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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> PKV bei AE und Duldung
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Beitrag begonnen von davith am 29.08.2011 um 14:25:27

Titel: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von davith am 29.08.2011 um 14:25:27
Die Mutter von einem Bekannten wohnt seit ca. 8 Jahren bei ihm. Nach der Tod des Vaters kam die Mutter mit einem Touristenvisum (Schengenvisum) mach Frankreich und von da zu ihm. Sie war selbstmordgefährdert (eigentlich hatte sie vor, sich nach der Rückreise umzubringen), also beschloss die Familie, sie hier zu behalten und zu pflegen. Einen Antrag auf eine AE wurde nie gestellt und die alte Frau wurde nie angemeldet, weil damals keine Möglichkeit für eine KV gefunden wurde.

Er ist eingebürgerter Deutscher, die Kinder (auch minderjährige) sind Deutsche, die Frau ist Deutsche. Es gibt keine Verwandten mehr im Heimatland. Alle verwandten sind in Deutschland und Deutsche.

Die alte Frau befindet sich in ziemlich schlechtem gesundheitlichen Zustand. Sie ist nicht reisefähig, kann für sich im Haushalt und gesundheitlich nicht sorgen und sollte sie von der Familie getrennt werden, immer noch selbstmordgefährdert. Bis jetzt wurden alle Kosten (auch für medizinische Versorgung) von der Familie getragen.

Mittlerweile überlegt man sich, ob es doch eine Möglichkeit vorhanden wäre, für die alte Frau eine AE und KV zu erhalten. Mein Bekannter hat mit einem Anwalt gesprochen, aber so wie die Anwälte sind, bekommt man dort keine Prognosen und es war ein Anwalt für Ausländer- und Familienrecht, der sich mit der Versicherungsfragen nicht auskannte.

Wie sollte man jetzt vorgehen:
1. Ein Antrag bei ABH nach AufenthG §60 (7), §25 (3), §36 (2) stellen?
2. Was von Aufenthaltsstatus bekommt die alte Frau, bevor eine Entscheidung von ABH getroffen wird?
3. Angenommen der Antrag wurde abgelehnt, man klagt dagegen und es dauert einige Jahre. Welcher Aufenthaltsstatus wird die Frau in der Zeit haben? Duldung? Und kann man mit einer Duldung in eine PKV zum Basistarif aufgenommen werden?

Außerdem lese ich im http://www.ggua-projekt.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/krankenversicherung.pdf :"Aus der Versicherungspflicht entsteht nicht nur die Pflicht für die PKV, die Person aufnehmen zu müssen, sondern auch die individuelle Pflicht, sich versichern zu müssen. Das heißt: Bei einem verspäteten Versicherungsabschluss müssen die Beiträge rückwirkend zum 1. Januar 2009 nachentrichtet werden. Der Versicherungsschutz ist allerdings unmittelbar ab Vertragsabschluss gegeben, ein Beitragsrückstand darf nicht mit Kündigung oder Verlust des Versicherungsschutzes
geahndet werden."

4. Seit wann ist die alte Frau versicherungspflichtig? Muss sie (die Familie/der Sohn, da sie kein Geld hat) tatsächlich die Beiträge seit 1. Januar 2009 nachzahlen?


Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von hge2001 am 29.08.2011 um 14:39:53

davith schrieb am 29.08.2011 um 14:25:27:
Seit wann ist die alte Frau versicherungspflichtig? Muss sie (die Familie/der Sohn, da sie kein Geld hat) tatsächlich die Beiträge seit 1. Januar 2009 nachzahlen?


Das kann passieren. Wobei hier wahrscheinlich streitig sein wird, ob der "illegale Wohnsitz" schon seit 2009 angerechnet wird. Eventuell ein Fall für die Gerichte.

Ihr solltet zunächst versuchen, sie in die Legalität zu bekommen. Denn ohne legalen Status und Wohnsitz  wird jede PKV ablehnen. Erst dann kann man sich um die KV-Frage kümmern.

Das ausländerrechtliche werden andere besser beurteilen können.

hge

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von davith am 29.08.2011 um 15:41:23

hge2001 schrieb am 29.08.2011 um 14:39:53:
Ihr solltet zunächst versuchen, sie in die Legalität zu bekommen. Denn ohne legalen Status und Wohnsitzwird jede PKV ablehnen. Erst dann kann man sich um die KV-Frage kümmern. 

Sie in die Legalität zu bekommen, scheiterte vor 8 Jahren an der KV. Deswegen auch jetzt die Frage, bekommt sie überhaupt eine KV, wenn sie Duldung hat?

