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Wohnsitz AN/Abmelden Eheleute Schengen Aufenthalt (Gelesen: 5.771 mal)
BertB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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23.05.2011 um 20:11:43
 
Liebe Forenmitglieder -

bin mal wieder mit einem Thema konfrontiert das mich überfodert. Das ganze kann ich auf 2 Fragen eingrenzen. Einsortiert hab ich das mal unter Randthemen ...

1) Muss sich die mit einem Deutschen verheiratete Nicht-EU-Ausländerin mit dem deutschen Wohnsitz abmelden sobald der Schengen Aufenthalt beendet ist? [Lebensmittelpunkt der Eheleute wäre ja nach wie vor D - halt zeitlich eingegrenzt durch die Zeiten der Schengenregelung - es hängen ja auch ein paar geringfügige Dinge wie Bankkonto und KV daran]

2) Kann die ABH eine Visaantrag nicht bearbeiten der von einer Botschaft zur Zustimmung übermittelt ist und der Antragsteller noch am Wohnort der Ehepartners gemeldet ist?

3) Nebenfrage: werden Ausreisen an Flughäfen nicht per Name/Pass registriert - und so Verstöße gegen Visa und Aufenthaltsbestimmungen nicht explizit erfasst und entdeckt? Müssen die armen Zollbeamte die verschmierten Ein- und Ausreise Stempel alle auf die schnelle lesen und interpretieren können? Wäre ja mal ne echte Leistung!

finde die Thesen meiner ABH sehr gewagt ... um es wohlwollend auszudrücken. Begründungen werden keine angegeben. Zur Anwendung käme das bayrische Meldegesetz. ...

Kennt jemand ähnliche Fälle - und Lösungen?

Gruss
BertB
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erne
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Antwort #1 - 23.05.2011 um 21:13:01
 
zu 1.
ein ähnliches Thema hatten wir schon hier
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1304945616

wobei ich nicht verstehe, wie eine KV daranhöngen kann.
Was für eine KV?


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BertB
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Antwort #2 - 23.05.2011 um 21:17:57
 
welche KV?
die deutche Familien Krankenversicherung ...
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Antwort #3 - 23.05.2011 um 21:47:19
 
BertB schrieb am 23.05.2011 um 21:17:57:
Familien Krankenversicherung ... 

sie ist ohne AE bei dir in der Familienkrankenversicherung versichert?
Gesetzlich oder Privat?
Ohne gewöhnlichen Wohnsitz in D?
Sei nicht überrascht, wenn die Versicherung im Zweifelsfalle die Regulierung der Kosten verweigert, denn der gwähnliche Wohnsitz in D ist üblicherweise die Voraussetzung dafür.
Und nur mit Schengenvisum (oder visumfreien Aufenthalt, sofern erlaubt) hat man keinen gewöhnlichen Aufenthalt in D.

edit:
hmmm ... ich glaube, ich bin da einem Irrtum meinerseits aufgesessen. Wodurch wird der Schengenaufenthalt deiner Frau beendet und welchen AT hat/hatte sie bis zum Ende des Aufenthalts?
Und wodurch zeigt sich, dass der Lebensmittelpunkt nach wie vor für die Eheleute in D ist?
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BertB
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Antwort #4 - 23.05.2011 um 23:10:57
 
tut mir leid - ich kenn die Begriffe "gewöhnlichen Aufenthalt" nicht - und weiß auch nicht wo dieser definiert ist - hört sich nach Steuerrecht an und nicht nach Melderecht. Wie definiert sich dann "Lebensmittelpunkt"? Ich denke schonmal das der Lebensmittelpunkt von Ehepartner anders ermittelt wird als der von Alleinstshenden. Kenn ich aus anderen Diskussionsn um das Thema  Hauptwohnsitz und Zweitwohnung

Zum Thema AT für KV erforderlich: schwangere Ausländerinnen von deutschen Ehepartner könnten demnach nie die Familienversicherung für die Geburt Ihres Kindes in Aapsruch nehmen - wenn nicht vorher bereits über die A1 Schiene ein echter AT zugeteilt wäre. Kann schon deshalb nicht sein. Im übrigen sind bereits Kosten ohne Probleme übernommen und abgerechnet worden....
Ist aber eigentlich nicht die Frage die ich gestellt hatte -

Der erste Link war schon sehr hilfreich, belegt aber mE die völlige Ahnungslosigkeit die viele bei diesem Thema befällt. ich  glaube ja das liegt daran weil dies nicht so besonders wichtig ist.

Die mir jetzt begegnete Aussage "können Visa Antrag nicht bearbeiten weil noch in D gemeldet" halte ich zB. für völligen Humbug.

danke trotzdem für die Mühe
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Antwort #5 - 24.05.2011 um 01:59:04
 
BertB schrieb am 23.05.2011 um 23:10:57:
Die mir jetzt begegnete Aussage "können Visa Antrag nicht bearbeiten weil noch in D gemeldet" halte ich zB. für völligen Humbug.


Ja, aus dem Grund, dass eine Meldung nach Melderecht hier  kein Hinderungsgrund für ein Verwaltungverfahren ist. Die ABH kann theoretisch den Antrag ablehnen, aber nicht die Bearbeitung verweigern. Aber den Ablehnunggrund möchte ich gerne lesen.

Die Sache mit dem Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ist nicht einfach und je nach AO, BGB, Meldegesetz und sonstigen Gesetzen unterschiedlich geregelt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 24.05.2011 um 14:48:39
 
BertB
zu dem Thema habe ich noch nichts vernünftiges gefunden.

Ein Wohnung ist ein umschlossener Raum zum Wohnen und Schlafen.  Essen und Schlafen. Das ist so ein Standardfloskel aus dem Kommentar von Bötcher/Ehmann zjm Art 13 MeldeG.

