


Das kann passieren. Wobei hier wahrscheinlich streitig sein wird, ob der "illegale Wohnsitz" schon seit 2009 angerechnet wird. Eventuell ein Fall für die Gerichte.

Ihr solltet zunächst versuchen, sie in die Legalität zu bekommen. Denn ohne legalen Status und Wohnsitz  wird jede PKV ablehnen. Erst dann kann man sich um die KV-Frage kümmern.

Das ausländerrechtliche werden andere besser beurteilen können.

hge
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
davith
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


Hmmm...


Beiträge: 223
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: PKV bei AE und Duldung
Antwort #2 - 29.08.2011 um 15:41:23
 
hge2001 schrieb am 29.08.2011 um 14:39:53:
Ihr solltet zunächst versuchen, sie in die Legalität zu bekommen. Denn ohne legalen Status und Wohnsitzwird jede PKV ablehnen. Erst dann kann man sich um die KV-Frage kümmern. 

Sie in die Legalität zu bekommen, scheiterte vor 8 Jahren an der KV. Deswegen auch jetzt die Frage, bekommt sie überhaupt eine KV, wenn sie Duldung hat?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Zak
Experte
****
Offline




Beiträge: 682

i4a, Germany
i4a
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: PKV bei AE und Duldung
Antwort #3 - 29.08.2011 um 15:53:29
 
Hi,

eine Möglichkeit die ich sehe ist
einen Antrag nach 36 Abs. 2 AufenthG
zu stellen. Hier sind die Hürden aber ziemlich
hoch.

Die andere wäre, beim BAMF Antrag auf Feststellung
eines Abschiebungshindernisses nach 60 Abs. 7.

Einfach wirds auf keinen Fall, aber ich denke, das
weiß die Familie auch.

Ende

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Online




Beiträge: 15.157

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: PKV bei AE und Duldung
Antwort #4 - 29.08.2011 um 16:05:50
 
Zak schrieb am 29.08.2011 um 15:53:29:
Die andere wäre, beim BAMF Antrag auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach 60 Abs. 7.


Nur zur Erklärung für Laien:

Das ist ein Asylantrag, bei dem man gleich sagt, dass man nicht verfolgt wird und kein Asyl will. Man will "nur" einen Abschiebeschutz wegen Krankheit.

Da dieser Abschiebeschutz immer geprüft wird, indem man die Versorgungsmöglichkeiten im Herkunftsland prüft, ist dafür das BAMF zuständig und nicht die Ausländerbehörde.

Es empfiehlt sich da aber, eine gute Beratungsstelle hinzuzuziehen (beim Flüchtlingsrat des Bundeslandes nach Tipps fragen) oder gleich einen Anwalt.
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 29.08.2011 um 16:16:27 von reinhard »  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
Zak
Experte
****
Offline




Beiträge: 682

i4a, Germany
i4a
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: PKV bei AE und Duldung
Antwort #5 - 29.08.2011 um 16:43:53
 
reinhard schrieb am 29.08.2011 um 16:05:50:
Nur zur Erklärung für Laien:

Ja, hätte ich dazu schreiben sollen.

Danke reinhard für die Erklärung.paletti

Manchmal ist man zu sehr im Geschäft, dass
man vergisst, dass nicht jeder was damit anfangen
kann.

Ende
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
davith
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


Hmmm...


Beiträge: 223
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: PKV bei AE und Duldung
Antwort #6 - 29.08.2011 um 16:45:23
 
Zak schrieb am 29.08.2011 um 15:53:29:
eine Möglichkeit die ich sehe ist
einen Antrag nach 36 Abs. 2 AufenthG
zu stellen. Hier sind die Hürden aber ziemlich
hoch.

- Die alte Frau kann alleine nicht leben (Bewegungsstörungen, Gleichgewichtsstörungen und eine Menge andere Krankheiten). Jemand muss für sie Haushalt führen und sie pflegen.
- Es gibt im Heimatland keine Verwandten
- Die Familienmitglieder in Deutschland haben u.a. kleine Kinder und selbst einige Krankheiten, die in der Heimat der Frau nicht behandelt werden können (Die Krankheiten sind ohne Behandlung tödlich und nachweisbar in dem Heimatland der Frau nicht behandelbar, wegen dem Fehlen der entsprechenden Fachärzte). Also ist es ihnen nicht zumutbar mit der alten Frau weg zu ziehen.
- Die alte Frau war nach der Tod ihres Mannes selbstmordgefährdert und sollte man sie von der Familie trennen, wird es wieder sein. Aufgrund der Vorerkrankungen ist eine medikamenbasierte Therapie ausgeschlossen.
- Eine Unterbringung in einem Pflegeanstalt in dem Heimatland kann ich mir nicht vorstellen.

