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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
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Beitrag begonnen von redlion am 07.08.2011 um 16:43:19

Titel: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von redlion am 07.08.2011 um 16:43:19
Hallo zusammen,

erst entschuldige ich mich für meine Deutsch Sprache, und hofee ich verstanden sein werde.

Ich bin französich und arbeite jetzt in Deutschland mit einem deutschen Firma.

Ich habe das folgende Problem, ich bin letzte Woche nach ABH mit meiner Frau gewesen um zu fragen wenn es möglich für ihr eine Aufenthaltserlaubniss zu beeintragen wäre.

Da hat Sie eine Grenzübertrittsbescheinigung bekommen  >:(  , :(

Sie hat aber schon eine Visa für den längerfristigen Aufenthalt (VISA von typ D) für Frankreich (keine Schengen Visum), sie hat noch dazu eine französische gültige Aufenthaltstitel (von der OFII gegeben unterschiedlich mit dem "Carte de séjour").

Diese Dokumente waren nicht als gültig von der ABH mitarbeiter bekannt, aber sollen schon so sein ! (das hat mir noch einmal der OFII gesagt).

MEine Frau darf deswegen bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten in Deutschland bewegen.

Wie kann ich mich durschsetzen ?

Deutsch Botschaft in Paris kann auch nichts für mich tun :(

Vielen Dank im Voraus für ihre Hilfe

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von reinhard am 07.08.2011 um 17:26:08
Die Ehefrau eines Franzosen hat ein Aufenthaltsrecht. Dazu muss keine Behörde irgend etwas sagen, zustimmen oder ablehnen.

Was für eine Aufenthaltserlaubnis wollte sie denn bekommen?

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von redlion am 07.08.2011 um 17:59:31
Hallo reinhard,

also ich wollte ein Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Sie hat schon eine für Frankreich bekommen ... Ich wollte wissen, was Sie dafür esrt machen sollte. ABH hat mir gesagt ich sollte erst bei Deutsche Botschaft mich melden, für Sie eine Visum für Deutschland zu beeintragen. Das mache ich gerne.

Aber ABH leute hat auch gemeint sie dürfte nicht hier in Deutschland sein, weil seine Visum ihr nicht die Rechte gibt. Es stimmt aber überhaupt nicht... Deutsche Botschaft hat aber gemeint dass nur ABH könnte dazu etwas sagen ... Stimmt das ?Gibt es andere Autorität der könnte bestätigen dass meiner Frau hat das Recht hier zu sein ? (Also als Besucher)

...

Ich muss noch was sagen, ich habe ABH Donnerstag rund 18 erreicht. Ich habe gefühlt dass der Vernatwortlicher da keine Lust zu helfen hatte. Wenn ich zurück nach ABH gehe, muss ich aber mit der selbe Verantwortlicher reden, weil er verantwortlich für die Name von S bis Z ist ...

[edit] Folgepost eingefügt[/edit]

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von redlion am 07.08.2011 um 19:20:37
Danke Mokus, für deine französische PM Antwort (ich darf noch nicht keine RM bei der Forums Regeln dir antworten). Meine Frau hat die neue Aufenthalsterlaubnis Form : Visum D für eine Jahre + Bestätigung von der OFII über der Pass :  keine "Carte de séjour".

Also ich habe verstanden dass seit der Verordnung Nr. 265/2010 des europäischen Parlaments und des Rates, gilt ein Jahrige D Visum als Aufenthaltstitels ... So macht jetzt Frankreich : Visum D von ein Jahre und wenn Leute kommt in Frankreich ein Stämpel (von der OFII) um es zu bestätigen...

Tippi [edit]
redlion schrieb am 07.08.2011 um 19:20:37:
ich darf noch nicht keine RM bei der Forums Regeln dir antworten


Du hast jetzt die erforderlichen Mindestbeiträge - PN sind jetzt
möglich.  ;)[/edit]

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von grisu1000 am 07.08.2011 um 20:42:56

redlion schrieb am 07.08.2011 um 16:43:19:
Ich bin französich und arbeite jetzt in Deutschland mit einem deutschen Firma.


Damit fällst du unter die EU-Freizügigkeit und damit in Deutschland unter das FreizügG/EU.  Hast du eine Freizügigkeitsbescheinigung. Wenn nein solltest du die beantragen. Es ist aber keine Erlaubnis sondern nur eine Bescheinigung.


redlion schrieb am 07.08.2011 um 16:43:19:
Ich habe das folgende Problem, ich bin letzte Woche nach ABH mit meiner Frau gewesen um zu fragen wenn es möglich für ihr eine Aufenthaltserlaubniss zu beeintragen wäre.


Deine Frau fällt mit Grenzübertritt unter die abgeleitete Freizügigkeit und damit ebenfalls unter das FreizügG/EU und nicht unter das AufenthG. Sie hat mit Einreise das Recht auf Aufenthalt und das Recht eine Arbeit anzunehmen. Sie braucht dazu keine Erlaubnis muss aber der Meldepflicht nachkommen und eine Aufenthaltskarte bei der ABH beantragen. Diese Aufenthaltskarte ist aber keine Erlaubnis sondern eine reine Bescheinigung.


redlion schrieb am 07.08.2011 um 16:43:19:
Da hat Sie eine Grenzübertrittsbescheinigung bekommen


Erste Frage bis wann muss Sie den Ausreisen? Wie zeitkritisch ist die Sache? Eine GÜB wäre eigentlich nur möglich wenn vorher schriftlich das Nichtbestehen der Freizügigkeit festgestellt wurde.

