redlion schrieb am 07.08.2011 um 16:43:19:Ich bin französich und arbeite jetzt in Deutschland mit einem deutschen Firma.
Damit fällst du unter die EU-Freizügigkeit und damit in Deutschland unter das FreizügG/EU. Hast du eine Freizügigkeitsbescheinigung. Wenn nein solltest du die beantragen. Es ist aber keine Erlaubnis sondern nur eine Bescheinigung.
redlion schrieb am 07.08.2011 um 16:43:19:Ich habe das folgende Problem, ich bin letzte Woche nach
ABH mit meiner Frau gewesen um zu fragen wenn es möglich für ihr eine Aufenthaltserlaubniss zu beeintragen wäre.
Deine Frau fällt mit Grenzübertritt unter die abgeleitete Freizügigkeit und damit ebenfalls unter das FreizügG/EU und nicht unter das
AufenthG. Sie hat mit Einreise das Recht auf Aufenthalt und das Recht eine Arbeit anzunehmen. Sie braucht dazu keine Erlaubnis muss aber der Meldepflicht nachkommen und eine Aufenthaltskarte bei der
ABH beantragen. Diese Aufenthaltskarte ist aber keine Erlaubnis sondern eine reine Bescheinigung.
redlion schrieb am 07.08.2011 um 16:43:19:Da hat Sie eine Grenzübertrittsbescheinigung bekommen
Erste Frage bis wann muss Sie den Ausreisen? Wie zeitkritisch ist die Sache? Eine
GÜB wäre eigentlich nur möglich wenn vorher schriftlich das Nichtbestehen der Freizügigkeit festgestellt wurde.
Der Sachbearbeiter nahm wahrscheinlich fälschlicherweise an das eine Visumspflicht besteht, auch wenn diese bestehen würde gilt aber nach
VwV 2.4.2.2 zum FreizügiG/EU gilt:
.
Zitat:..Der Europäische Gerichtshof hat in der einschlägigen Entscheidung vom 25. Juli 2002 (Rs. C-459/99 – MRAX) festgestellt, dass das vorherige Visumverfahren zulässig ist. Dabei bedeutet die Visumpflicht für drittstaatsangehörige Familienangehörige nicht, dass der nach Gemeinschaftsrecht zur Einreise Berechtigte in jedem Fall an der Grenze zurückgewiesen oder ihm allein aufgrund einer unerlaubten Einreise oder eines abgelaufenen Visums im Inland die Ausstellung einer Aufenthaltskarte verweigert werden könnte. Unberührt bleibt die Befugnis, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer Verletzung der Visumpflicht einzuleiten.
redlion schrieb am 07.08.2011 um 16:43:19:Sie hat aber schon eine Visa für den längerfristigen Aufenthalt (VISA von typ D) für Frankreich (keine Schengen Visum), sie hat noch dazu eine französische gültige Aufenthaltstitel (von der OFII gegeben unterschiedlich mit dem "Carte de séjour").
Diese Dokumente waren nicht als gültig von der
ABH mitarbeiter bekannt, aber sollen schon so sein ! (das hat mir noch einmal der OFII gesagt).
Ob diese französischen
AE nun Schengefähig sind
ist hier erst mal sekundär. Da deine Frau trotzdem der abgeleiteten Freizügigkeit unterliegt.
,
redlion schrieb am 07.08.2011 um 16:43:19:Wie kann ich mich durschsetzen ?
Erst mal geht es darum dass die Grenzübertrittsbescheinigung zurückgenommen wird. Das Datum darauf nicht verfallen lassen. Notfalls muss deine Frau ausreisen.
1) Rufe morgen den Leiter der
ABH an und weise ihn insbesondere auf die
VwV Punkt 2.4.2.2 zum FreizügiG/EU hin. Und bitte ihn bis zur anschließenden Klärung die
GÜB zurückzunehmen.
Sollte das nicht funktionieren rufst du bei der Fachaufsichtsbehörde der
ABH an und erklärst deinen Fall. (Je nach Bundesland die Bezirksregierung oder das Innenministerium) . Notfalls wendest du dich an die Fachaufsichtsstelle per e-mail
2) Deine Frau stellt einen Antrag auf Aufenthaltskarte bei der
ABH. Sollte sich die
ABH weigern gibt sie den Antrag schriftlich und formlos ab. Notfalls wirft sie ihn unter Zeugen in den Behördenbriefkasten.
3) Fachaufsichtsbeschwerde bei der vorgenannten Fachaufsichtsstelle in schriftlicher Form.
4) Einschalten von SOLVIT, die Stelle der EU, die hilft wenn EU-Bürger Problem mit nationalen Behörden haben.
http://ec.europa.eu/solvit/site/index_de.htm5) Du kannst natürlich auch den Rechtsweg gehen und versuchen das die
GÜB zurückgenommen wird. Dazu wirst du aber einen Anwalt mit guten Kenntnissen im Ausländerrecht benötigen.