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von Zak am 29.08.2011 um 15:53:29
Hi,

eine Möglichkeit die ich sehe ist
einen Antrag nach 36 Abs. 2 AufenthG
zu stellen. Hier sind die Hürden aber ziemlich
hoch.

Die andere wäre, beim BAMF Antrag auf Feststellung
eines Abschiebungshindernisses nach 60 Abs. 7.

Einfach wirds auf keinen Fall, aber ich denke, das
weiß die Familie auch.

:endsmilie:


Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von reinhard am 29.08.2011 um 16:05:50

Zak schrieb am 29.08.2011 um 15:53:29:
Die andere wäre, beim BAMF Antrag auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach 60 Abs. 7.


Nur zur Erklärung für Laien:

Das ist ein Asylantrag, bei dem man gleich sagt, dass man nicht verfolgt wird und kein Asyl will. Man will "nur" einen Abschiebeschutz wegen Krankheit.

Da dieser Abschiebeschutz immer geprüft wird, indem man die Versorgungsmöglichkeiten im Herkunftsland prüft, ist dafür das BAMF zuständig und nicht die Ausländerbehörde.

Es empfiehlt sich da aber, eine gute Beratungsstelle hinzuzuziehen (beim Flüchtlingsrat des Bundeslandes nach Tipps fragen) oder gleich einen Anwalt.

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von Zak am 29.08.2011 um 16:43:53

reinhard schrieb am 29.08.2011 um 16:05:50:
Nur zur Erklärung für Laien:

Ja, hätte ich dazu schreiben sollen.

Danke reinhard für die Erklärung.:paletti:

Manchmal ist man zu sehr im Geschäft, dass
man vergisst, dass nicht jeder was damit anfangen
kann.

:endsmilie:

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von davith am 29.08.2011 um 16:45:23

Zak schrieb am 29.08.2011 um 15:53:29:
eine Möglichkeit die ich sehe ist
einen Antrag nach 36 Abs. 2 AufenthG
zu stellen. Hier sind die Hürden aber ziemlich
hoch.

- Die alte Frau kann alleine nicht leben (Bewegungsstörungen, Gleichgewichtsstörungen und eine Menge andere Krankheiten). Jemand muss für sie Haushalt führen und sie pflegen.
- Es gibt im Heimatland keine Verwandten
- Die Familienmitglieder in Deutschland haben u.a. kleine Kinder und selbst einige Krankheiten, die in der Heimat der Frau nicht behandelt werden können (Die Krankheiten sind ohne Behandlung tödlich und nachweisbar in dem Heimatland der Frau nicht behandelbar, wegen dem Fehlen der entsprechenden Fachärzte). Also ist es ihnen nicht zumutbar mit der alten Frau weg zu ziehen.
- Die alte Frau war nach der Tod ihres Mannes selbstmordgefährdert und sollte man sie von der Familie trennen, wird es wieder sein. Aufgrund der Vorerkrankungen ist eine medikamenbasierte Therapie ausgeschlossen.
- Eine Unterbringung in einem Pflegeanstalt in dem Heimatland kann ich mir nicht vorstellen.

Die ärztlichen Gutachten etc. können vorgelegt werden.

Kurz gesagt, m.E. sind die Voraussetzungen 36 Abs. 2 AufenthG erfüllt.

Nur stellt man ein Antrag bei ABH nach 36 Abs. 2 AufenthG, legt alle Gutachten dazu und was kommt weiter?

Ihr Reisepass ist längst ungültig. Einen neuen bekommt sie von der Botschaft nur, wenn sie persönlich dort erscheint (das muss man wahrscheinlich mit dem Krankentransport erledigen) und Zusage einer AE.


Zak schrieb am 29.08.2011 um 15:53:29:
Die andere wäre, beim BAMF Antrag auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach 60 Abs. 7.
Die alte Frau ist nicht reisefähig und die nächste BAMF ist einige hundert Kilometer entfernt. Man kann sie nur mit einem Krankentransport hinbringen. Dazu kommt die Selbstmordgefahr, wenn man sie aus der Kreis der Familie entfernen würde.

Wie stellt man so ein Antrag dann? bei ABH?

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von Zak am 29.08.2011 um 16:54:04

davith schrieb am 29.08.2011 um 16:45:23:
Kurz gesagt, m.E. sind die Voraussetzungen 36 Abs. 2 AufenthG erfüllt.

Die persönliche Meinung in allen Ehren.
Das Vorliegen einer außergewöhnliche Härte
ist schon an ziemlich hohe Voraussetzungen
gebunden. Ob die von dir erwähnten hier ausreichend
sind, vermag hier im Forum nicht zu klären sein sondern nur vor Ort bei und mit der ABH.

