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Schengen Visum trotz nationalem Visum möglich? (Gelesen: 3.232 mal)
Jannemann
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30.11.2011 um 19:12:05
 
Hallo Allerseits,

ich hoffe, dass mir einer von den anwesenden Experten eine Frage beantworten kann.

Meine ukrainische Freundin hat seit Juni 2011 ein nationales polnisches Jahresvisum ( D Typ ) und wird das gleiche wohl auch in 2012 wieder bekommen. Sie arbeitet bei einer total netten polnischen (Groß-)Familie in Breslau als Kindermädchen.

Sie hat mich schon diverse Male für ein paar Tage besucht ( neben meinen dutzenden Besuchen in Polen und früher Ukraine ) und im Gegensatz zu früher habe ich dafür kein Besuchervisum beantragt, weil mir die Ausländerbehörde auf Anfrage mitgeteilt hat, dass sie sich mit diesem Visum auch vorübergehend in D aufhalten dürfe.

Nun haben wir entschieden, im nächsten Jahr zu heiraten und um mir die ganze nachträgliche Anerkennungsrennerei zu ersparen, würde ich dies gerne in D tun. Nun frage ich mich, ob ich ein Eheschließungsvisum für Deutschland beantragen kann, während das nationale polnische Visum noch Gültgkeit besitzt.

Die nette Dame von der Behörde war überfragt.

wenn jemand von Euch da mehr weiß, würde ich mich wahnsinnig über eine Antwort freuen.

In diesem Sinne wünsche ich Euch alles Gute,
Jan
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Bayraqiano
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Antwort #1 - 30.11.2011 um 19:21:14
 
Ich kenne keine Regelung, die der Erteilung eines Heiratsvisums im Wege stehen würde.

Wohnt deine Freundin denn dauerhaft in Polen und ist dieses Visum eine Art polnische AE? Wenn dem so wäre, würde man aufgrund des §39 AufenthV kein Heiratsvisum benötigen.

Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

....

6. er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung.
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Jannemann
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Antwort #2 - 30.11.2011 um 19:44:15
 
Lieber Bayraqiano,

vielen Dank für Deine Blitzantwort!

Leider bin ich echter Laie auf dem Gebiet der Visa. Sie hat ein polnisches Arbeitsvisum. Da steht Typ D, gültig vom 12.6.2001 bis 31.12.2001 und 180 Tagen Aufenthaltsdauer in diesem Zeitraum.

So wie ich das verstehe ist es kein Aufenthaltstitel. Leider, denn das wäre ja echt sehr bequem Smiley Aber wenn sich die beiden Visa nicht ausschließen, ist das ja auch schon toll.

Viele Grüße
Jan
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Muleta
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Antwort #3 - 30.11.2011 um 19:59:37
 
Jannemann schrieb am 30.11.2011 um 19:44:15:
vom 12.6.2001 bis 31.12.2001 


Du meinst vermutlich 2011 und nicht 2001?

Jannemann schrieb am 30.11.2011 um 19:44:15:
So wie ich das verstehe ist es kein Aufenthaltstitel


§ 39 AufenthV unterscheidet nur zwischen Schengen-Visum (Nr. 3) und Aufenthaltstitel (Nr. 6). Da es sich nicht um ein Schengenvisum handelt, muss es dann ein Aufenthaltstitel im Sinne von Nr. 6 sein.

In der Praxis sollte es nach derzeit herrschender Rechtsauffassung also möglich sein, während der Gültigkeit des Visums zu heiraten und dann hier in Deutschland eine AE zu beantragen. Ein Visumsverfahren vom Ausland wäre dann nicht erforderlich.
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Jannemann
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Antwort #4 - 30.11.2011 um 20:16:41
 
Hallo Muleta,

ich meinte natürlich 2011 und nicht 2001, da hast Du absolut recht.

Das wär ja ganz große Klasse! Dann können wir uns ja auf die Suche nach den richtigen Dokumenten begeben, ohne auch noch ein neues Visum beantragen zu müssen.

Ich verdanke Euch beiden einen schönen Abend, herzlichen Dank!

Liebe Grüße
Jan
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reinhard
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Antwort #5 - 01.12.2011 um 12:36:09
 
Aber informiert Euch vorher genau!

Ich hatte voriges Jahr eine Russin hin in der Beratung, die ein solches Visum aus Polen hatte. Die Ausländerbehörde hat sofort festgestellt, dass es nicht schengenfähig (weil von Polen nicht gemeldet) ist und deshalb Einreise und Aufenthalt illegal sind.

Möglicherweise hat Polen daran was geändert, das weiß ich nicht. Es soll nur ein Hinweis sein, dass Ihr Euch genau informiert und nicht nur ungefähr.
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Petersburger
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Antwort #6 - 01.12.2011 um 18:33:59
 
Nationale Visa sind seit April 2010 schengenfähig.

