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Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ? (Gelesen: 13.457 mal)
redlion
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07.08.2011 um 16:43:19
 
Hallo zusammen,

erst entschuldige ich mich für meine Deutsch Sprache, und hofee ich verstanden sein werde.

Ich bin französich und arbeite jetzt in Deutschland mit einem deutschen Firma.

Ich habe das folgende Problem, ich bin letzte Woche nach ABH mit meiner Frau gewesen um zu fragen wenn es möglich für ihr eine Aufenthaltserlaubniss zu beeintragen wäre.

Da hat Sie eine Grenzübertrittsbescheinigung bekommen  Ärgerlich  , Griesgrämig

Sie hat aber schon eine Visa für den längerfristigen Aufenthalt (VISA von typ D) für Frankreich (keine Schengen Visum), sie hat noch dazu eine französische gültige Aufenthaltstitel (von der OFII gegeben unterschiedlich mit dem "Carte de séjour").

Diese Dokumente waren nicht als gültig von der ABH mitarbeiter bekannt, aber sollen schon so sein ! (das hat mir noch einmal der OFII gesagt).

MEine Frau darf deswegen bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten in Deutschland bewegen.

Wie kann ich mich durschsetzen ?

Deutsch Botschaft in Paris kann auch nichts für mich tun Griesgrämig

Vielen Dank im Voraus für ihre Hilfe
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reinhard
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Antwort #1 - 07.08.2011 um 17:26:08
 
Die Ehefrau eines Franzosen hat ein Aufenthaltsrecht. Dazu muss keine Behörde irgend etwas sagen, zustimmen oder ablehnen.

Was für eine Aufenthaltserlaubnis wollte sie denn bekommen?
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redlion
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Antwort #2 - 07.08.2011 um 17:59:31
 
Hallo reinhard,

also ich wollte ein Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Sie hat schon eine für Frankreich bekommen ... Ich wollte wissen, was Sie dafür esrt machen sollte. ABH hat mir gesagt ich sollte erst bei Deutsche Botschaft mich melden, für Sie eine Visum für Deutschland zu beeintragen. Das mache ich gerne.

Aber ABH leute hat auch gemeint sie dürfte nicht hier in Deutschland sein, weil seine Visum ihr nicht die Rechte gibt. Es stimmt aber überhaupt nicht... Deutsche Botschaft hat aber gemeint dass nur ABH könnte dazu etwas sagen ... Stimmt das ?Gibt es andere Autorität der könnte bestätigen dass meiner Frau hat das Recht hier zu sein ? (Also als Besucher)

...

Ich muss noch was sagen, ich habe ABH Donnerstag rund 18 erreicht. Ich habe gefühlt dass der Vernatwortlicher da keine Lust zu helfen hatte. Wenn ich zurück nach ABH gehe, muss ich aber mit der selbe Verantwortlicher reden, weil er verantwortlich für die Name von S bis Z ist ...

Änderung:
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Antwort #3 - 07.08.2011 um 19:20:37
 
Danke Mokus, für deine französische PM Antwort (ich darf noch nicht keine RM bei der Forums Regeln dir antworten). Meine Frau hat die neue Aufenthalsterlaubnis Form : Visum D für eine Jahre + Bestätigung von der OFII über der Pass :  keine "Carte de séjour".

Also ich habe verstanden dass seit der Verordnung Nr. 265/2010 des europäischen Parlaments und des Rates, gilt ein Jahrige D Visum als Aufenthaltstitels ... So macht jetzt Frankreich : Visum D von ein Jahre und wenn Leute kommt in Frankreich ein Stämpel (von der OFII) um es zu bestätigen...

Tippi Änderung:
redlion schrieb am 07.08.2011 um 19:20:37:
ich darf noch nicht keine RM bei der Forums Regeln dir antworten


Du hast jetzt die erforderlichen Mindestbeiträge - PN sind jetzt
möglich.  Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 07.08.2011 um 22:14:38 von Tippi »  
 
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Antwort #4 - 07.08.2011 um 20:42:56
 
redlion schrieb am 07.08.2011 um 16:43:19:
Ich bin französich und arbeite jetzt in Deutschland mit einem deutschen Firma.


Damit fällst du unter die EU-Freizügigkeit und damit in Deutschland unter das FreizügG/EU.  Hast du eine Freizügigkeitsbescheinigung. Wenn nein solltest du die beantragen. Es ist aber keine Erlaubnis sondern nur eine Bescheinigung.

redlion schrieb am 07.08.2011 um 16:43:19:
Ich habe das folgende Problem, ich bin letzte Woche nach ABH mit meiner Frau gewesen um zu fragen wenn es möglich für ihr eine Aufenthaltserlaubniss zu beeintragen wäre.