Aber lies dir mal die aVW zum 36.2 durch. Ist
nicht so eindeutig eine außergewöhnliche Härte,
wie man selbst meint.

Stellt den Antrag nach 60 Abs. 7 bei der ABH,
die leitet den weiter. Dieses Verfahren erscheint
mir in dem Fall erfolgsversprechender.

:endsmilie:

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von hge2001 am 29.08.2011 um 17:53:04

davith schrieb am 29.08.2011 um 16:45:23:
Ihr Reisepass ist längst ungültig. Einen neuen bekommt sie von der Botschaft nur, wenn sie persönlich dort erscheint (das muss man wahrscheinlich mit dem Krankentransport erledigen) und Zusage einer AE.


Die ausländische Botschaft muss den Pass auch ohne Zusage einer deutschen AE ausstellen. Ob die Frau persönlich vorstellig werden muss, hängt vom Staat ab. In vielen Staaten müssen älterer Personen nicht selbst ihren Pass beantragen. Da du uns den Staat nicht sagst - und auch nicht sagen musst - kann man das leider nicht nachschlagen.

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von davith am 29.08.2011 um 17:54:02
Ich habe VW zum 36.2 bereits durchgelesen. Klar ist es schwierig und wird vermutlich ohne Gerichtsverfahren nicht ausgehen, aber angenommen, es werden die Anträge bei ABH nach 36 Abs. 2 AufenthG und 60 Abs. 7 gestellt.

- Was passiert danach?
- Welcher Aufenthaltsstatus bekommt die Frau bis zum Entscheidung der ABH bzw. BAMF bzw. Gerichtstermin?
- Kann die alte Frau mit diesem Aufenthaltsstatus in eine PKV Basistarif übernommen werden?
- Und wenn nicht, dann wer trägt die Kosten für die erforderliche ärztliche Behandlung?

Aus der Sicht der Familie sieht die Frage so aus: "Warum den ganzen Stress und Kosten (Gutachten, Krankenhausaufenthalte, Krankentransporte, Anwälte etc.) mit dem ABH und BAMF, wenn die Kosten so oder so von dem Sohn (so weit er es kann) getragen werden müssen?"

Folgepost eingefügt


hge2001 schrieb am 29.08.2011 um 17:53:04:
Die ausländische Botschaft muss den Pass auch ohne Zusage einer deutschen AE ausstellen. Ob die Frau persönlich vorstellig werden muss, hängt vom Staat ab. In vielen Staaten müssen älterer Personen nicht selbst ihren Pass beantragen. Da du uns den Staat nicht sagst - und auch nicht sagen musst - kann man das leider nicht nachschlagen. 

Das habe ich bereits selbst geprüft. Persönliches Erscheinen ist erforderlich. Bei bescheinigter Reiseunfähigkeit kann der Antrag über ein Vertrauensanwalt mit notarieller Beglaubigung und Apostile erfolgen.

Folgepost eingefügt

Und noch eine Frage. Nach hören sagen kann ein alleinstehender Elternteil mit dem erwachsenen verheiratetem Kind in GKV Familienversichert werden, wenn ein gemeinsames Haushalt besteht.

- Stimmt es?
- Reicht den Aufenthaltsstatus (Duldung? Gestattung?), um in die GKV familienversichert zu werden?


Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von reinhard am 29.08.2011 um 18:22:12
Ich würde das
1) mit einer Beratungsstelle,
2) ggf. mit einem Anwalt
3) mit der Ausländerbehörde
besprechen.

§ 36 (Familiennachzug) ist ein besserer, weil endgültiger Aufenthaltstitel.
Nach Anerkennung von Abschiebehindernissen (Asylantrag) bekommt man eine "humanitäre" Aufenthaltserlaubnis (§ 25, Abs. 3 oder 5), die "vorübergehend" ist, also eigentlich bis zum Gesundwerden.

Krankenversicherung mit Gestattung oder Duldung geht m.E. nicht, nötig ist eine Aufenthaltserlaubnis.
§ 36 wäre vorzuziehen, falls eine Chance besteht. Asylantrag ist der Ausländerbehörde vielleicht lieber, weil dann jemand anders entscheidet und sie nur nachvollzieht, was das Bundesamt beschließt - ich würde mit Hilfe einer guten Beratungsstelle Familiennachzug versuchen und den Asylantrag als 2. Möglichkeit vorbereiten.

"Alles bezahlen": Der illegale Aufenthalt ist auch eine Straftat, je länger desto schwerer / teurer. Wenn so oder so die Legalisierung das Ziel ist, gilt: Je schneller desto besser.