Die ärztlichen Gutachten etc. können vorgelegt werden.

Kurz gesagt, m.E. sind die Voraussetzungen 36 Abs. 2 AufenthG erfüllt.

Nur stellt man ein Antrag bei ABH nach 36 Abs. 2 AufenthG, legt alle Gutachten dazu und was kommt weiter?

Ihr Reisepass ist längst ungültig. Einen neuen bekommt sie von der Botschaft nur, wenn sie persönlich dort erscheint (das muss man wahrscheinlich mit dem Krankentransport erledigen) und Zusage einer AE.

Zak schrieb am 29.08.2011 um 15:53:29:
Die andere wäre, beim BAMF Antrag auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach 60 Abs. 7.
Die alte Frau ist nicht reisefähig und die nächste BAMF ist einige hundert Kilometer entfernt. Man kann sie nur mit einem Krankentransport hinbringen. Dazu kommt die Selbstmordgefahr, wenn man sie aus der Kreis der Familie entfernen würde.

Wie stellt man so ein Antrag dann? bei ABH?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Zak
Experte
****
Offline




Beiträge: 682

i4a, Germany
i4a
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: PKV bei AE und Duldung
Antwort #7 - 29.08.2011 um 16:54:04
 
davith schrieb am 29.08.2011 um 16:45:23:
Kurz gesagt, m.E. sind die Voraussetzungen 36 Abs. 2 AufenthG erfüllt.

Die persönliche Meinung in allen Ehren.
Das Vorliegen einer außergewöhnliche Härte
ist schon an ziemlich hohe Voraussetzungen
gebunden. Ob die von dir erwähnten hier ausreichend
sind, vermag hier im Forum nicht zu klären sein sondern nur vor Ort bei und mit der ABH.

Aber lies dir mal die aVW zum 36.2 durch. Ist
nicht so eindeutig eine außergewöhnliche Härte,
wie man selbst meint.

Stellt den Antrag nach 60 Abs. 7 bei der ABH,
die leitet den weiter. Dieses Verfahren erscheint
mir in dem Fall erfolgsversprechender.

Ende
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
hge2001
Silver Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 1.111

53909, Nordrhein-Westfalen, Germany
53909
Nordrhein-Westfalen
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: PKV bei AE und Duldung
Antwort #8 - 29.08.2011 um 17:53:04
 
davith schrieb am 29.08.2011 um 16:45:23:
Ihr Reisepass ist längst ungültig. Einen neuen bekommt sie von der Botschaft nur, wenn sie persönlich dort erscheint (das muss man wahrscheinlich mit dem Krankentransport erledigen) und Zusage einer AE.


Die ausländische Botschaft muss den Pass auch ohne Zusage einer deutschen AE ausstellen. Ob die Frau persönlich vorstellig werden muss, hängt vom Staat ab. In vielen Staaten müssen älterer Personen nicht selbst ihren Pass beantragen. Da du uns den Staat nicht sagst - und auch nicht sagen musst - kann man das leider nicht nachschlagen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
davith
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


Hmmm...


Beiträge: 223
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: PKV bei AE und Duldung
Antwort #9 - 29.08.2011 um 17:54:02
 
Ich habe VW zum 36.2 bereits durchgelesen. Klar ist es schwierig und wird vermutlich ohne Gerichtsverfahren nicht ausgehen, aber angenommen, es werden die Anträge bei ABH nach 36 Abs. 2 AufenthG und 60 Abs. 7 gestellt.

- Was passiert danach?
- Welcher Aufenthaltsstatus bekommt die Frau bis zum Entscheidung der ABH bzw. BAMF bzw. Gerichtstermin?
- Kann die alte Frau mit diesem Aufenthaltsstatus in eine PKV Basistarif übernommen werden?
- Und wenn nicht, dann wer trägt die Kosten für die erforderliche ärztliche Behandlung?

Aus der Sicht der Familie sieht die Frage so aus: "Warum den ganzen Stress und Kosten (Gutachten, Krankenhausaufenthalte, Krankentransporte, Anwälte etc.) mit dem ABH und BAMF, wenn die Kosten so oder so von dem Sohn (so weit er es kann) getragen werden müssen?"