Deine Frau fällt mit Grenzübertritt unter die abgeleitete Freizügigkeit und damit ebenfalls unter das FreizügG/EU und nicht unter das AufenthG. Sie hat mit Einreise das Recht auf Aufenthalt und das Recht eine Arbeit anzunehmen. Sie braucht dazu keine Erlaubnis muss aber der Meldepflicht nachkommen und eine Aufenthaltskarte bei der ABH beantragen. Diese Aufenthaltskarte ist aber keine Erlaubnis sondern eine reine Bescheinigung.

redlion schrieb am 07.08.2011 um 16:43:19:
Da hat Sie eine Grenzübertrittsbescheinigung bekommen


Erste Frage bis wann muss Sie den Ausreisen? Wie zeitkritisch ist die Sache? Eine GÜB wäre eigentlich nur möglich wenn vorher schriftlich das Nichtbestehen der Freizügigkeit festgestellt wurde.

Der Sachbearbeiter nahm wahrscheinlich fälschlicherweise an das eine Visumspflicht besteht, auch wenn diese bestehen würde gilt aber nach VwV 2.4.2.2 zum FreizügiG/EU gilt:
. Zitat:
..Der Europäische Gerichtshof hat in der einschlägigen Entscheidung vom 25. Juli 2002 (Rs. C-459/99 – MRAX) festgestellt, dass das vorherige Visumverfahren zulässig ist. Dabei bedeutet die Visumpflicht für drittstaatsangehörige Familienangehörige nicht, dass der nach Gemeinschaftsrecht zur Einreise Berechtigte in jedem Fall an der Grenze zurückgewiesen oder ihm allein aufgrund einer unerlaubten Einreise oder eines abgelaufenen Visums im Inland die Ausstellung einer Aufenthaltskarte verweigert werden könnte. Unberührt bleibt die Befugnis, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer Verletzung der Visumpflicht einzuleiten.


redlion schrieb am 07.08.2011 um 16:43:19:
Sie hat aber schon eine Visa für den längerfristigen Aufenthalt (VISA von typ D) für Frankreich (keine Schengen Visum), sie hat noch dazu eine französische gültige Aufenthaltstitel (von der OFII gegeben unterschiedlich mit dem "Carte de séjour").

Diese Dokumente waren nicht als gültig von der ABH mitarbeiter bekannt, aber sollen schon so sein ! (das hat mir noch einmal der OFII gesagt).


Ob diese französischen AE nun Schengefähig sind
ist hier erst mal sekundär. Da deine Frau trotzdem der abgeleiteten Freizügigkeit unterliegt.

,redlion schrieb am 07.08.2011 um 16:43:19:
Wie kann ich mich durschsetzen ?


Erst mal geht es darum dass die Grenzübertrittsbescheinigung zurückgenommen wird. Das Datum darauf nicht verfallen lassen. Notfalls muss deine Frau ausreisen.

1) Rufe morgen den Leiter der ABH an und weise ihn insbesondere auf die VwV Punkt 2.4.2.2 zum FreizügiG/EU hin. Und bitte ihn bis zur anschließenden Klärung die GÜB zurückzunehmen.
Sollte das nicht funktionieren rufst  du bei der Fachaufsichtsbehörde der ABH an und erklärst deinen Fall. (Je nach Bundesland die Bezirksregierung oder das Innenministerium) . Notfalls wendest du dich an die Fachaufsichtsstelle per e-mail

2) Deine Frau stellt einen Antrag auf Aufenthaltskarte bei der ABH. Sollte sich die ABH weigern gibt sie den Antrag schriftlich und formlos ab. Notfalls wirft sie ihn  unter Zeugen in den Behördenbriefkasten.

3) Fachaufsichtsbeschwerde bei der vorgenannten Fachaufsichtsstelle in schriftlicher Form.

4) Einschalten von SOLVIT, die Stelle der EU, die hilft wenn EU-Bürger Problem mit nationalen Behörden haben.
http://ec.europa.eu/solvit/site/index_de.htm

5) Du kannst natürlich auch den Rechtsweg gehen und versuchen das die GÜB zurückgenommen wird. Dazu wirst du aber einen Anwalt mit guten Kenntnissen im Ausländerrecht benötigen.
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redlion
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Antwort #5 - 07.08.2011 um 22:47:40
 
Hallo grisu1000,

erst mal vielen Dank für deine komplette Antwort.