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von Zak am 29.08.2011 um 18:52:07

reinhard schrieb am 29.08.2011 um 18:22:12:
ich würde mit Hilfe einer guten Beratungsstelle Familiennachzug versuchen 

Ich persönlich sehe keine Möglichkeit, die
außergewöhnliche Härte nur aufgrund:
Krankheit, alleine im Heimatlan, alle Verwandten
hier in Deutschland usw. festzustellen.

Hier ist keine Härte, keine besondere Härte sondern
die außergewöhnliche Härte erforderlich. Und
da sehe ich nicht, wo die Mutter so außergewöhnlich
härter getroffen sein soll, als andere in der gleichen
Situation im Heimatland.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass jahrelang
unerlaubt im Bundesgebiet gelebt worden ist und
nun, wo es nicht mehr geht, diese außergewöhnliche
Härte geltend gemacht werden soll.

KV ist nicht so meine Baustelle, aber mit dem
Antrag beim BAMF kämen doch Leistungen nach
dem AsylBLG in Betracht.

:endsmilie:

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von davith am 29.08.2011 um 19:39:12

Zak schrieb am 29.08.2011 um 18:52:07:
Hier ist keine Härte, keine besondere Härte sondern die außergewöhnliche Härte erforderlich. Und
da sehe ich nicht, wo die Mutter so außergewöhnlich
härter getroffen sein soll, als andere in der gleichen
Situation im Heimatland.

Wenn man unter die anderen "alte, kranke, pflegebedürftige, ohne fremde Hilfe im Alltag und Haushalt nicht überlebensfähige, selbstmordgefährdete Frauen ohne Verwandten" verstehen würde, dann ist es in dem Land nicht außergewöhnlich.

Oder sind die o.g. Merkmale nicht ausreichend?


Zak schrieb am 29.08.2011 um 18:52:07:
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass jahrelang unerlaubt im Bundesgebiet gelebt worden ist und
nun, wo es nicht mehr geht, diese außergewöhnliche Härte geltend gemacht werden soll.

Es geht ja auch so bis jetzt weiter, nur wie lange. Es ist eine ordentliche Familie (keine Straftaten, alle berufstätig, Professoren, Beamte, Geschäftsleute, Ingenieure etc.) Man will schließlich illegales vermeiden.


Zak schrieb am 29.08.2011 um 18:52:07:
KV ist nicht so meine Baustelle, aber mit dem Antrag beim BAMF kämen doch Leistungen nach dem AsylBLG in Betracht.

Wenn die Frau die Leistungen nach AsylBLG bekommt, werden diese nicht dem Sohn dann in Rechnung gestellt?

Nur als Randbemerkung:
Wenn es um meine Mutter gehen würde und ich vor der stehen würde, entweder meine Kinder zu verlassen (weil meine deutsche Frau nicht einverstanden ist in mein Ex-Heimatland mit den kleinen Kinder zu ziehen) oder meine Mutter sterben zu lassen und alle legale Wege (so weit zeitlich möglich war) ausgeschöpft sind, würde ich vermutlich genau so handeln.
Es ist aber nur eine unsachliche Randbemerkung.

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von Zak am 29.08.2011 um 19:46:24

davith schrieb am 29.08.2011 um 19:39:12:
Oder sind die o.g. Merkmale nicht ausreichend?

Nicht, dass Du mich falsch verstehst. Ich
wollte weder Dich noch die Familie angreifen
oder verurteilen. Ich kann Deine unsachliche
Randbemerkung auch sehr gut verstehen!!

Nur wie gesagt, aus dem geschilderten Sachverhalt
sehe ich die Möglichkeit der Erteilung einer AE
nach 36 Abs. 2 so auf die Schnelle nicht.

Bei Leistungen nach dem AsylBlG ist die Frau
versichert,ohne dass der Sohn in Regress genommen
wird. Aber wie gesagt,nicht meine Baustelle.

Sinnvoll erscheint die Hilfe einer Beratungsstelle
in Anspruch zu nehmen.

:endsmilie:

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von schweitzer am 29.08.2011 um 19:57:58

davith schrieb am 29.08.2011 um 16:45:23:
Die alte Frau ist nicht reisefähig und die nächste BAMF ist einige hundert Kilometer entfernt. Man kann sie nur mit einem Krankentransport hinbringen.