Der Sachbearbeiter nahm wahrscheinlich fälschlicherweise an das eine Visumspflicht besteht, auch wenn diese bestehen würde gilt aber nach VwV 2.4.2.2 zum FreizügiG/EU gilt:
.
Zitat:
..Der Europäische Gerichtshof hat in der einschlägigen Entscheidung vom 25. Juli 2002 (Rs. C-459/99 – MRAX) festgestellt, dass das vorherige Visumverfahren zulässig ist. Dabei bedeutet die Visumpflicht für drittstaatsangehörige Familienangehörige nicht, dass der nach Gemeinschaftsrecht zur Einreise Berechtigte in jedem Fall an der Grenze zurückgewiesen oder ihm allein aufgrund einer unerlaubten Einreise oder eines abgelaufenen Visums im Inland die Ausstellung einer Aufenthaltskarte verweigert werden könnte. Unberührt bleibt die Befugnis, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer Verletzung der Visumpflicht einzuleiten.



redlion schrieb am 07.08.2011 um 16:43:19:
Sie hat aber schon eine Visa für den längerfristigen Aufenthalt (VISA von typ D) für Frankreich (keine Schengen Visum), sie hat noch dazu eine französische gültige Aufenthaltstitel (von der OFII gegeben unterschiedlich mit dem "Carte de séjour").

Diese Dokumente waren nicht als gültig von der ABH mitarbeiter bekannt, aber sollen schon so sein ! (das hat mir noch einmal der OFII gesagt).


Ob diese französischen AE nun Schengefähig sind
ist hier erst mal sekundär. Da deine Frau trotzdem der abgeleiteten Freizügigkeit unterliegt.

,
redlion schrieb am 07.08.2011 um 16:43:19:
Wie kann ich mich durschsetzen ?


Erst mal geht es darum dass die Grenzübertrittsbescheinigung zurückgenommen wird. Das Datum darauf nicht verfallen lassen. Notfalls muss deine Frau ausreisen.

1) Rufe morgen den Leiter der ABH an und weise ihn insbesondere auf die VwV Punkt 2.4.2.2 zum FreizügiG/EU hin. Und bitte ihn bis zur anschließenden Klärung die GÜB zurückzunehmen.
Sollte das nicht funktionieren rufst  du bei der Fachaufsichtsbehörde der ABH an und erklärst deinen Fall. (Je nach Bundesland die Bezirksregierung oder das Innenministerium) . Notfalls wendest du dich an die Fachaufsichtsstelle per e-mail

2) Deine Frau stellt einen Antrag auf Aufenthaltskarte bei der ABH. Sollte sich die ABH weigern gibt sie den Antrag schriftlich und formlos ab. Notfalls wirft sie ihn  unter Zeugen in den Behördenbriefkasten.

3) Fachaufsichtsbeschwerde bei der vorgenannten Fachaufsichtsstelle in schriftlicher Form.

4) Einschalten von SOLVIT, die Stelle der EU, die hilft wenn EU-Bürger Problem mit nationalen Behörden haben.
http://ec.europa.eu/solvit/site/index_de.htm

5) Du kannst natürlich auch den Rechtsweg gehen und versuchen das die GÜB zurückgenommen wird. Dazu wirst du aber einen Anwalt mit guten Kenntnissen im Ausländerrecht benötigen.

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von redlion am 07.08.2011 um 22:47:40
Hallo grisu1000,

erst mal vielen Dank für deine komplette Antwort.

Ich habe aber leider es nicht ganz verstanden :o

Meinst du dass meine Frau kein Visum zu eintragen brauchst ? Ich habe noch nicht sie in Deutschland gemeldet (ich habe meine Hochzeit in die Türkei gehabt und es bei der französische Botschaft gemeldet).

Meine Frau soll am Donnerstag weg sein :( Deswegen ist es sehr zeit kritisch ...

Also

1) ich probiere mal mit der Leiter der ABH zu sprechen, wenn das geht nicht, wie kann ich den verantwortlich bei der Fachaufsichtsbehörde /Bezirksregierung Nord Württemberg erreichen ?

2) Das probiere ich vielleicht später wenn diese Problem geklärt ist.

3) Die Zeit ist dafür vielleicht zu kritisch ?

4) Die Online Formular habe ich gefühlt mit erster Option (dauer soll 1 Woche sein um Infos zu kriegen ...)

5) Diese Option will ich jetzt nicht angucken... Meine Frau soll (ich hoffe jetzt) trotzdem seine Visum für Deutschland kriegen, und ich brauche eine schenelle Lösung falls jemand von der Administration ungültige Information gibt.

Nochmal vielen Dank für deine Hilfe

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von grisu1000 am 07.08.2011 um 23:47:38

redlion schrieb am 07.08.2011 um 22:47:40:
Meinst du dass meine Frau kein Visum zu eintragen brauchst ? Ich habe noch nicht sie in Deutschland gemeldet (ich habe meine Hochzeit in die Türkei gehabt und es bei der französische Botschaft gemeldet).


Grundsätzlich braucht deine Frau eine Visum  für Deutschland. Entweder hat sie eines beantragt oder ihr französischer Aufenthaltstitel ist Schengenfähig hießt sie kann damit im Schengenraum umherreisen. Ist zweiteres nicht gegeben kann ihr noch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren drohen.

Unbnommen davon hat sie jedoch nach FreizügG/EU ein Aufenthaltsrecht. D.h. die GÜB hätte nicht ausgestellt werden dürfen. In der jetzigen Situation muss sie beim Meldeamt angemeldet (Anmeldung ihres Wohnsitzes) werden und anschließend bei der ABH eine Aufenthaltskarte beantragen.

Beides ist rein deklaratorisch, das Aufenthaltsrecht hat sie schon jetzt.


redlion schrieb am 07.08.2011 um 22:47:40:
1) ich probiere mal mit der Leiter der ABH zu sprechen, wenn das geht nicht, wie kann ich den verantwortlich bei der Fachaufsichtsbehörde /Bezirksregierung Nord Württemberg erreichen ?