Folgepost eingefügt

hge2001 schrieb am 29.08.2011 um 17:53:04:
Die ausländische Botschaft muss den Pass auch ohne Zusage einer deutschen AE ausstellen. Ob die Frau persönlich vorstellig werden muss, hängt vom Staat ab. In vielen Staaten müssen älterer Personen nicht selbst ihren Pass beantragen. Da du uns den Staat nicht sagst - und auch nicht sagen musst - kann man das leider nicht nachschlagen. 

Das habe ich bereits selbst geprüft. Persönliches Erscheinen ist erforderlich. Bei bescheinigter Reiseunfähigkeit kann der Antrag über ein Vertrauensanwalt mit notarieller Beglaubigung und Apostile erfolgen.

Folgepost eingefügt

Und noch eine Frage. Nach hören sagen kann ein alleinstehender Elternteil mit dem erwachsenen verheiratetem Kind in GKV Familienversichert werden, wenn ein gemeinsames Haushalt besteht.

- Stimmt es?
- Reicht den Aufenthaltsstatus (Duldung? Gestattung?), um in die GKV familienversichert zu werden?

Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 29.08.2011 um 18:08:11 von Tippi »  
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Online




Beiträge: 15.157

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: PKV bei AE und Duldung
Antwort #10 - 29.08.2011 um 18:22:12
 
Ich würde das
1) mit einer Beratungsstelle,
2) ggf. mit einem Anwalt
3) mit der Ausländerbehörde
besprechen.

§ 36 (Familiennachzug) ist ein besserer, weil endgültiger Aufenthaltstitel.
Nach Anerkennung von Abschiebehindernissen (Asylantrag) bekommt man eine "humanitäre" Aufenthaltserlaubnis (§ 25, Abs. 3 oder 5), die "vorübergehend" ist, also eigentlich bis zum Gesundwerden.

Krankenversicherung mit Gestattung oder Duldung geht m.E. nicht, nötig ist eine Aufenthaltserlaubnis.
§ 36 wäre vorzuziehen, falls eine Chance besteht. Asylantrag ist der Ausländerbehörde vielleicht lieber, weil dann jemand anders entscheidet und sie nur nachvollzieht, was das Bundesamt beschließt - ich würde mit Hilfe einer guten Beratungsstelle Familiennachzug versuchen und den Asylantrag als 2. Möglichkeit vorbereiten.

"Alles bezahlen": Der illegale Aufenthalt ist auch eine Straftat, je länger desto schwerer / teurer. Wenn so oder so die Legalisierung das Ziel ist, gilt: Je schneller desto besser.
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
Zak
Experte
****
Offline




Beiträge: 682

i4a, Germany
i4a
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: PKV bei AE und Duldung
Antwort #11 - 29.08.2011 um 18:52:07
 
reinhard schrieb am 29.08.2011 um 18:22:12:
ich würde mit Hilfe einer guten Beratungsstelle Familiennachzug versuchen 

Ich persönlich sehe keine Möglichkeit, die
außergewöhnliche Härte nur aufgrund:
Krankheit, alleine im Heimatlan, alle Verwandten
hier in Deutschland usw. festzustellen.

Hier ist keine Härte, keine besondere Härte sondern
die außergewöhnliche Härte erforderlich. Und
da sehe ich nicht, wo die Mutter so außergewöhnlich
härter getroffen sein soll, als andere in der gleichen
Situation im Heimatland.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass jahrelang
unerlaubt im Bundesgebiet gelebt worden ist und
nun, wo es nicht mehr geht, diese außergewöhnliche
Härte geltend gemacht werden soll.

KV ist nicht so meine Baustelle, aber mit dem
Antrag beim BAMF kämen doch Leistungen nach
dem AsylBLG in Betracht.

Ende
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
davith
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


Hmmm...


Beiträge: 223
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: PKV bei AE und Duldung
Antwort #12 - 29.08.2011 um 19:39:12
 
Zak schrieb am 29.08.2011 um 18:52:07:
Hier ist keine Härte, keine besondere Härte sondern die außergewöhnliche Härte erforderlich. Und
da sehe ich nicht, wo die Mutter so außergewöhnlich
härter getroffen sein soll, als andere in der gleichen
Situation im Heimatland.

Wenn man unter die anderen "alte, kranke, pflegebedürftige, ohne fremde Hilfe im Alltag und Haushalt nicht überlebensfähige, selbstmordgefährdete Frauen ohne Verwandten" verstehen würde, dann ist es in dem Land nicht außergewöhnlich.