Mal noch etwas detaillierter erklärt:

Die Frau muss nicht zum BAMF. - Da bisher nie ein Asylantrag gestellt wurde, kann sie ihren Antrag auf Feststellen von Abschiebungshindernissen (gemäß § 60 (7) AufenthG ) direkt bei der ABH stellen. (Das kann auch durch einen bevollmächtigten geschehen.) Der Antrag sollte ausreichend begründet sein. - Die ABH entscheidet dann über diesen Antrag unter Beteiligung des Bundesamtes für Migration. - Geht das positiv aus, erhält sie als Rechtsfolge eine AE gemäß § 25 (3) AufenthG

Sollte das negativ ausgehen, stünde immer noch der Rechtsweg offen. -

Außerdem hätte die ABH, auch wenn kein zielstaatenbezogenes Abschiebungshindernis gesehen werden sollte, zu prüfen, ob nicht ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis besteht (Reiseunfähigkeit). Würde das bejaht, wäre die Frau zumindest zu dulden. Dauert die Reiseunfähigkeit an, wäre in der Folge der Weg für einen humanitären Aufenthalt gemäß § 25 (5) AufenthG eröffnet.

Sollten alle Stränge reißen, wäre schlussendlich ggf. die Härtefallkommission noch eine Option.

Soweit nur zur etwas ausführlicheren Erklärung dieser Schiene - ich wollte und will damit keiner Entscheidung Eurerseits vorgreifen.

Wie Reinhard würde ich zunächst Beratung durch eine kompetente Beratungsstelle oder einen im Ausländerrecht erfahrenen Anwalt empfehlen.


=schweitzer=

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von davith am 29.08.2011 um 20:03:37

reinhard schrieb am 29.08.2011 um 18:22:12:
§ 36 (Familiennachzug) ist ein besserer, weil endgültiger Aufenthaltstitel. Nach Anerkennung von Abschiebehindernissen (Asylantrag) bekommt man eine "humanitäre" Aufenthaltserlaubnis (§ 25, Abs. 3 oder 5), die "vorübergehend" ist, also eigentlich bis zum Gesundwerden.

Gesundwerden gibt es in dem Fall nicht. Die Behandlung kann die Krankheiten nicht beseitigen, nur die Verschlechterung verlangsamen.
Wichtig ist, ob mit § 25, Abs. 3 oder 5 die Aufnahme in eine KV möglich ist. Weiß es jemand?


reinhard schrieb am 29.08.2011 um 18:22:12:
"Alles bezahlen": Der illegale Aufenthalt ist auch eine Straftat, je länger desto schwerer / teurer. Wenn so oder so die Legalisierung das Ziel ist, gilt: Je schneller desto besser. 

Das Ziel ist die Legalisierung. Nur man will die bereits jetzt enorme Kosten (es geht um ca. 2000,- €/Monat) und Zeitaufwand nicht zusätzlich erhöhen.

Welcher Straftat hat der Sohn der Frau begangen? Wieß jemand die §§?

Der Sohn hatte für die Mutter die Reise nach Frankreich über einen Reiseveranstalter gebucht und nachdem der Gesundheitszustand der Mutter sich während der Reise (Sie hatte Schnegenvisum) sich rapide verschlechterte, einen Bekannten gebeten sie nach Deutschland mitzunehmen und hat sie hier illegal bei sich behalten.

Geplant war (als letzte Wunsch des verstorbenen Ehemannes), dass die Frau Frankreich besucht, u.a. Paris und einigen fernen französischen Verwandten, und in das Heimatland zurückkehrt. Sie hielt sich für ziemlich fit und wollte gar nicht ins Ausland ziehen.

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von davith am 30.08.2011 um 11:31:30
- Weiß es jemand, ob mit § 25, Abs. 3 oder 5 die Aufnahme in eine KV möglich ist?

- Nach hören sagen kann ein alleinstehender Elternteil mit dem erwachsenen verheiratetem Kind in GKV Familienversichert werden, wenn ein gemeinsames Haushalt besteht.

- Stimmt es?
- Reicht den Aufenthaltsstatus (Duldung? Gestattung?), um in die GKV Familienversichert zu werden?

- Welcher Straftat hat der Sohn der Frau begangen? Wieß jemand die §§?

Der Sohn hatte für die Mutter die Reise nach Frankreich über einen Reiseveranstalter gebucht und nachdem der Gesundheitszustand der Mutter sich während der Reise (Sie hatte Schnegenvisum) sich rapide verschlechterte, einen Bekannten gebeten sie nach Deutschland mitzunehmen und hat sie hier illegal bei sich behalten.

Geplant war (als letzte Wunsch des verstorbenen Ehemannes), dass die Frau Frankreich besucht, u.a. Paris und einigen fernen französischen Verwandten, und in das Heimatland zurückkehrt. Sie hielt sich für ziemlich fit und wollte gar nicht ins Ausland ziehen.