Ich habe aber leider es nicht ganz verstanden Schockiert/Erstaunt

Meinst du dass meine Frau kein Visum zu eintragen brauchst ? Ich habe noch nicht sie in Deutschland gemeldet (ich habe meine Hochzeit in die Türkei gehabt und es bei der französische Botschaft gemeldet).

Meine Frau soll am Donnerstag weg sein Griesgrämig Deswegen ist es sehr zeit kritisch ...

Also

1) ich probiere mal mit der Leiter der ABH zu sprechen, wenn das geht nicht, wie kann ich den verantwortlich bei der Fachaufsichtsbehörde /Bezirksregierung Nord Württemberg erreichen ?

2) Das probiere ich vielleicht später wenn diese Problem geklärt ist.

3) Die Zeit ist dafür vielleicht zu kritisch ?

4) Die Online Formular habe ich gefühlt mit erster Option (dauer soll 1 Woche sein um Infos zu kriegen ...)

5) Diese Option will ich jetzt nicht angucken... Meine Frau soll (ich hoffe jetzt) trotzdem seine Visum für Deutschland kriegen, und ich brauche eine schenelle Lösung falls jemand von der Administration ungültige Information gibt.

Nochmal vielen Dank für deine Hilfe
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grisu1000
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Antwort #6 - 07.08.2011 um 23:47:38
 
redlion schrieb am 07.08.2011 um 22:47:40:
Meinst du dass meine Frau kein Visum zu eintragen brauchst ? Ich habe noch nicht sie in Deutschland gemeldet (ich habe meine Hochzeit in die Türkei gehabt und es bei der französische Botschaft gemeldet).


Grundsätzlich braucht deine Frau eine Visum  für Deutschland. Entweder hat sie eines beantragt oder ihr französischer Aufenthaltstitel ist Schengenfähig hießt sie kann damit im Schengenraum umherreisen. Ist zweiteres nicht gegeben kann ihr noch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren drohen.

Unbnommen davon hat sie jedoch nach FreizügG/EU ein Aufenthaltsrecht. D.h. die GÜB hätte nicht ausgestellt werden dürfen. In der jetzigen Situation muss sie beim Meldeamt angemeldet (Anmeldung ihres Wohnsitzes) werden und anschließend bei der ABH eine Aufenthaltskarte beantragen.

Beides ist rein deklaratorisch, das Aufenthaltsrecht hat sie schon jetzt.

redlion schrieb am 07.08.2011 um 22:47:40:
1) ich probiere mal mit der Leiter der ABH zu sprechen, wenn das geht nicht, wie kann ich den verantwortlich bei der Fachaufsichtsbehörde /Bezirksregierung Nord Württemberg erreichen ?


Zitier den entsprechenden aus VwV 2.4.2.2 zum FreizügiG/EU aus meiner Vorposting.
In BW gibts vier Regierungpräsidien, den zuständigen musst dir anhand des Sitzes der ABH suchen.
Regierungspräsidium Karlsruhe - Referat 82
http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1195920/index.html
Regierungspräsidium Karlsruhe - Referat 15
http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1195920/index.html
Regierungspräsidium Tübingen - Referat 15
http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1292058/index.html
Regierungspräsidium Freiburg - Referat 15
http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1039149/index.html

Wobei zu sagen ist, alle Auskünfte über Telefon sind nicht rechtsverbindlich. Wenn also eine Entscheidung getroffen wird verlange sie schriftlich.

Möchte die Ausichtsbehörde etwas schriftlich, dann würde ich das gleich als Fachaufsichtsbeschwerde formulieren und ihr sendet die als  FAX vorab, das geht schneller und Zeit ist ja bei euch ein Faktor.
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Antwort #7 - 08.08.2011 um 08:19:49
 
redlion schrieb am 07.08.2011 um 16:43:19:
Ich bin französich und arbeite jetzt in Deutschland mit einem deutschen Firma.


Wobei nirgends in den Beiträgen geklärt ist, ob du hier in Deutschland angemeldet bist, deinen Lebensmittelpunkt hier hast und eine Freizügigkeitsbescheinigung erhalten hast.

Sofern dem nicht so ist, könnte ich einen Teil der Probleme verstehen.

Natürlich dürfte sie trotz allem mit dem französischen Titel sich hier 3 Monate (zu touristischen Zwecken) aufhalten.
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Antwort #8 - 08.08.2011 um 08:57:01
 
Hallo Zkai,

ich bin in Deutschland angemeldet. Ich habe eine Aufenthaltsbescheinigung die gleich Tag bekommen. Ich zahle meine Steuer in Deutschland. Ich werde mich für eine Freizügigkeitsbescheinigung melden. Wie definiere ich meinen Lebensmittelpunkt, das weiss ich nicht ?
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Antwort #9 - 08.08.2011 um 10:17:00
 
Hallo grisu1000,

danke für deine Antwort, ist mir klarer geworden.

Ich werde dann mich erst für die FreizügiG/EU melden.

Ich probiere nochmal mit ABH wenn das geht nicht vielleicht sehe ich mit RP.

Grüsse
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Antwort #10 - 08.08.2011 um 10:23:24
 
Wenn du eine Freizügigkeitsbescheinigung hast, dann könnte deine Frau daher (wie bereits von den anderen beschrieben) ein Aufenthaltsrecht ableiten.

Lebensmittelpunkt bedeutet, dass du auch tatsächlich in Deutschland lebst und dass auf das Jahr gerechnet überwiegend.
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Antwort #11 - 08.08.2011 um 12:23:44
 
Hallo zusammen,

vielen Dank für ihre Hilfe. Ich habe heute eine Email von der ABH bekommen :

Sehr geehrter Herr Redlion 22 ,

wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 05.08.2011. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage kann Ihnen mitgeteilt werden, dass der besuchsweise Aufenthalt Ihrer Ehefrau im Bundesgebiet rechtmäßig ist. Die Grenzübertrittsbescheinigung vom 04.08.2011 bitten wir daher als gegenstandslos zu betrachten.

Dann sagen Sie mir noch dass Sie eine Aufenthalstkarte von Frankreich oder ein Visum braucht um anzumelden...

Gibt es ein Unterschied zwischen Aufenthalstkarte und Aufenthalsttitel jetzt ist die nächste Frage ?

Dazu wie mache ich wenn es keine Grenze gibt zu prüfen dass meine Frau ab einer Zeitpunkt in Deutschland gekommen ist ?

Auf jeden Fall schon vielen Dank für alle Information und ihre Hilfe  Smiley  Smiley  Smiley

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Antwort #12 - 08.08.2011 um 16:57:06
 
Aufenthaltstitel ist der Oberbegriff für alles: Das ist irgendwas, das den Aufenthalt erlaubt.

Für die Ehefrau eines Franzosen wäre es das Visum und / oder die Aufenthaltskarte.

Ich meine, dass das französische Visum schon reicht (auch für Deutschland) und sie nur noch die Aufenthaltskarte bekommt, am besten nach Dir. Aber ich wette: Wenn sie hier bei Dir lebt und Ihr irgendwo eine Heiratsurkunde habt, dann ist ihr Aufenthalt auch im 4., 5. und 6. Monat völlig legal.

Aber besser holst du Dir die Aufenthaltskarte, und sie zeigt dann Heiratsurkunde, (französisches) Visum und Deine Aufenthaltskarte, und dann sollen sie ihr einfach auch eine Aufenthaltskarte geben.

Oder Ihr fahrt nach Frankreich, und sie holt sich dort mit Dir zusammen eine französische Aufenthaltskarte.
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Antwort #13 - 08.08.2011 um 19:30:23
 
Hallo reinhard,

das Problem ist dass seit die neue langfristige Visum, wird Frankreich vor ein Jahr keine Aufenthatlskarte nicht mehr geben, weil das Visum schon als Aufenthaltstitel gilt. Und es schein als es nicht bei der ABH erkannt ist ...

Deutsche Botschaft Visum eintragen passt schon, aber wird warscheinlich länger dauern...

Grüsse
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Antwort #14 - 09.08.2011 um 00:05:07
 
redlion schrieb am 08.08.2011 um 12:23:44:
Dann sagen Sie mir noch dass Sie eine Aufenthalstkarte von Frankreich oder ein Visum braucht um anzumelden...


Das stimmt nicht.
EuGH Metock.
EuGH = Europäischer Gerichtsholf.
Das Urteil Metock sagt, dass Ehegatten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sich legal aufhalten und Anspruch auf eine Aufenthaltskarte haben egal wie sie einreisen und welches Visum sie von welchem Mitgliedstaat haben oder nicht.

Siehe §§ 7(1), 7(2), 9, 10 der Freizügigkeitslinie
Diese gibt es auch auf Französisch. directive 2004/38/CE

Eine Ablehnung wäre nur nach Kapitel VI möglich. Sofern die dort genannten Punkte nicht zutreffen muss die ABH deiner Frau eine Auefenthaltskarte ausstellen, und zwar innerhalb von sechs Monaten. Und sie muss deiner Frau unverzüglich eine Bescheinigung ausstellen, dass die Angaben gemacht wurden. Diese Dokumente sind deklaratorisch. Deine Frau lebt schon legal in Deutschland, da du freizügigkeitsberechtigt bist.


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