Zitier den entsprechenden aus VwV 2.4.2.2 zum FreizügiG/EU aus meiner Vorposting.
In BW gibts vier Regierungpräsidien, den zuständigen musst dir anhand des Sitzes der ABH suchen.
Regierungspräsidium Karlsruhe - Referat 82
http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1195920/index.html
Regierungspräsidium Karlsruhe - Referat 15
http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1195920/index.html
Regierungspräsidium Tübingen - Referat 15
http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1292058/index.html
Regierungspräsidium Freiburg - Referat 15
http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1039149/index.html

Wobei zu sagen ist, alle Auskünfte über Telefon sind nicht rechtsverbindlich. Wenn also eine Entscheidung getroffen wird verlange sie schriftlich.

Möchte die Ausichtsbehörde etwas schriftlich, dann würde ich das gleich als Fachaufsichtsbeschwerde formulieren und ihr sendet die als  FAX vorab, das geht schneller und Zeit ist ja bei euch ein Faktor.

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von Zkai am 08.08.2011 um 08:19:49

redlion schrieb am 07.08.2011 um 16:43:19:
Ich bin französich und arbeite jetzt in Deutschland mit einem deutschen Firma.


Wobei nirgends in den Beiträgen geklärt ist, ob du hier in Deutschland angemeldet bist, deinen Lebensmittelpunkt hier hast und eine Freizügigkeitsbescheinigung erhalten hast.

Sofern dem nicht so ist, könnte ich einen Teil der Probleme verstehen.

Natürlich dürfte sie trotz allem mit dem französischen Titel sich hier 3 Monate (zu touristischen Zwecken) aufhalten.

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von redlion am 08.08.2011 um 08:57:01
Hallo Zkai,

ich bin in Deutschland angemeldet. Ich habe eine Aufenthaltsbescheinigung die gleich Tag bekommen. Ich zahle meine Steuer in Deutschland. Ich werde mich für eine Freizügigkeitsbescheinigung melden. Wie definiere ich meinen Lebensmittelpunkt, das weiss ich nicht ?

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von redlion am 08.08.2011 um 10:17:00
Hallo grisu1000,

danke für deine Antwort, ist mir klarer geworden.

Ich werde dann mich erst für die FreizügiG/EU melden.

Ich probiere nochmal mit ABH wenn das geht nicht vielleicht sehe ich mit RP.

Grüsse

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von Zkai am 08.08.2011 um 10:23:24
Wenn du eine Freizügigkeitsbescheinigung hast, dann könnte deine Frau daher (wie bereits von den anderen beschrieben) ein Aufenthaltsrecht ableiten.

Lebensmittelpunkt bedeutet, dass du auch tatsächlich in Deutschland lebst und dass auf das Jahr gerechnet überwiegend.

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von redlion am 08.08.2011 um 12:23:44
Hallo zusammen,

vielen Dank für ihre Hilfe. Ich habe heute eine Email von der ABH bekommen :

Sehr geehrter Herr Redlion :#s22: ,

wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 05.08.2011. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage kann Ihnen mitgeteilt werden, dass der besuchsweise Aufenthalt Ihrer Ehefrau im Bundesgebiet rechtmäßig ist. Die Grenzübertrittsbescheinigung vom 04.08.2011 bitten wir daher als gegenstandslos zu betrachten.

Dann sagen Sie mir noch dass Sie eine Aufenthalstkarte von Frankreich oder ein Visum braucht um anzumelden...

Gibt es ein Unterschied zwischen Aufenthalstkarte und Aufenthalsttitel jetzt ist die nächste Frage ?

Dazu wie mache ich wenn es keine Grenze gibt zu prüfen dass meine Frau ab einer Zeitpunkt in Deutschland gekommen ist ?

Auf jeden Fall schon vielen Dank für alle Information und ihre Hilfe  :)  :)  :)


Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von reinhard am 08.08.2011 um 16:57:06
Aufenthaltstitel ist der Oberbegriff für alles: Das ist irgendwas, das den Aufenthalt erlaubt.

Für die Ehefrau eines Franzosen wäre es das Visum und / oder die Aufenthaltskarte.

Ich meine, dass das französische Visum schon reicht (auch für Deutschland) und sie nur noch die Aufenthaltskarte bekommt, am besten nach Dir. Aber ich wette: Wenn sie hier bei Dir lebt und Ihr irgendwo eine Heiratsurkunde habt, dann ist ihr Aufenthalt auch im 4., 5. und 6. Monat völlig legal.

Aber besser holst du Dir die Aufenthaltskarte, und sie zeigt dann Heiratsurkunde, (französisches) Visum und Deine Aufenthaltskarte, und dann sollen sie ihr einfach auch eine Aufenthaltskarte geben.

Oder Ihr fahrt nach Frankreich, und sie holt sich dort mit Dir zusammen eine französische Aufenthaltskarte.

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von redlion am 08.08.2011 um 19:30:23
Hallo reinhard,

das Problem ist dass seit die neue langfristige Visum, wird Frankreich vor ein Jahr keine Aufenthatlskarte nicht mehr geben, weil das Visum schon als Aufenthaltstitel gilt. Und es schein als es nicht bei der ABH erkannt ist ...

Deutsche Botschaft Visum eintragen passt schon, aber wird warscheinlich länger dauern...

Grüsse

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von Mutly am 09.08.2011 um 00:05:07

redlion schrieb am 08.08.2011 um 12:23:44:
Dann sagen Sie mir noch dass Sie eine Aufenthalstkarte von Frankreich oder ein Visum braucht um anzumelden...


Das stimmt nicht.
EuGH Metock.
EuGH = Europäischer Gerichtsholf.
Das Urteil Metock sagt, dass Ehegatten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sich legal aufhalten und Anspruch auf eine Aufenthaltskarte haben egal wie sie einreisen und welches Visum sie von welchem Mitgliedstaat haben oder nicht.

Siehe §§ 7(1), 7(2), 9, 10 der Freizügigkeitslinie
Diese gibt es auch auf Französisch. directive 2004/38/CE

Eine Ablehnung wäre nur nach Kapitel VI möglich. Sofern die dort genannten Punkte nicht zutreffen muss die ABH deiner Frau eine Auefenthaltskarte ausstellen, und zwar innerhalb von sechs Monaten. Und sie muss deiner Frau unverzüglich eine Bescheinigung ausstellen, dass die Angaben gemacht wurden. Diese Dokumente sind deklaratorisch. Deine Frau lebt schon legal in Deutschland, da du freizügigkeitsberechtigt bist.



Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von grisu1000 am 09.08.2011 um 18:55:43

Zkai schrieb am 08.08.2011 um 10:23:24:
Wenn du eine Freizügigkeitsbescheinigung hast, dann könnte deine Frau daher (wie bereits von den anderen beschrieben) ein Aufenthaltsrecht ableiten.


Das Aufenthaltsrecht kann die Frau nicht ableiten weil sie es schon hat. Für den Nachweis reicht IMHO der französische Pass und deutsche Meldebescheinigung des Ehegatten, die Eheurkunde und der Pass der Frau.
Wobei der Threadsteller die Freizügigkeitsbescheinigung beantragen sollte, damit sie mittelfristig relativ einfach diesen Status nachweisen kann, insbesondere wenn sie zukünftig ein Daueraufenthaltsrecht will.

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von redlion am 09.08.2011 um 21:03:38
Hallo zusammen,

ich werde dann morgen meine Freizügigkeitsbescheinigung abholen. Ich muss dann nur die Eheurkunde beweisen .... Ich habe es in französisch, aber es soll schon International sein. Ich melde mir wieder bei der ABH morgen ...

Danke für die Richtlinie Verknüpfung aber kann ich es als GrundDokument nutzen ? Es ist eine Rechtlinie und keine Gesetz ?

grisu1000 : wo kann ich das Punkt VwV 2.4.2.2 zum FreizügiG/EU finden ? In der Info4alien VwV Verknüpfung sehe ich das nicht.

Danke für alle Informationen

Btw, soll ich diese FreizügiG bei der ABH antragen ?

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von grisu1000 am 09.08.2011 um 21:13:08

redlion schrieb am 09.08.2011 um 21:03:38:
Danke für die Richtlinie Verknüpfung aber kann ich es als GrundDokument nutzen ? Es ist eine Rechtlinie und keine Gesetz ?


Es ist eine Verwaltungsvorschrift eines Gestzes und damit für die Behörden unmittelbar bindend, wie ein Gesetz':


redlion schrieb am 09.08.2011 um 21:03:38:
grisu1000 : wo kann ich das Punkt VwV 2.4.2.2 zum FreizügiG/EU finden ? In der Info4alien VwV Verknüpfung sehe ich das nicht.


ist aber hier
http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_freizuegg.pdf

Deine eigene Freizugsbescheinigung kannst du bei der ABH beantragen. Pass, Meldebescheinigung und vielleicht eine Bescheinigung über dein Arbeitsverhältnis mitnehmen

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von Mutly am 11.08.2011 um 15:57:10

redlion schrieb am 09.08.2011 um 21:03:38:
Danke für die Richtlinie Verknüpfung aber kann ich es als GrundDokument nutzen ? Es ist eine Rechtlinie und keine Gesetz ?


Die Richtlinie, die ich oben erwähnt habe, wird in jedem EU-Land im nationalen Recht umgesetzt, in Deutschland durch das FreizügG/EU. Die Richtlinie ist aber an manchen Stellen klarer und das was da steht, ist verbindlich.


Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von redlion am 11.08.2011 um 20:15:01
Ok ABH sagt nichts mehr über das Recht meiner Frau hier zu sein aber Sie meinen dass sie unbedingt eine Aufenthaltskarte haben soll :( Sie akzeptieren nicht den Visum D als Aufenthaltstitel. Es scheint als ich kann nicht mehr bei dieser Stelle tun. Ich probiere vielleicht bei RP jetzt ?

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von grisu1000 am 11.08.2011 um 22:09:06
Hast du eine Freizügigkeitsbescheinigung für dich bekommen?


redlion schrieb am 11.08.2011 um 20:15:01:
Sie meinen dass sie unbedingt eine Aufenthaltskarte haben soll 

Ja klar, wenn sie in Deutschland bleiben soll, benötigt sie eine deutsche Aufenthaltskarte. Die kann sie bei der ABH beantragen. Es ist aber eine Bescheinigung über das bereits bestehende Aufenthaltsrecht und keine Erlaubnis.

Für die Beantragung benötigt sie weder ein französisches Visum eine französische AE oder eine französische Aufenthaltskarte. Sollte die ABH auf eine dieser Dinge bestehen, so stellt deine Frau den Antrag trotzdem, formlos und schriftlich.

Du kannst das RP einschlalten wenn du bereits Eskalieren willst. Ich würde es erstmal mit dem schriftlichen Antrag probieren. Sollte ihn der Sachbearbeiter nicht Annehmen wollen, dann unter Zeugen in den Behördenbriefkasten.

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von redlion am 12.08.2011 um 20:07:06
Die ABH besteht auf die französische Aufenthaltskarte. Ich kann aus dem FreizügG/EU das schicken aber wie Mutly gesagt hatte :

http://ec.europa.eu/youreurope/citizens/residence/worker-pensioner/non-eu-family-members/spouses-children-parents_de.htm

Sie sollen über 6 Monate eine Antwort mir schicken... Ich denke sie werden nicht schnell sein wenn ich "wie ich machen will" jetzt mache.

Ist den RP weg schnell ? Vielleicht ist die Meldung bei der Deutsche Botschaft noch den schnellste jetzt ?

Grüsse

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von grisu1000 am 12.08.2011 um 20:57:19

redlion schrieb am 12.08.2011 um 20:07:06:
Sie sollen über 6 Monate eine Antwort mir schicken... Ich denke sie werden nicht schnell sein wenn ich "wie ich machen will" jetzt mache.

Erst mal den Antrag auf Aufenthaltskarte stellen, sonst passiert gar nichts. Die Rechte aus der abgeleiteten Freizügigkeit sind ja bereits vorhanden.