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von sigi-n am 30.08.2011 um 12:56:22

davith schrieb am 30.08.2011 um 11:31:30:
- Welcher Straftat hat der Sohn der Frau begangen? Wieß jemand die §§?


§ 27 StGB envent. § 26 StGB


davith schrieb am 30.08.2011 um 11:31:30:
Der Sohn hatte für die Mutter die Reise nach Frankreich über einen Reiseveranstalter gebucht und nachdem der Gesundheitszustand der Mutter sich während der Reise (Sie hatte Schnegenvisum) sich rapide verschlechterte, einen Bekannten gebeten sie nach Deutschland mitzunehmen und hat sie hier illegal bei sich behalten.

Geplant war (als letzte Wunsch des verstorbenen Ehemannes), dass die Frau Frankreich besucht, u.a. Paris und einigen fernen französischen Verwandten, und in das Heimatland zurückkehrt. Sie hielt sich für ziemlich fit und wollte gar nicht ins Ausland ziehen. 


Jeder der mit Osteuropa z. B. GUS Nachfolgestaaten zu tun hat weiss das der Weg einer Pauschalreise nach F schneller ein Schengenvisum einbringt als der Bucher unterschreiben kann. 

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von Saxonicus am 30.08.2011 um 13:16:13

davith schrieb am 29.08.2011 um 20:03:37:
Welcher Straftat hat der Sohn der Frau begangen? Wieß jemand die §§? 

Guckst Du hier:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm
Kapitel IX  § 96

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von Mutly am 30.08.2011 um 15:30:24
Nur für den Fall, dass die von anderen erwähnten Möglichkeiten scheitern:

Finde einen Anwalt, der sich mit Ausländerrecht aber auch mit der EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention) auskennt.

In GB hätte die Mutter gute Chancen wegen der Anwendung von §8 EMRK durch dortige Gerichte. Zuminest wenn die Mutter die ganze Zeit im gemeinsamen Haushalt mit den Staatsangehörigen gelebt hat und das nachweisen kann.

Ob es mal von deutschen Gerichten ähnliche Urteile gibt, oder vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof selbst, das weiß man erst, wenn jemand das Gericht anruft und ggf. Berufung einlegt.

Evtl. könnte man EMRK-Rechte auch bei der Härtefallkommission als Gründe vortragen.



Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von davith am 31.08.2011 um 08:43:39

reinhard schrieb am 29.08.2011 um 18:22:12:
Nach Anerkennung von Abschiebehindernissen (Asylantrag) bekommt man eine "humanitäre" Aufenthaltserlaubnis (§ 25, Abs. 3 oder 5), die "vorübergehend" ist, also eigentlich bis zum Gesundwerden.

Gesundwerden gibt es in dem Fall nicht. Die Behandlung kann die Krankheiten nicht beseitigen, nur die Verschlechterung verlangsamen.
Wichtig ist, ob mit § 25, Abs. 3 oder 5 die Aufnahme in eine PKV-Basistarif möglich ist. Weiß es jemand? Wenn z.B. AE nur für 6 Monate erteilt wird und dann immer wieder nur um 6 Monate verlängert wird.

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von sigi-n am 31.08.2011 um 09:14:30

davith schrieb am 30.08.2011 um 11:31:30:
- Welcher Straftat hat der Sohn der Frau begangen? Wieß jemand die §§?


Wenn die Kosten der Straftat auf die Allgemeinheit abgewälzt werden sollen (Sozialsysteme)  sehe ich das schon sehr problematisch, das wäre die Erfüllung des nachfolgenden Tatgestandes, der Straftäter würde somit einen Vermögensvorteil erhalten


§ 96 Einschleusen von Ausländern

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung

    1. nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und

        a) dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

        b) wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder

    2. nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt.


Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von davith am 31.08.2011 um 11:30:06

sigi-n schrieb am 31.08.2011 um 09:14:30:
Wenn die Kosten der Straftat auf die Allgemeinheit abgewälzt werden sollen (Sozialsysteme)sehe ich das schon sehr problematisch, das wäre die Erfüllung des nachfolgenden Tatgestandes, der Straftäter würde somit einen Vermögensvorteil erhalten

Genau das versucht man zu vermeiden, indem man eine KV abschließen will. Bis jetzt gab es nur Kosten für den Sohn.

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von Chun am 31.08.2011 um 12:50:29

davith schrieb am 31.08.2011 um 11:30:06:
Genau das versucht man zu vermeiden, indem man eine KV abschließen will. Bis jetzt gab es nur Kosten für den Sohn.


