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Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ? (Gelesen: 13.477 mal)
EuroMover
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Directive 2004/38/EC


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #30 - 09.12.2011 um 05:51:55
 
It is 100% irrelevant what you did or did not do with your wife in France.

Facts:
(1) You are now in Germany and are working there, so you are fully legal.   
(2) You are married to your wife. 
(3) Those things together means she has a very clear legal right to stay in Germany. 
(4) She can only be refused if she is a threat to national security, there are serious public policy problems with her, or if she has serious contageous diseases.

The 2002 ECJ case C-459/99 (MRAX vs Kingdom of Belgium) is very important for your situation (English, German, French).   I would try to refer to it in every communication you have with them.

Zitat:
Operative part

2. On a proper construction of Article 4 of Directive 68/360 and Article 6 of Directive 73/148, a Member State is not permitted to refuse issue of a residence permit and to issue an expulsion order against a third country national who is able to furnish proof of his identity and of his marriage to a national of a Member State on the sole ground that he has entered the territory of the Member State concerned unlawfully.


Zitat:
Tenor

2. Artikel 4 der Richtlinie 68/360 und Artikel 6 der Richtlinie 73/148 sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht gestatten, dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der seine Identität und die Tatsache, dass er mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet ist, nachweisen kann, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verweigern und ihm gegenüber eine Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zu ergreifen, nur weil er illegal in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist ist.


Zitat:
Dispositif

2) Les articles 4 de la directive 68/360 et 6 de la directive 73/148 doivent être interprétés en ce sens qu'ils n'autorisent pas un État membre à refuser de délivrer un titre de séjour et à prendre une mesure d'éloignement à l'encontre du ressortissant d'un pays tiers, qui est en mesure de rapporter la preuve de son identité et de son mariage avec un ressortissant d'un État membre, au seul motif qu'il est entré irrégulièrement sur le territoire de l'État membre concerné.
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Die Richtlinie 2004/38/EG legt die meisten Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechte (sowohl für EU-Bürger als auch für deren Familien aus Nicht-EU-Staaten) fest.  http://eumovement.wordpress.com/
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EuroMover
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Directive 2004/38/EC


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Antwort #31 - 09.12.2011 um 06:19:04
 
Sorry, I am not 100% clear: Is your wife presently angemeldet in Germany?
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Die Richtlinie 2004/38/EG legt die meisten Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechte (sowohl für EU-Bürger als auch für deren Familien aus Nicht-EU-Staaten) fest.  http://eumovement.wordpress.com/
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grisu1000
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Antwort #32 - 09.12.2011 um 13:50:19
 
So aus deinen Antworten werde ich nicht ganz schlau. Und dass führt nicht nur bei der ABH zur Verwirrung. Dein Arbeitgeber ist in Frankreich, du wohnst in Deutschland, bist jedes Wochenende in Frankreich (Wo du auch noch gemeldet bist und eine AT beantragt hast), und zahlst deine Steuern hier in Deutschland.
Ich hoffe du fährst nicht Zweigleisig und versuchtst gleichzeitig in Frankreich einen AT (In Frankreich seit ihr nicht Freizügigkeitsberechtigt) und in Deutschland eine Aufenthaltskarte zu bekommen.

Ohne das du deine Situation genau beschreibst ist eine vernünftige Auskunft nicht möglich, insbesondere ob du überhaupt Freizügigkeitsberechtigt bist.
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redlion
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Antwort #33 - 09.12.2011 um 16:42:41
 
Hello, thanks for your concern Euromover : my wife is not angemeldet in DE, she is "angemeldet in FR".

Hallo grisu1000, ich habe die französische Staatsangehörigkeit, ich wohne in die Grenze FR/DE. Ich war erst mit eine FR Dienstleister hier in DE zu arbeiten, seit 1 und halb Jahre arbeite ich jetzt mit einem DE Dienstleister. Diese Dienstleister sind International und haben Branchen in DE und FR. Mein Ziel ist wieder in FR zu arbeiten und meine Frau mehr Beziehung mit FR deswegen haben wir gedacht ein Visum nach FR zu beeintragen. Ich habe auch viel Leute hier angefragt wenn es möglich wäre, die haben gemeint die einzige Sache ist die Aufenthaltskarte hier in DE zu zeigen um die Anmeldung zu tun.

Also ich will nicht zwei Aufenthaltstitel, ich will einfach meine Frau hier Anmelden so dass ich meine berufliche Versicherung für Sie nutzen kann und auch meine Steuerklasse wenn möglich ändern...

Ich möchte auch die Möglichkeit haben dass Sie hier kommen kann wenn Sie nichts in FR zu tun hat.

Grüsse
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grisu1000
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Antwort #34 - 09.12.2011 um 18:38:11
 
redlion schrieb am 09.12.2011 um 16:42:41:
Hello, thanks for your concern Euromover : my wife is not angemeldet in DE, she is "angemeldet in FR".


Ohne Anmeldung keine Aufenthaltskarte.

Du fährst zweigleisig, und genau dies hat nun deine Probleme verursacht. Insbesondere da nicht genau feststeht wo nun euer Lebensmittelpunkt ist.  Aus den Antworten der RP entnehme ich das die deutschen Behörden vermuten du willst eine Freizügigkeit konstruieren um für deine Frau einen Aufenthaltstitel in Deutschland zu bekommen.

redlion schrieb am 09.12.2011 um 16:42:41:
Mein Ziel ist wieder in FR zu arbeiten und meine Frau mehr Beziehung mit FR deswegen haben wir gedacht ein Visum nach FR zu beeintragen. Ich habe auch viel Leute hier angefragt wenn es möglich wäre, die haben gemeint die einzige Sache ist die Aufenthaltskarte hier in DE zu zeigen um die Anmeldung zu tun.


Was andere Leute sagen und ihr in eine Paar Jahren vorhabt ist erst mal nebensächlich. Ich empfehle dir folgerndermaßen vorzugehen, wenn du die die nächsten ein bis zwei Jahre in Deutschland arbeitest und auch in Deutschland bezahlt wirst. Dann bist du Freizügigkeitsberechtigt.

Möglichkeit 1:
Du meldest deine Frau in Frankreich ab und in Deutschland an. Einen eventuell laufenden Antrag auf Visa/Aufenthaltstitel in Frankreich beendet deine Frau. Die Meldebescheinigung reichst zusammen mit der schriftlichen Nachfrage auf eine Aufenthaltskarte oder der Bescheinigung das alle erforderliche Angaben gemacht wurden bei der ABH ein. Damit genießt deine Frau die abgeleitete Freizügigkeit. Die Aufenthaltkarte ist rein deklaratorisch das Aufenthaltrecht hat sie sofort. Bei Behörden, einschl. Krankenversicherung etc. sollt erst mal deine Freizügigkeitsbescheinigung einschl. Eheurkunde und Meldebescheinigung reichen.

Ein Visaverfahren muss nicht nachgeholt werden, Vorabzustimmung der ABH ist nicht erforderlich.  Nach EuGH Urteil MRAX C-459/99 ist dies nicht Erforderlich. Diese Urteil ist unmittelbar geltendes Recht und bricht im Zweifelsfall deutsche Bestimmungen.

Mit der Aufenthaltskarte kann sie später bis zu 90 Tage im 180 Tagezeitraum in Frankreich bleiben. Da sie von Deutschland als schengenfähig gemeldet wurde. Bei Rückkehr nach Frankreich kann sie dann die EU-Freizügigkeit mitnehmen. (EuGH vom 07.07.1992 Singh C-370/90)

redlion schrieb am 09.12.2011 um 16:42:41:
ch möchte auch die Möglichkeit haben dass Sie hier kommen kann wenn Sie nichts in FR zu tun hat.


Wenn das die 2. Mpglichkeit ist stellt sie in Frankreich den Antrag auf einene Aufenthaltstitel. Damit oder auch schon mit dem Visa D über ein Jahr kann sie im 180 Tage Zeitraum bis zu 90 Tage in Deutschland verweilen. Der französische Aufenthaltstitel muss schengenfähig sein, was er normalerweise auch ist. Will sie hier Arbeiten gilt nur Möglichkeit 1.

Da du Freizügigkeit genießt sind eininge Punkte die der RP geschrieben hat falsch:

Zitat:
Für die dauerhafte Einreise in das Bundesgebiet benötigt Ihre Ehefrau daher ein Visum, das zum Familiennachzug berechtigt (§ 2 Abs. 4 Freizügigkeitsgesetz/EU - Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt.)

Der RP sollte auch die Verwaltungsvorschriften für das FreizügG/EU lesen. Da steht drin das ein einfaches Einreisevisa ohne Zustimmung der ABH genügt. So stehts auch im Visahandbuch der EU das für deutsche Behörden bindend ist.

Zitat:
Wir regen daher an, dass Ihre Ehefrau in die Türkei zurückkehrt und bei der deutschen Auslandsvertretung in der Türkei (in der Regel ein deutsches Konsulat) das entsprechende Visum zum Zweck des Familiennachzugs zu Ihnen nach Deutschland beantragt. Die Ausländerbehörde beim Bürgermeisteramt der Stadt Heilbronn ist außerdem bereit, Ihnen zur Vorlage bei der deutschen Auslandsvertretung eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde für den Visumsantrag mitzugeben. Bitte setzen Sie sich daher mit Frau M...., Telefon 0 ..., in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen

Das macht sie natürlich nicht, ein Visanachholung ist bei abgleiteter Freizügigkiet nicht vorgesehen. Siehe mein vorhergesagtes zum Einreisevisa und EuGH Urteil MRAX C-459/99. Im Zweifelsfall, wenn ihr an der Grenze steht müsst der Grenzbeamte ein Einreisevisa an der Grenze ausstellen. Also macht das keinen Sinn. Sie hat ein gültiges Visa

redlion schrieb am 08.12.2011 um 20:12:57:
Da hat mir SOLVIT Frankreich

Du musst dich an  SOLVIT Deutschland wenden, du hasst Problem mit deutschen Behörden.

Schreibe deinen Vorgang an SOLVIT Deutschland und schicke eine Kopie des Schriftverkehrs der Behörde mit.




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redlion
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Antwort #35 - 09.12.2011 um 19:09:39
 
Hallo grisu1000,

danke nochmal für deine Antwort. Ich habe SOLVIT FR kontaktiert, weil mein deutsch nicht genug ist um diese Sache zu behandlen. In den Prozess hat SOLVIT FR / SOLVIT DE kontaktiert. Da kümmert sich SOLVIT DE schon mit meinem Problem. Also ich werde vielleicht noch deine Pünkte und den von Euromover an SOLVIT DE weiterleiten, wenn das hilft.

Grüsse
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Antwort #36 - 09.12.2011 um 19:31:18
 
Zitat:
hier Anmelden so dass ich meine berufliche Versicherung für Sie nutzen kann und auch meine Steuerklasse wenn möglich ändern...



Hallo,
nur so als Hinweis:
im Steuerrecht hat der Begriff "gewöhlicher Aufenthalt" eine ganz eigene Definition und ist absolut losgelöst vom Ausländerrecht.

Sollte Sich deine Frau trotz Aufenthaltskarte und Anmeldung weniger als 180d/anno in Deutschland aufhalten werden und Du machstest durch Steuerklassenwechsel vom Ehegattensplitting gebraucht, besteht die Möglichkeit, daß du dich (nicht nur der leichtfertigen) Steuerverkützung strafbar machen könntest.
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