Hallo wieder,
mein Problem ist noch nicht gelöst ...
Ich habe an den
ABH geschrieben, keine Antwort dann an den RP Stuttgart :
Sehr geehrter Herr S....k,
ich habe folgendes Anliegen :
ich brauche eine Aufenthaltsbescheinigung für meine Frau in Deutschland.
Meine Frau besitzt seit dem 17. Mai 2011 eine Aufenthaltserlaubnis in Frankreich. Da ich als Fransoze zur Zeit in Deutschland arbeite, kann sie gemäß dem
VwV 2.4.2.2 aus FreizügiG/EU eine Aufenthaltsbescheinigung für Deutschland erhalten.
Ich habe bereits (anfang September) an die Ausländerbehörde eine Anfrage geschickt, allerdings habe ich keine Rückmeldung trotz der mitgeschickten Unterlagen bekommen.
Das erst Dokument soll laut der französischen Behörden als eine Aufenthaltstitel gelten.
Zusätlich finden Sie folgende Unterlagen :
Formular B : Bescheinigung über das Bestehen der Ehe
meine Freizügigkeitsbescheinigung.
Ich danke Ihnen im Voraus für ihre Unterstützung.
Dann gab die folgende Antwort !
Sehr geehrter Herr Redlion,
Herr S...k hat mich gebeten, Ihrer Anfrage nachzugehen.
Vorab möchte ich um etwas Verständnis werben, dass Ihr Anliegen bei der Ausländerbehörde beim Bürgermeisteramt der Stadt Heilbronn nicht zeitnah erledigt wurde. Die dortige Sachbearbeiterin ist Mitte September in Mutterschutz gegangen. Ihre Nachfolge ist bis auf weiteres nicht geregelt. Die Vertretung kann die Vielzahl der Fälle nicht zeitnah bewältigen.
Ungeachtet dessen habe ich mich bei der Ausländerbehörde über den Stand der Angelegenheit informiert. Es sind noch Fragen offen, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen werden kann.
Sie erhielten mit Datum vom 01.06.2010 eine Freizügigkeitsbescheinigung für die Bundesrepublik Deutschland. Am 22.10.2010 heirateten Sie in der Türkei Frau T.... Aus dem uns übersandten Visumvermerk aus dem Reisepass Ihrer Ehefrau ergibt sich, dass sie mit einem französischen Schengen-Visum zum Zweck des Familiennachzugs nach Frankreich eingereist ist und spätestens am 17.05.2011 bei Ihnen in L...eim / Frankreich Wohnung genommen hat.
Ihre Ehefrau ist zwar mit dem erforderlichen Visum nach Frankreich eingereist. An sich hätte sie nach 6 Monaten Aufenthalt einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gehabt, die ihr von der zuständigen Ausländerbehörde in Straßburg offensichtlich nicht ausgestellt wurde. Dem Regierungspräsidium Stuttgart ist aus anderen Fällen bekannt, dass die französischen Behörden hierbei nicht immer die europäische Rechtslage beachten. Damit die Aufenthaltskarte nun von der Ausländerbehörde in Heilbronn Ihrer Ehefrau ausgestellt werden kann, ist noch zu klären, weshalb sie zur Anmeldung in Frankreich kam, obwohl Sie eine Freizügigkeitsbescheinigung seit 01.06.2010 besitzen und seither auch in Heilbronn wohnrechtlich gemeldet sind.
Gibt es eine Abmeldungsbestätigung Ihres Wohnorts in Frankreich oder sonstige Nachweise, dass die Wohnung in L...m / Frankreich aufgelöst wurde? Es wird aus Ihren Ausführungen nicht deutlich, wann Sie Ihren Wohnsitz nach dem 01.06.2010 wieder nach Frankreich verlegt und danach wieder in Deutschland genommen haben. Die Ausländerbehörde zeigte sich etwas verwundert darüber, dass Sie Ihren Wohnsitz von Frankreich kommend in Heilbronn genommen haben, tatsächlich in O...m arbeiten. Was sind die Hintergründe hierfür?
Aus diesen Umständen heraus herrscht bei der Ausländerbehörde der Verdacht einer Scheinehe vor. Um dem entgegen zu treten, wollte die Ausländerbehörde noch Fragen in diesem Zusammenhang an Sie richten. Wäre es Ihnen möglich auch zu diesem Gesichtspunkt eine Stellungnahme abzugeben?
Sobald Sie dem Regierungspräsidium Stuttgart die Informationen zukommen lassen, werden wir Sie über das weitere Vorgehen informieren.
Mit freundlichen Grüßen
J...n R...e
Da habe ich die folgende antwortet :
Sehr geehrter Herr R....e,
ich danke Ihnen für Ihr ausführliches Schreiben. Zudem bitte ich Sie, meine Verzögerung zu entschuldigen.
Im Folgenden möchte ich meine Situation, und insbesondere die meiner Frau noch näher erklären.
Ich arbeite als Franzose für das Unternehmen XXXX, das eine Beraterfirma ist. XXXXX hat als Kunde B....h in XXXX und dort arbeite ich zurzeit.
Da ich länger als 6 Monate in Deutschland arbeiten werde, habe ich eine Wohnung in Heilbronn bezogen. Ich habe aber immer noch meine Wohnung in Frankreich und fahre jedes Wochenende dorthin.
Ich möchte in Zukunft zurück nach Frankreich, und meine Frau hat auch mehr Beziehung zu Frankreich.
Deswegen haben wir entscheiden, ein Visum nach Frankreich zu beantragen.
Ich zahle aber meine Steuer in Deutschland und habe schon eine gesetzliche Krankenversicherung hier.
Bis meine Frau eine Arbeit in Frankreich annehmen kann, wollte ich sie hier anmelden, so dass ich meine Steuerklasse ändern kann, und sie regelmäßig hierher kommen kann.
Die französische Behörden sehen vor, dass das 1 jährige Visum erst fertig sein soll, bevor dass sie eine Aufenthaltskarte bekommen kann.
Dieses Visum soll wie die Aufenthaltskarte, als ein gültige europäischer Aufenthaltstitel gelten.
Ich hoffe, dass diese Stellungsnahme verständlich und nachvollziehbar ist und ich stehe gerne zur Verfügung für eventuelle weitere Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Ich habe aber leider die folgende Antwort bekommen :
Sehr geehrter Herr Redlion,
die Sachlage Ihrer Ehefrau stellt sich dem Regierungspräsidium Stuttgart so dar: sie ist im Besitz eines Schengen-Visums der Kategorie D, das bis zum April 2012 für mehrere Einreisen zu Besuchszwecken gültig ist. Sie darf sich maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten im Schengen-Gebiet aufhalten. Eine Aufenthaltskarte wurde ihr von den französischen Behörden nicht ausgestellt.
Für die dauerhafte Einreise in das Bundesgebiet benötigt Ihre Ehefrau daher ein Visum, das zum Familiennachzug berechtigt (§ 2 Abs. 4 Freizügigkeitsgesetz/EU - Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt.). Die Ausländerbehörde beim Bürgermeisteramt der Stadt Heilbronn hat mir versichert, dass Ihre Ehefrau nach Einreise mit dem rechtlich vorgesehenen Visum zügig die Aufenthaltskarte nach deutschem Recht erhalten kann.
Soweit Solvit sich auf die Richtlinie 2004/38/EG, die sogenannten Freizügigkeitsrichtlinie, beruft, ist diese für uns deutschen Ausländerbehörden nicht unmittelbar anwendbar. Denn wir sind an die Spezialbestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU gebunden, das aus der Richtlinie 2004/38/EG entstanden ist. Ein Rückgriff auf die Richtlinie ist daher nur in Auslegungsfragen geboten. Hierfür sieht das Regierungspräsidium Stuttgart keine Veranlassung.
Wir regen daher an, dass Ihre Ehefrau in die Türkei zurückkehrt und bei der deutschen Auslandsvertretung in der Türkei (in der Regel ein deutsches Konsulat) das entsprechende Visum zum Zweck des Familiennachzugs zu Ihnen nach Deutschland beantragt. Die Ausländerbehörde beim Bürgermeisteramt der Stadt Heilbronn ist außerdem bereit, Ihnen zur Vorlage bei der deutschen Auslandsvertretung eine
Vorabzustimmung der Ausländerbehörde für den Visumsantrag mitzugeben. Bitte setzen Sie sich daher mit Frau M...., Telefon 0 ..., in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
Da hat mir SOLVIT Frankreich bieten die folgende zu antworten :
Solvit Deutschland beim Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Technologie ist zur Einholung aller Auskünfte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Betreff des anhängigen Verfahrens meiner Ehefrau berechtigt.
Ich werde verrückt, da gibts eine Regelung um die EU Sachen zu vereibaren aber die Länder verhalten sich unterschiedlich...
FR wird keine Aufenthalts karte geben, DE fragt für eine... Vor dieser Regelung hätte FR schon mir was gegeben und ich hätte dann keine Problem.
Total Wahnsinn