Die Behandlungskosten werden gerade in der PKV von den Versicherten durch ihre Beiträge gezahlt, somit von der Allgemeinheit.

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von sigi-n am 31.08.2011 um 13:57:36

davith schrieb am 31.08.2011 um 11:30:06:
Genau das versucht man zu vermeiden, indem man eine KV abschließen will. Bis jetzt gab es nur Kosten für den Sohn. 


Falsch:
Der Straftäter (Sohn) will die Kosten seiner Straftat auf die Gemeinschaft der Versicherten abwälzen.

Die Straftat hat der Sohn begangen wenn nun seine Kosten durch eine KV verringert würden hätte er als Straftäter einen Vermögensvorteil.

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von fons am 31.08.2011 um 14:07:49
:stopp:

Bitte die Diskussion auf die gestellte Fragestellung
beschränken. Wenn ein Zugang zu einer KV (welcher
auch immer) möglich ist, dann ist es eben so basta.

Ggf. ein Stammtischthema im Userforum eröffnen.

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von reinhard am 31.08.2011 um 14:56:29

davith schrieb am 31.08.2011 um 08:43:39:
Gesundwerden gibt es in dem Fall nicht. Die Behandlung kann die Krankheiten nicht beseitigen, nur die Verschlechterung verlangsamen.
Wichtig ist, ob mit § 25, Abs. 3 oder 5 die Aufnahme in eine PKV-Basistarif möglich ist. Weiß es jemand? Wenn z.B. AE nur für 6 Monate erteilt wird und dann immer wieder nur um 6 Monate verlängert wird.



Die Versicherung ist zur Aufnahme nur verpflichtet, wenn die AE über einem Jahr ist.

Wenn die Ausländerbehörde einer AE nach § 36 AufenthG (Nachzug einer sonstigen Familienangehörigen) zustimmt, also der "Einwanderung", wäre sie sicherlich eher bereit, auch eine längerfristige AE zu geben.

Wenn das Bundesamt den Verbleib anordnet (Asylantrag mit Beschränkung auf Abschiebeschutz wegen Krankheit), hinge es vom Wortlaut des Bescheides ab, was die Ausländerbehörde daraus folgert. Wenn die Wahrscheinlichkeit verneint wird, dass sich alles später bessern könnte... Ich habe aber zu wenig Erfahrung mit solchen Bescheiden.

Deshalb bleibe ich beim Rat, dass Du Dir vom Flüchtlingsrat eine Beratungsstelle empfehlen lässt und mit der zusammen die Anträge vorbereitest.

Mein Hinweis auf mögliche Strafbarkeit sollte Dir keine Angst machen, sondern eben nur sagen: Je länger, desto "teurer". Allerdings ist die Unterbringung etc. nicht strafbar, sondern eben die Beihilfe: Wenn die Betroffene auch ohne Deinen "Tatbeitrag" hier geblieben wäre, z.B. weil es nicht anders ging, ist es keine Beihilfe.
Und die Schlepperei-Paragrafen aus dem Aufenthaltsgesetz zielen auf "mehrfache" Taten und Profit draus, gemeint ist damit aber die Bezahlung durch die Illegalen.

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von davith am 31.08.2011 um 15:02:52

Chun schrieb am 31.08.2011 um 12:50:29:
Die Behandlungskosten werden gerade in der PKV von den Versicherten durch ihre Beiträge gezahlt, somit von der Allgemeinheit. 

Out of thema: Der Sohn und andere Mitglieder der Familien zahlen auch Steuer und Beiträge.

Wenn Du §96 als Ziel hast, dann ist hier ein wirtschaftliches Vorteil sehr weit geholt. Es könnte aber § 27 StGB envent. § 26 StGB in Verbindung mit §95 in Betracht kommen. Am Ende werden es die Richter entscheiden müssen.

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von davith am 31.08.2011 um 15:05:45
Danke an alle. Es wird jetzt mit dem Anwalt, Flüchtlingsrat etc. gesprochen.

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von reinhard am 31.08.2011 um 15:06:10

davith schrieb am 31.08.2011 um 15:02:52:
Wenn Du §96 als Ziel hast, dann ist hier ein wirtschaftliches Vorteil sehr weit geholt. Es könnte aber § 27 StGB envent. § 26 StGB in Verbindung mit §95 in Betracht kommen. Am Ende werden es die Richter entscheiden müssen.


Nach meinen Erfahrungen: Richter entscheiden sowas, wenn es um kommerzielle und wiederholte Taten geht.

Sowas Privates wird eingestellt oder gegen Auflage (Geldbuße) eingestellt.

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von schweitzer am 31.08.2011 um 15:06:46

reinhard schrieb am 31.08.2011 um 14:56:29:
Die Versicherung ist zur Aufnahme nur verpflichtet, wenn die AE über einem Jahr ist. 


Das trifft so IMHO nur für die Aufnahme in die GKV zu, Reinhard.

davith hatte aber explizit zum Basistarif der PKV nachgefragt -

Dort müsste, soweit ich das aus dieser Arbeitshilfe entnehmen konnte, eine Aufnahme möglich sein und dürfte nicht einfach abgelehnt werden können.

=schweitzer=

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von franky_23 am 31.08.2011 um 17:19:42
Wenn es Probleme gibt, wäre auch eine Kontaktaufnahme zum Patientenbeauftragten der Bundesregierung bzw. auf Landesebene möglich.
auf Bundesebene ist es Wolfgang Zöller

http://www.patientenbeauftragter.de

Gibt auch einen Ombudsmann für die Versicherungswirtschaft.
http://www.versicherungsombudsmann.de/home.html

gibt auch PKV´s die eine Versicherung ablehnen, wenn der AT länger als 1 Jahr ist, insbesondere wenn keine adequate Vorversicherung vorlag.

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von Chun am 31.08.2011 um 18:32:04
Franky, deine Bemühung in allen Ehren... aber der Ombudsmann ist als Schiedsmann zuständig, wenn es um vertragliche Ansprüche geht. Hier besteht kein Vertrag. Somit ist doch gar keine Schlichtung möglich. 

Zudem hast du eine falsche Webseite genannt - die betrifft alles, nur nicht die PKV, denn das ist eine andere Ombudsmannstelle. Die PKV und die Pflegeversicherung sind von den anderen Sparten getrennt. Die richtige Webseite zu nennen, erspare ich mir und dem TE, da der Ombudsmann nicht zuständig ist

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von Muleta am 31.08.2011 um 20:11:07

davith schrieb am 29.08.2011 um 20:03:37:
Wichtig ist, ob mit § 25, Abs. 3 oder 5 die Aufnahme in eine KV möglich ist. Weiß es jemand?


- ohne Aufenthaltserlaubnis greift wohl § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG und damit § 193 Abs. 3 Nr. 3 VVG, d.h. keine Versicherungspflicht (auch nicht rückwirkend). Ich gehe davon aus, dass ein Anspruch auf AsylbLG dem Grunde nach genügen würde, müsste aber ggf. Anwalt mit Kommentar klären (falls es da schon etwas gibt).

- AE 25 V -> § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG. Damit keine PKV und auch keine GKV (jedenfalls auch § 5 Abs. 11, letzter Satz).

- AE 25 III -> SGB II mit GKV-Pflichtversicherung oder SGB XII und Versicherung (vermutlich) in GKV (das ist etwas kompliziert...) oder keine Sozialleistungen und GKV-Pflicht nach 5 Abs. 13 b. SGB V.

- AE 36 II (durchaus möglich hier!): wie 25 III.

Reine Sozialrechtler sind wegen der AufenthG-Beteiligung damit vermutlich überfordert. Ausländerrechtler mit guten Sozialrechtskenntnissen suchen.

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von schweitzer am 31.08.2011 um 21:19:15

Muleta schrieb am 31.08.2011 um 20:11:07:
oder keine Sozialleistungen und GKV-Pflicht nach 5 Abs. 13 b. SGB V.


Allerdings geht das in der Tat nur, wenn die AE für länger als 12 Monate erteilt wird - siehe § 5 (11) SGB V - ich zitiere:


Zitat:
(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen ...


Deshalb hatte ich in meinem letzten Post auf den Basistarif PKV verwiesen. Sofern kein Anspruch auf die genannten Sozialleistungen geltend gemacht werden kann, bliebe IMHO nur diese Variante.


=schweitzer=

Titel: Re: PKV bei AE und Duldung
Beitrag von Muleta am 31.08.2011 um 22:59:51

schweitzer schrieb am 31.08.2011 um 21:19:15:
Deshalb hatte ich in meinem letzten Post auf den Basistarif PKV verwiesen. Sofern kein Anspruch auf die genannten Sozialleistungen geltend gemacht werden kann, bliebe IMHO nur diese Variante.


bei 25 III ist die (absolute) gesetzliche Mindesterteilungsdauer schon 1 Jahr, 26 Abs. 1 S. 2 AufenthG. Wenn's also trotzdem nicht über 12 Monate hinausgeht, wird's natürlich der PKV-Basistarif - das stimmt natürlich. Für 36 II gilt insofern dasselbe (§ 27 Abs. 4, letzter Satz)

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