Oder sind die o.g. Merkmale nicht ausreichend?

Zak schrieb am 29.08.2011 um 18:52:07:
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass jahrelang unerlaubt im Bundesgebiet gelebt worden ist und
nun, wo es nicht mehr geht, diese außergewöhnliche Härte geltend gemacht werden soll.

Es geht ja auch so bis jetzt weiter, nur wie lange. Es ist eine ordentliche Familie (keine Straftaten, alle berufstätig, Professoren, Beamte, Geschäftsleute, Ingenieure etc.) Man will schließlich illegales vermeiden.

Zak schrieb am 29.08.2011 um 18:52:07:
KV ist nicht so meine Baustelle, aber mit dem Antrag beim BAMF kämen doch Leistungen nach dem AsylBLG in Betracht.

Wenn die Frau die Leistungen nach AsylBLG bekommt, werden diese nicht dem Sohn dann in Rechnung gestellt?

Nur als Randbemerkung:
Wenn es um meine Mutter gehen würde und ich vor der stehen würde, entweder meine Kinder zu verlassen (weil meine deutsche Frau nicht einverstanden ist in mein Ex-Heimatland mit den kleinen Kinder zu ziehen) oder meine Mutter sterben zu lassen und alle legale Wege (so weit zeitlich möglich war) ausgeschöpft sind, würde ich vermutlich genau so handeln.
Es ist aber nur eine unsachliche Randbemerkung.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Zak
Experte
****
Offline




Beiträge: 682

i4a, Germany
i4a
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: PKV bei AE und Duldung
Antwort #13 - 29.08.2011 um 19:46:24
 
davith schrieb am 29.08.2011 um 19:39:12:
Oder sind die o.g. Merkmale nicht ausreichend?

Nicht, dass Du mich falsch verstehst. Ich
wollte weder Dich noch die Familie angreifen
oder verurteilen. Ich kann Deine unsachliche
Randbemerkung auch sehr gut verstehen!!

Nur wie gesagt, aus dem geschilderten Sachverhalt
sehe ich die Möglichkeit der Erteilung einer AE
nach 36 Abs. 2 so auf die Schnelle nicht.

Bei Leistungen nach dem AsylBlG ist die Frau
versichert,ohne dass der Sohn in Regress genommen
wird. Aber wie gesagt,nicht meine Baustelle.

Sinnvoll erscheint die Hilfe einer Beratungsstelle
in Anspruch zu nehmen.

Ende
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: PKV bei AE und Duldung
Antwort #14 - 29.08.2011 um 19:57:58
 
davith schrieb am 29.08.2011 um 16:45:23:
Die alte Frau ist nicht reisefähig und die nächste BAMF ist einige hundert Kilometer entfernt. Man kann sie nur mit einem Krankentransport hinbringen.


Mal noch etwas detaillierter erklärt:

Die Frau muss nicht zum BAMF. - Da bisher nie ein Asylantrag gestellt wurde, kann sie ihren Antrag auf Feststellen von Abschiebungshindernissen (gemäß § 60 (7) AufenthG ) direkt bei der ABH stellen. (Das kann auch durch einen bevollmächtigten geschehen.) Der Antrag sollte ausreichend begründet sein. - Die ABH entscheidet dann über diesen Antrag unter Beteiligung des Bundesamtes für Migration. - Geht das positiv aus, erhält sie als Rechtsfolge eine AE gemäß § 25 (3) AufenthG

Sollte das negativ ausgehen, stünde immer noch der Rechtsweg offen. -

Außerdem hätte die ABH, auch wenn kein zielstaatenbezogenes Abschiebungshindernis gesehen werden sollte, zu prüfen, ob nicht ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis besteht (Reiseunfähigkeit). Würde das bejaht, wäre die Frau zumindest zu dulden. Dauert die Reiseunfähigkeit an, wäre in der Folge der Weg für einen humanitären Aufenthalt gemäß § 25 (5) AufenthG eröffnet.

Sollten alle Stränge reißen, wäre schlussendlich ggf. die Härtefallkommission noch eine Option.

Soweit nur zur etwas ausführlicheren Erklärung dieser Schiene - ich wollte und will damit keiner Entscheidung Eurerseits vorgreifen.

Wie Reinhard würde ich zunächst Beratung durch eine kompetente Beratungsstelle oder einen im Ausländerrecht erfahrenen Anwalt empfehlen.


=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema