redlion schrieb am 09.12.2011 um 16:42:41:Hello, thanks for your concern Euromover : my wife is not angemeldet in DE, she is "angemeldet in FR".
Ohne Anmeldung keine Aufenthaltskarte.
Du fährst zweigleisig, und genau dies hat nun deine Probleme verursacht. Insbesondere da nicht genau feststeht wo nun euer Lebensmittelpunkt ist. Aus den Antworten der RP entnehme ich das die deutschen Behörden vermuten du willst eine Freizügigkeit konstruieren um für deine Frau einen Aufenthaltstitel in Deutschland zu bekommen.
redlion schrieb am 09.12.2011 um 16:42:41:Mein Ziel ist wieder in FR zu arbeiten und meine Frau mehr Beziehung mit FR deswegen haben wir gedacht ein Visum nach FR zu beeintragen. Ich habe auch viel Leute hier angefragt wenn es möglich wäre, die haben gemeint die einzige Sache ist die Aufenthaltskarte hier in DE zu zeigen um die Anmeldung zu tun.
Was andere Leute sagen und ihr in eine Paar Jahren vorhabt ist erst mal nebensächlich. Ich empfehle dir folgerndermaßen vorzugehen, wenn du die die nächsten ein bis zwei Jahre in Deutschland arbeitest und auch in Deutschland bezahlt wirst. Dann bist du Freizügigkeitsberechtigt.
Möglichkeit 1:
Du meldest deine Frau in Frankreich ab und in Deutschland an. Einen eventuell laufenden Antrag auf Visa/Aufenthaltstitel in Frankreich beendet deine Frau. Die Meldebescheinigung reichst zusammen mit der schriftlichen Nachfrage auf eine Aufenthaltskarte oder der Bescheinigung das alle erforderliche Angaben gemacht wurden bei der
ABH ein. Damit genießt deine Frau die abgeleitete Freizügigkeit. Die Aufenthaltkarte ist rein
deklaratorisch das Aufenthaltrecht hat sie sofort. Bei Behörden, einschl. Krankenversicherung etc. sollt erst mal deine Freizügigkeitsbescheinigung einschl. Eheurkunde und Meldebescheinigung reichen.
Ein Visaverfahren muss nicht nachgeholt werden,
Vorabzustimmung der
ABH ist nicht erforderlich. Nach EuGH Urteil MRAX C-459/99 ist dies nicht Erforderlich. Diese Urteil ist unmittelbar geltendes Recht und bricht im Zweifelsfall deutsche Bestimmungen.
Mit der Aufenthaltskarte kann sie später bis zu 90 Tage im 180 Tagezeitraum in Frankreich bleiben. Da sie von Deutschland als schengenfähig gemeldet wurde. Bei Rückkehr nach Frankreich kann sie dann die EU-Freizügigkeit mitnehmen. (EuGH vom 07.07.1992 Singh C-370/90)
redlion schrieb am 09.12.2011 um 16:42:41:ch möchte auch die Möglichkeit haben dass Sie hier kommen kann wenn Sie nichts in FR zu tun hat.
Wenn das die 2. Mpglichkeit ist stellt sie in Frankreich den Antrag auf einene Aufenthaltstitel. Damit oder auch schon mit dem Visa D über ein Jahr kann sie im 180 Tage Zeitraum bis zu 90 Tage in Deutschland verweilen. Der französische Aufenthaltstitel muss schengenfähig sein, was er normalerweise auch ist. Will sie hier Arbeiten gilt nur Möglichkeit 1.
Da du Freizügigkeit genießt sind eininge Punkte die der RP geschrieben hat falsch:
Zitat:Für die dauerhafte Einreise in das Bundesgebiet benötigt Ihre Ehefrau daher ein Visum, das zum Familiennachzug berechtigt (§ 2 Abs. 4 Freizügigkeitsgesetz/EU - Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt.)
Der RP sollte auch die Verwaltungsvorschriften für das FreizügG/EU lesen. Da steht drin das ein einfaches Einreisevisa ohne Zustimmung der
ABH genügt. So stehts auch im Visahandbuch der EU das für deutsche Behörden bindend ist.
Zitat:Wir regen daher an, dass Ihre Ehefrau in die Türkei zurückkehrt und bei der deutschen Auslandsvertretung in der Türkei (in der Regel ein deutsches Konsulat) das entsprechende Visum zum Zweck des Familiennachzugs zu Ihnen nach Deutschland beantragt. Die Ausländerbehörde beim Bürgermeisteramt der Stadt Heilbronn ist außerdem bereit, Ihnen zur Vorlage bei der deutschen Auslandsvertretung eine
Vorabzustimmung der Ausländerbehörde für den Visumsantrag mitzugeben. Bitte setzen Sie sich daher mit Frau M...., Telefon 0 ..., in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
Das macht sie natürlich nicht, ein Visanachholung ist bei abgleiteter Freizügigkiet nicht vorgesehen. Siehe mein vorhergesagtes zum Einreisevisa und EuGH Urteil MRAX C-459/99. Im Zweifelsfall, wenn ihr an der Grenze steht müsst der Grenzbeamte ein Einreisevisa an der Grenze ausstellen. Also macht das keinen Sinn. Sie hat ein gültiges Visa
redlion schrieb am 08.12.2011 um 20:12:57:Da hat mir SOLVIT Frankreich
Du musst dich an SOLVIT Deutschland wenden, du hasst Problem mit deutschen Behörden.
Schreibe deinen Vorgang an SOLVIT Deutschland und schicke eine Kopie des Schriftverkehrs der Behörde mit.