Bayr. Behörden argumentieren gelegentlich, dass eine Ausreise aus der Bundesrepublik und eine Verlassen der Wohnung zu einer Abmeldung führen muss.

Mir ist kein veröffentlichtes Urteil bekannt, wo zu dieser Thematik Stellung genommen wird.

Das müsste evt. auch bedeuten, dass ein von einer deutschen Firma Entsandter keinen Wohnsitz mehr hat, ein Soldat der 3 Monate in einem internationalen Einsatz ist ebenfalls nicht, ...

Auch müsste in D jemand mit einem weiteren Wohnsitz immer an und abmelden, wenn er ihn für längere Zeit nicht mehr benutzt.

Denn deine Frau wird selbst bei Verlassen der Bundesrepublik sicherlich eine Zahnbürste und ein paar Kleidungsstücke bei dir zurücklassen.

Soweit ich deine Infos interpretieren kann gab es ja bis dto. ja bereits mehrere Schengenvisa oder multiple entry Visa.

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grisu1000
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Antwort #7 - 25.05.2011 um 15:57:48
 
Zitat:
Soldat der 3 Monate in einem internationalen Einsatz ist ebenfalls nicht, ...


Für Soldaten ist das im BGB (Bundesgesetz) geregelt und damit ist die Landesgesetzgebung nachrangig.
Zitat:
§ 9 Wohnsitz eines Soldaten
(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.


Wie bereits gesagt, die ganze Thematik ist in verschiedenen Gesetzen geregelt.

Die einzigen Argumentation wäre, dass die Nicht-EU-Ausländerin weder AE hat noch sich im Inland aufhalten darf. Damit kann sie sich nicht am Wohnsitz aufhalten und damit auch nicht angemeldet bleiben.  Aber so was interessiert eigentlich nur die Meldebehörde.
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Antwort #8 - 25.05.2011 um 16:32:11
 
BertB schrieb am 23.05.2011 um 23:10:57:
Die mir jetzt begegnete Aussage "können Visa Antrag nicht bearbeiten weil noch in D gemeldet" halte ich zB. für völligen Humbug.


Nee, kein Humbug..
Aussage kam sicherlich nicht von ABH sondern AV...
örtliche Zuständigkeit, bei in D gemeldeten und wohnhaften Personen ist die ABH zuständig und nicht die AV..
wenn man in D gemeldet bleibt bitte bei der ABH eine AE beantragen..

Eine deutsche AE gestattet auch den Aufenthalt im Ausland...

siehe meine Aussage hier:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1304945616
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 26.05.2011 um 06:40:43
 
grisu1000 schrieb am 25.05.2011 um 15:57:48:
Die einzigen Argumentation wäre, dass die Nicht-EU-Ausländerin weder AE hat noch sich im Inland aufhalten darf. Damit kann sie sich nicht am Wohnsitz aufhalten und damit auch nicht angemeldet bleiben.  Aber so was interessiert eigentlich nur die Meldebehörde.


Was ist mit Amerikaner/innen, Japaner/innen, ...  die sich visafrei in D aufhalten können?

WEnn ein Drittstaatler nur temporär keinen AT Titel hat, könnte er ihn jederzeit wieder besorgen. umgekehrt würde dies bedeuten, dass z.B. DSK weil in NY im Gefängnis seinen Wohnsitz vom Gefängnis aus abmelden müsste?
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erne
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Antwort #10 - 26.05.2011 um 23:36:40
 
Zitat:
Was ist mit Amerikaner/innen, Japaner/innen, ...die sich visafrei in D aufhalten können?

Visafrei 365 Tage im Jahr?

Zitat:
WEnn ein Drittstaatler nur temporär keinen AT Titel hat, könnte er ihn jederzeit wieder besorgen.

er kann ihn zumindest beantragen.

Zitat:
DSK weil in NY im Gefängnis seinen Wohnsitz vom Gefängnis aus abmelden müsste? 

häh?
meine Phantasie reicht nicht aus, zu verstehen, was ein Franzose in  NY mit deutschem Melderecht zu tun hat.
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 27.05.2011 um 10:14:35
 
erne schrieb am 26.05.2011 um 23:36:40:
Visafrei 365 Tage im Jahr?



seit wann muss man 365 Tage in D sein um einen Wohnsitz hier inne zu haben?


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Antwort #12 - 27.05.2011 um 10:27:53
 
Zitat:
seit wann muss man 365 Tage in D sein um einen Wohnsitz hier inne zu haben? 


Hat das hier einer behauptet?   - Ich erwarte keine Antwort (!!!) insbesondere deshalb nicht, weil diese "Problematik" mit der Ausgangsfragestellung eigentlich nix mehr zu tun hat.

Also allenfalls

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ansonsten ist hier ab sofort nur noch die Alternative "Schrotten oder Schließen" angesagt.


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Antwort #13 - 31.05.2011 um 06:00:23
 
Schweitzer, das Problem ist doch sehr einfach,

in keinem Meldegesetz steht, dass man einen Aufenthaltstitel benötigt. E wird nur auf die Wohnung als Merkmal für die melderechtliche Situation abgestellt.

Ein Schengenvisum soll hier nun ein Kriterium sein, dass man keine melderechtliche Adresse hat, der visafreie Amerikaner soll dann eine haben können, ...

Das ganze ist sehr diffus. Würde man der Logik des Aufenthaltstitels folgen, so könnte eine nicht legal in D aufhaltende Person ggf. auch keine melderechtliche Adresse haben. Illegale können nach meinem Kenntnisstand sehr wohl eine Wohnung im Sinne des Melderechts innehaben.




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