Du kannst noch SOLVIT einschalten. Eine Behörde die hilft wenn nationale Behörden beim Europarecht Schwierigkeiten machen.

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von redlion am 13.08.2011 um 15:15:11
Hallo grisu1000,

ich kann schon was schriftlich probieren. Dann vielleicht RP und danach SOLVIT. Die haben schon mir diese Link in meine vorletzte Post gegeben. Also schike ich eine Brief mit Einnschreiben per Post erst.

Weisst du vielleicht ob ich meine französische Familienbuch auf deutsch zuerst zu übersetzen brauche. Reicht vielleicht die internationale türkische Familienbuch ?

Grüsse

Grüsse

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von grisu1000 am 13.08.2011 um 16:04:34

redlion schrieb am 13.08.2011 um 15:15:11:
ich kann schon was schriftlich probieren.


Habt ihr die Aufenthaltskarte bereits schriftlich beantragt und alle Unterlagen beigebracht? Wenn nein, macht eine Bechwerde keinen Sinn.

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von Mutly am 13.08.2011 um 16:13:49

grisu1000 schrieb am 13.08.2011 um 16:04:34:
Habt ihr die Aufenthaltskarte bereits schriftlich beantragt und alle Unterlagen beigebracht?


Sofern das gemacht wird, soll deine Frau auch "unverzüglich" eine Bescheinigung erhalten, die für sechs Monate bescheinigt, dass die Angaben gemacht wurden, bis die Aufenthaltskarte ausgestellt wird. "Unverzüglich" heißt nicht erst nach mehreren Wochen.

Mit dem Antrag einfach die erwähnten Dokumenten einreichen und das oben im Thread erwähnte Recht erwähnen und bekannt geben, dass deine Frau freizügigkeitsberechtigt ist da du in D arbeitest. Auf ihren Status in Frankreich und wie sie nach D gekommen ist, kommt es einfach nicht an.

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von Stefan-TR am 13.08.2011 um 16:45:03

redlion schrieb am 13.08.2011 um 15:15:11:
Weisst du vielleicht ob ich meine französische Familienbuch auf deutsch zuerst zu übersetzen brauche. Reicht vielleicht die internationale türkische Familienbuch ?

Das rote Familienbuch ist in Deutschland nicht anerkannt. Ihr koennt vom tuerkischen Nüfüs Dairesi eine internationale Heiratsurkunde (Formül B) bekommen. Diese ist in Deutschland ohne Probleme anerkannt.

Vielleicht kann ja sogar ein türkisches Konsulat in eurer Nähe das Formül B für euch ausstellen.

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von redlion am 23.08.2011 um 20:53:21
Hallo zusammen,

jetzt habe ich meine Formül B aus Frankreich und aus die Türkei bekommen.

Ist die folgende in Ordnung für meine Brief ?


Antrag auf Aufenthaltskarte

Sehr geehrte Herr ....,

ich schreibe ihnen um die Antrag von meiner Fraus Aufenthaltskarte nach VwV 2.4.2.2 aus FreizügiG/EU zu stellen.

Anbei finden Sie die Dokumente die aus Freizügigkeitslinie §§7(1), 7(2), 9 und 10 benötigt sind :

1) gültige Reisepass

2) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung (Formül B)

3) Meine Freizügigkeitsbescheinigung

Mit freundlichen Grüssen

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von grisu1000 am 23.08.2011 um 22:13:26
Du kannst nicht an die ABH schreiben. Das muss deine Frau. Natürlich kannst du den Brief für Sie aufsetzen. Unterschreiben muss sie. Dokumente nicht im Original hinsenden sondern nur in Kopie, aber dazuschreiben, dass diese im Original vorgelegt werden können.

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von redlion am 08.12.2011 um 20:12:57
Hallo wieder,

mein Problem ist noch nicht gelöst ...

Ich habe an den ABH geschrieben, keine Antwort dann an den RP Stuttgart :

Sehr geehrter Herr S....k,

ich habe folgendes Anliegen :

ich brauche eine Aufenthaltsbescheinigung für meine Frau in Deutschland.

Meine Frau besitzt seit dem 17. Mai 2011 eine Aufenthaltserlaubnis in Frankreich. Da ich als Fransoze zur Zeit in Deutschland arbeite, kann sie gemäß dem VwV 2.4.2.2 aus FreizügiG/EU eine Aufenthaltsbescheinigung für Deutschland erhalten.

Ich habe bereits (anfang September) an die Ausländerbehörde eine Anfrage geschickt, allerdings habe ich keine Rückmeldung trotz der mitgeschickten Unterlagen bekommen.

Das erst Dokument soll laut der französischen Behörden als eine Aufenthaltstitel gelten.

Zusätlich finden Sie folgende Unterlagen :

Formular B : Bescheinigung über das Bestehen der Ehe

meine Freizügigkeitsbescheinigung.

Ich danke Ihnen im Voraus für ihre Unterstützung.


Dann gab die folgende Antwort !


Sehr geehrter Herr Redlion,

Herr S...k hat mich gebeten, Ihrer Anfrage nachzugehen.

Vorab möchte ich um etwas Verständnis werben, dass Ihr Anliegen bei der Ausländerbehörde beim Bürgermeisteramt der Stadt Heilbronn nicht zeitnah erledigt wurde. Die dortige Sachbearbeiterin ist Mitte September in Mutterschutz gegangen. Ihre Nachfolge ist bis auf weiteres nicht geregelt. Die Vertretung kann die Vielzahl der Fälle nicht zeitnah bewältigen.

Ungeachtet dessen habe ich mich bei der Ausländerbehörde über den Stand der Angelegenheit informiert. Es sind noch Fragen offen, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen werden kann.

Sie erhielten mit Datum vom 01.06.2010 eine Freizügigkeitsbescheinigung für die Bundesrepublik Deutschland. Am 22.10.2010 heirateten Sie in der Türkei Frau T.... Aus dem uns übersandten Visumvermerk aus dem Reisepass Ihrer Ehefrau ergibt sich, dass sie mit einem französischen Schengen-Visum zum Zweck des Familiennachzugs nach Frankreich eingereist ist und spätestens am 17.05.2011 bei Ihnen in L...eim / Frankreich Wohnung genommen hat.

Ihre Ehefrau ist zwar mit dem erforderlichen Visum nach Frankreich eingereist. An sich hätte sie nach 6 Monaten Aufenthalt einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gehabt, die ihr von der zuständigen Ausländerbehörde in Straßburg offensichtlich nicht ausgestellt wurde. Dem Regierungspräsidium Stuttgart ist aus anderen Fällen bekannt, dass die französischen Behörden hierbei nicht immer die europäische Rechtslage beachten. Damit die Aufenthaltskarte nun von der Ausländerbehörde in Heilbronn Ihrer Ehefrau ausgestellt werden kann, ist noch zu klären, weshalb sie zur Anmeldung in Frankreich kam, obwohl Sie eine Freizügigkeitsbescheinigung seit 01.06.2010 besitzen und seither auch in Heilbronn wohnrechtlich gemeldet sind.

Gibt es eine Abmeldungsbestätigung Ihres Wohnorts in Frankreich oder sonstige Nachweise, dass die Wohnung in L...m / Frankreich aufgelöst wurde? Es wird aus Ihren Ausführungen nicht deutlich, wann Sie Ihren Wohnsitz nach dem 01.06.2010 wieder nach Frankreich verlegt und danach wieder in Deutschland genommen haben. Die Ausländerbehörde zeigte sich etwas verwundert darüber, dass Sie Ihren Wohnsitz von Frankreich kommend in Heilbronn genommen haben, tatsächlich in O...m arbeiten. Was sind die Hintergründe hierfür?

Aus diesen Umständen heraus herrscht bei der Ausländerbehörde der Verdacht einer Scheinehe vor. Um dem entgegen zu treten, wollte die Ausländerbehörde noch Fragen in diesem Zusammenhang an Sie richten. Wäre es Ihnen möglich auch zu diesem Gesichtspunkt eine Stellungnahme abzugeben?

Sobald Sie dem Regierungspräsidium Stuttgart die Informationen zukommen lassen, werden wir Sie über das weitere Vorgehen informieren.

Mit freundlichen Grüßen

J...n R...e

Da habe ich die folgende antwortet :

Sehr geehrter Herr R....e,

ich danke Ihnen für Ihr ausführliches Schreiben. Zudem bitte ich Sie, meine Verzögerung zu entschuldigen.

Im Folgenden möchte ich meine Situation, und insbesondere die meiner Frau noch näher erklären.

Ich arbeite als Franzose für das Unternehmen XXXX, das eine Beraterfirma ist. XXXXX hat als Kunde B....h in XXXX und dort arbeite ich zurzeit.

Da ich länger als 6 Monate in Deutschland arbeiten werde, habe ich eine Wohnung in Heilbronn bezogen. Ich habe aber immer noch meine Wohnung in Frankreich und fahre jedes Wochenende dorthin.

Ich möchte in Zukunft zurück nach Frankreich, und meine Frau hat auch mehr Beziehung zu Frankreich.

Deswegen haben wir entscheiden, ein Visum nach Frankreich zu beantragen.

Ich zahle aber meine Steuer in Deutschland und habe schon eine gesetzliche Krankenversicherung hier.

Bis meine Frau eine Arbeit in Frankreich annehmen kann, wollte ich sie hier anmelden, so dass ich meine Steuerklasse ändern kann, und sie regelmäßig hierher kommen kann.

Die französische Behörden sehen vor, dass das 1 jährige Visum erst fertig sein soll, bevor dass sie eine Aufenthaltskarte bekommen kann.

Dieses Visum soll wie die Aufenthaltskarte, als ein gültige europäischer Aufenthaltstitel gelten.

Ich hoffe, dass diese Stellungsnahme verständlich und nachvollziehbar ist und ich stehe gerne zur Verfügung für eventuelle weitere Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

Ich habe aber leider die folgende Antwort bekommen :


Sehr geehrter Herr Redlion,

die Sachlage Ihrer Ehefrau stellt sich dem Regierungspräsidium Stuttgart so dar: sie ist im Besitz eines Schengen-Visums der Kategorie D, das bis zum April 2012 für mehrere Einreisen zu Besuchszwecken gültig ist. Sie darf sich maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten im Schengen-Gebiet aufhalten. Eine Aufenthaltskarte wurde ihr von den französischen Behörden nicht ausgestellt.

Für die dauerhafte Einreise in das Bundesgebiet benötigt Ihre Ehefrau daher ein Visum, das zum Familiennachzug berechtigt (§ 2 Abs. 4 Freizügigkeitsgesetz/EU - Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt.). Die Ausländerbehörde beim Bürgermeisteramt der Stadt Heilbronn hat mir versichert, dass Ihre Ehefrau nach Einreise mit dem rechtlich vorgesehenen Visum zügig die Aufenthaltskarte nach deutschem Recht erhalten kann.

Soweit Solvit sich auf die Richtlinie 2004/38/EG, die sogenannten Freizügigkeitsrichtlinie, beruft, ist diese für uns deutschen Ausländerbehörden nicht unmittelbar anwendbar. Denn wir sind an die Spezialbestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU gebunden, das aus der Richtlinie 2004/38/EG entstanden ist. Ein Rückgriff auf die Richtlinie ist daher nur in Auslegungsfragen geboten. Hierfür sieht das Regierungspräsidium Stuttgart keine Veranlassung.

Wir regen daher an, dass Ihre Ehefrau in die Türkei zurückkehrt und bei der deutschen Auslandsvertretung in der Türkei (in der Regel ein deutsches Konsulat) das entsprechende Visum zum Zweck des Familiennachzugs zu Ihnen nach Deutschland beantragt. Die Ausländerbehörde beim Bürgermeisteramt der Stadt Heilbronn ist außerdem bereit, Ihnen zur Vorlage bei der deutschen Auslandsvertretung eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde für den Visumsantrag mitzugeben. Bitte setzen Sie sich daher mit Frau M...., Telefon 0 ..., in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen


Da hat mir SOLVIT Frankreich bieten die folgende zu antworten :

Solvit Deutschland beim Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Technologie ist zur Einholung aller Auskünfte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Betreff des anhängigen Verfahrens meiner Ehefrau berechtigt.

Ich werde verrückt, da gibts eine Regelung um die EU Sachen zu vereibaren aber die Länder verhalten sich unterschiedlich...

FR wird keine Aufenthalts karte geben, DE fragt für eine... Vor dieser Regelung hätte FR schon mir was gegeben und ich hätte dann keine Problem.

Total Wahnsinn

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von EuroMover am 09.12.2011 um 05:51:55
It is 100% irrelevant what you did or did not do with your wife in France.

Facts:
(1) You are now in Germany and are working there, so you are fully legal.   
(2) You are married to your wife. 
(3) Those things together means she has a very clear legal right to stay in Germany. 
(4) She can only be refused if she is a threat to national security, there are serious public policy problems with her, or if she has serious contageous diseases.

The 2002 ECJ case C-459/99 (MRAX vs Kingdom of Belgium) is very important for your situation (English, German, French).   I would try to refer to it in every communication you have with them.


Zitat:
Operative part

2. On a proper construction of Article 4 of Directive 68/360 and Article 6 of Directive 73/148, a Member State is not permitted to refuse issue of a residence permit and to issue an expulsion order against a third country national who is able to furnish proof of his identity and of his marriage to a national of a Member State on the sole ground that he has entered the territory of the Member State concerned unlawfully.



Zitat:
Tenor

2. Artikel 4 der Richtlinie 68/360 und Artikel 6 der Richtlinie 73/148 sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht gestatten, dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der seine Identität und die Tatsache, dass er mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet ist, nachweisen kann, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verweigern und ihm gegenüber eine Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zu ergreifen, nur weil er illegal in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist ist.



Zitat:
Dispositif

2) Les articles 4 de la directive 68/360 et 6 de la directive 73/148 doivent être interprétés en ce sens qu'ils n'autorisent pas un État membre à refuser de délivrer un titre de séjour et à prendre une mesure d'éloignement à l'encontre du ressortissant d'un pays tiers, qui est en mesure de rapporter la preuve de son identité et de son mariage avec un ressortissant d'un État membre, au seul motif qu'il est entré irrégulièrement sur le territoire de l'État membre concerné.

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von EuroMover am 09.12.2011 um 06:19:04
Sorry, I am not 100% clear: Is your wife presently angemeldet in Germany? 

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von grisu1000 am 09.12.2011 um 13:50:19
So aus deinen Antworten werde ich nicht ganz schlau. Und dass führt nicht nur bei der ABH zur Verwirrung. Dein Arbeitgeber ist in Frankreich, du wohnst in Deutschland, bist jedes Wochenende in Frankreich (Wo du auch noch gemeldet bist und eine AT beantragt hast), und zahlst deine Steuern hier in Deutschland.
Ich hoffe du fährst nicht Zweigleisig und versuchtst gleichzeitig in Frankreich einen AT (In Frankreich seit ihr nicht Freizügigkeitsberechtigt) und in Deutschland eine Aufenthaltskarte zu bekommen.

Ohne das du deine Situation genau beschreibst ist eine vernünftige Auskunft nicht möglich, insbesondere ob du überhaupt Freizügigkeitsberechtigt bist.

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von redlion am 09.12.2011 um 16:42:41
Hello, thanks for your concern Euromover : my wife is not angemeldet in DE, she is "angemeldet in FR".

Hallo grisu1000, ich habe die französische Staatsangehörigkeit, ich wohne in die Grenze FR/DE. Ich war erst mit eine FR Dienstleister hier in DE zu arbeiten, seit 1 und halb Jahre arbeite ich jetzt mit einem DE Dienstleister. Diese Dienstleister sind International und haben Branchen in DE und FR. Mein Ziel ist wieder in FR zu arbeiten und meine Frau mehr Beziehung mit FR deswegen haben wir gedacht ein Visum nach FR zu beeintragen. Ich habe auch viel Leute hier angefragt wenn es möglich wäre, die haben gemeint die einzige Sache ist die Aufenthaltskarte hier in DE zu zeigen um die Anmeldung zu tun.

Also ich will nicht zwei Aufenthaltstitel, ich will einfach meine Frau hier Anmelden so dass ich meine berufliche Versicherung für Sie nutzen kann und auch meine Steuerklasse wenn möglich ändern...

Ich möchte auch die Möglichkeit haben dass Sie hier kommen kann wenn Sie nichts in FR zu tun hat.

Grüsse

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von grisu1000 am 09.12.2011 um 18:38:11

redlion schrieb am 09.12.2011 um 16:42:41:
Hello, thanks for your concern Euromover : my wife is not angemeldet in DE, she is "angemeldet in FR".


Ohne Anmeldung keine Aufenthaltskarte.

Du fährst zweigleisig, und genau dies hat nun deine Probleme verursacht. Insbesondere da nicht genau feststeht wo nun euer Lebensmittelpunkt ist.  Aus den Antworten der RP entnehme ich das die deutschen Behörden vermuten du willst eine Freizügigkeit konstruieren um für deine Frau einen Aufenthaltstitel in Deutschland zu bekommen.


redlion schrieb am 09.12.2011 um 16:42:41:
Mein Ziel ist wieder in FR zu arbeiten und meine Frau mehr Beziehung mit FR deswegen haben wir gedacht ein Visum nach FR zu beeintragen. Ich habe auch viel Leute hier angefragt wenn es möglich wäre, die haben gemeint die einzige Sache ist die Aufenthaltskarte hier in DE zu zeigen um die Anmeldung zu tun.