Daß es sich hier um ein nationales Visum (und nicht um ein Klebeetikett AE) handelt, darf man der Angabe "Typ D" wohl sicher entnehmen.

Die Praxis einiger Schengenstaaten, für Aufenthalte bis zu einem Jahr bzw. für das erste Jahr nur nationale Visa zu erteilen, kann meiner Auffassung nach nicht zu einer Diskriminierung der Inhaber solcher nationaler Visa führen.

Offensichtlich war ein längerfristiger Aufenthalt beantragt und genehmigt worden - damit hätte es in Deutschland eine AE gegeben.


Übrigens: Wenn deutsche AV nationale Visa z.B. für die Dauer eines halben Jahres erteilen, damit nicht noch eine AE erteilt werden muß, dürfte bei Eheschließung mit einem Deutschen kurz vor Ablauf des Visums wohl auch kein Visumverfahren gefordert werden ...
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Jannemann
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Antwort #7 - 09.12.2011 um 19:36:28
 
Hallo Petersburger,

bitte entschuldige, dass ich mich erst jetzt auf Deine Antwort melde. Ich muss zu meiner Schande gestehen, dass ich nicht ganz verstehe, was Du schreibst.

Sie hat auf jeden Fall ein offizielles polnisches TYP D Visum. Eingeschweißt in Kunststoff und eingebunden in den internationalen ukrainischen Pass mit Foto, etc. pp.

Der längerfristige Aufenthalt war nicht nur geplant sondern findet statt. Genehmigt worden ist er vom polnischen Konsulat in der Heimatstadt meiner Kleinen.

Bis hierhin kann ich folgen, bzw. bestätigen. Aber mehr verstehe ich dann auch nicht. Wie soll ich auch, wenn selbst Ihr Experten hier zu einem Thema oft unterschiedliche Meinungen habt Smiley

Daher die Frage. Können wir hier in D einfach heiraten, wenn sie ein polnisches Visum vom Typ D hat? Also ich meine, ohne dann später Probleme bei der FZF zu bekommen? Oder kommen wir gar in irgendeiner Form in Teufels Küche, wenn wir dazu nicht ein Heiratsvisum beantragen?

Sorry, wenn meine Fragen dumm sind. Ich bin eigentlich gewohnt, autodidaktisch zu arbeiten, aber bei diesen Themen bin ich überfordert.

Viele Grüße
Jan



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Antwort #8 - 09.12.2011 um 19:48:24
 
Heiraten könnt Ihr auf jeden Fall.

Das steht völlig außer Frage, weil auch mit einem Schengenvisum geheiratet werden kann.



Ob die ABH sich auf eine Antragstellung (auf eine AE) im Bundesgebiet einläßt oder nicht, kann ich hier nicht mit letzter Sicherheit beurteilen.
Meiner Auffassung nach sollte das problemlos möglich sein.

Kopiere Dir einfach den Text meiner vorigen Antwort und drucke ihn aus - für einen ABH-Mitarbeiter sollte er verständlich sein.
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Antwort #9 - 09.12.2011 um 19:57:43
 
Zitat:
Nun haben wir entschieden, im nächsten Jahr zu heiraten und um mir die ganze nachträgliche Anerkennungsrennerei zu ersparen, würde ich dies gerne in D tun. Nun frage ich mich, ob ich ein Eheschließungsvisum für Deutschland beantragen kann, während das nationale polnische Visum noch Gültgkeit besitzt.


Was Petersburger meint ist, daß sie mit dem poln. Visum was sie schon hat sich 90d/Halbjahr erlaubt in Deutschland aufhalten kann. Damit kann sie auf jeden Fall zur Eheschließung nach D einreisen ohne voerher etwas zu unternehmen.

Was umstritten ist, ist die Frage ob sie nach der Eheschließung direkt bei Dir bleiben kann und die Aufenthaltserlaubnis für D. beantragen kann, oder ob sie vorher nochmal nach Polen/Ukraine muß, und dort ein FZF Visum zu beantragen.
Nach herrschender Meinung, und der Praxis der meisten ABHs ist wohl das erstere der Fall.

Dennoch gibt es die Ansicht, daß eine Einreise (selbst aus Innerhalb des Schengenraums) zum Zwecke eines Länger als 3monatigen Aufenthalts, trotz schengenfähigem AT als unerlaubt anzusehen ist. (wird in diesem Forum sogar von den Experten diskutiert).

Davon unberührt kann sie aber, auf jeden Fall für 90 Tage einreisen um den Eheschließungstermin wahrzunehmen. Sicherheitshalber sollte sie aber im Falle einer stichprobenartig erlaubten Kontrolle durch die Bundespolizei angeben, daß trotz Ehe nicht vor hat länger als 90d zu bleiben, und bereit ist wieder auszureisen, wenn man das von ihr verlangen sollte.
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