Was andere Leute sagen und ihr in eine Paar Jahren vorhabt ist erst mal nebensächlich. Ich empfehle dir folgerndermaßen vorzugehen, wenn du die die nächsten ein bis zwei Jahre in Deutschland arbeitest und auch in Deutschland bezahlt wirst. Dann bist du Freizügigkeitsberechtigt.

Möglichkeit 1:
Du meldest deine Frau in Frankreich ab und in Deutschland an. Einen eventuell laufenden Antrag auf Visa/Aufenthaltstitel in Frankreich beendet deine Frau. Die Meldebescheinigung reichst zusammen mit der schriftlichen Nachfrage auf eine Aufenthaltskarte oder der Bescheinigung das alle erforderliche Angaben gemacht wurden bei der ABH ein. Damit genießt deine Frau die abgeleitete Freizügigkeit. Die Aufenthaltkarte ist rein deklaratorisch das Aufenthaltrecht hat sie sofort. Bei Behörden, einschl. Krankenversicherung etc. sollt erst mal deine Freizügigkeitsbescheinigung einschl. Eheurkunde und Meldebescheinigung reichen.

Ein Visaverfahren muss nicht nachgeholt werden, Vorabzustimmung der ABH ist nicht erforderlich.  Nach EuGH Urteil MRAX C-459/99 ist dies nicht Erforderlich. Diese Urteil ist unmittelbar geltendes Recht und bricht im Zweifelsfall deutsche Bestimmungen.

Mit der Aufenthaltskarte kann sie später bis zu 90 Tage im 180 Tagezeitraum in Frankreich bleiben. Da sie von Deutschland als schengenfähig gemeldet wurde. Bei Rückkehr nach Frankreich kann sie dann die EU-Freizügigkeit mitnehmen. (EuGH vom 07.07.1992 Singh C-370/90)


redlion schrieb am 09.12.2011 um 16:42:41:
ch möchte auch die Möglichkeit haben dass Sie hier kommen kann wenn Sie nichts in FR zu tun hat.


Wenn das die 2. Mpglichkeit ist stellt sie in Frankreich den Antrag auf einene Aufenthaltstitel. Damit oder auch schon mit dem Visa D über ein Jahr kann sie im 180 Tage Zeitraum bis zu 90 Tage in Deutschland verweilen. Der französische Aufenthaltstitel muss schengenfähig sein, was er normalerweise auch ist. Will sie hier Arbeiten gilt nur Möglichkeit 1.

Da du Freizügigkeit genießt sind eininge Punkte die der RP geschrieben hat falsch:


Zitat:
Für die dauerhafte Einreise in das Bundesgebiet benötigt Ihre Ehefrau daher ein Visum, das zum Familiennachzug berechtigt (§ 2 Abs. 4 Freizügigkeitsgesetz/EU - Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt.)

Der RP sollte auch die Verwaltungsvorschriften für das FreizügG/EU lesen. Da steht drin das ein einfaches Einreisevisa ohne Zustimmung der ABH genügt. So stehts auch im Visahandbuch der EU das für deutsche Behörden bindend ist.


Zitat:
Wir regen daher an, dass Ihre Ehefrau in die Türkei zurückkehrt und bei der deutschen Auslandsvertretung in der Türkei (in der Regel ein deutsches Konsulat) das entsprechende Visum zum Zweck des Familiennachzugs zu Ihnen nach Deutschland beantragt. Die Ausländerbehörde beim Bürgermeisteramt der Stadt Heilbronn ist außerdem bereit, Ihnen zur Vorlage bei der deutschen Auslandsvertretung eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde für den Visumsantrag mitzugeben. Bitte setzen Sie sich daher mit Frau M...., Telefon 0 ..., in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen

Das macht sie natürlich nicht, ein Visanachholung ist bei abgleiteter Freizügigkiet nicht vorgesehen. Siehe mein vorhergesagtes zum Einreisevisa und EuGH Urteil MRAX C-459/99. Im Zweifelsfall, wenn ihr an der Grenze steht müsst der Grenzbeamte ein Einreisevisa an der Grenze ausstellen. Also macht das keinen Sinn. Sie hat ein gültiges Visa


redlion schrieb am 08.12.2011 um 20:12:57:
Da hat mir SOLVIT Frankreich

Du musst dich an  SOLVIT Deutschland wenden, du hasst Problem mit deutschen Behörden.

Schreibe deinen Vorgang an SOLVIT Deutschland und schicke eine Kopie des Schriftverkehrs der Behörde mit.





Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von redlion am 09.12.2011 um 19:09:39
Hallo grisu1000,

danke nochmal für deine Antwort. Ich habe SOLVIT FR kontaktiert, weil mein deutsch nicht genug ist um diese Sache zu behandlen. In den Prozess hat SOLVIT FR / SOLVIT DE kontaktiert. Da kümmert sich SOLVIT DE schon mit meinem Problem. Also ich werde vielleicht noch deine Pünkte und den von Euromover an SOLVIT DE weiterleiten, wenn das hilft.

Grüsse

Titel: Re: Ungültige Grenzübertrittsbescheinigung ?
Beitrag von Märchenprinz am 09.12.2011 um 19:31:18

Zitat:
hier Anmelden so dass ich meine berufliche Versicherung für Sie nutzen kann und auch meine Steuerklasse wenn möglich ändern...



Hallo,
nur so als Hinweis:
im Steuerrecht hat der Begriff "gewöhlicher Aufenthalt" eine ganz eigene Definition und ist absolut losgelöst vom Ausländerrecht.

Sollte Sich deine Frau trotz Aufenthaltskarte und Anmeldung weniger als 180d/anno in Deutschland aufhalten werden und Du machstest durch Steuerklassenwechsel vom Ehegattensplitting gebraucht, besteht die Möglichkeit, daß du dich (nicht nur der leichtfertigen) Steuerverkützung strafbar machen könntest.

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