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permanente melderechtliche Wohnung in D bei Schengenvisum (Gelesen: 8.626 mal)
franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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09.05.2011 um 14:53:36
 
Ein Deutscher lebt mit einer Drittstaatenangehörigen ohne Trauschein zusammen. Sie bekam bisher wiederholt von D ein Multiple Entry Schengen Visum. In der gemeinsam in D genutzten Wohnung verbleiben von ihr typische Sachen, wie Winterkleidung, Waschutensilien, ...

Ist  es da bei einem Aufenthalt von 2 Monaten jedesmal nötig, dass sich die Drittstaatenausländerin abmeldet und wieder neu anmeldet, bis z.B. der nächste Bezugszeitraum wieder eine neue Einreise ermöglicht?

Wenn nein, wäre dies dann notwendig wenn am Ende des Visums eine Zeit ohne Visum entstehen würde, da erst ein neues multiple entry Visum erteilt werden müsste?

Könnte die Drittstaatenausländerin dann in D eine "Art Nebenwohnung" im Sinne einer Ferienwohnung etc. als  Wohnung aufrechterhalten


Wie würde es sich verhalten, wenn beide heiraten, Sie kommt für ca 3 Monate im Jahr nach D und der Deutsche ist dann 4-5 Monate im Ausland bei ihr und er behält seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D?

Ist hier ggf.  eine stete An- Abmeldung erforderlich?

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Antwort #1 - 10.05.2011 um 07:42:21
 
Um das beantworten zu können, hilft wohl nur ein Blick in das Meldegesetz des jeweiligen Bundeslandes.

Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass ein Multivisum nicht davor "bewahrt", sich im Zweifel mehrmals an- bzw. wieder abmelden zu müssen.


=schweitzer=
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 10.05.2011 um 12:07:31
 
schweitzer schrieb am 10.05.2011 um 07:42:21:
Um das beantworten zu können, hilft wohl nur ein Blick in das Meldegesetz des jeweiligen Bundeslandes.

Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass ein Multivisum nicht davor "bewahrt", sich im Zweifel mehrmals an- bzw. wieder abmelden zu müssen.


=schweitzer=


Meldegesetz in BY gibt nichts her, da steht  in

Art. 13

Allgemeine Meldepflicht


(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden.

Somit kommt die Gretchenfrage, handelt es sich in diesem Fall um einen Auszug aus der Wohnung?

Durchführungsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften hierzu habe ich noch nicht gefunden.

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maki
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Antwort #3 - 10.05.2011 um 12:18:26
 
Zitat:
Meldegesetz in BY gibt nichts her, da steht in

Doch, natürlich, steht im Art. 13 Abs. 1:
Zitat:
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.

Prinizipiell muss man dem Meldegesetz folge leisten und sich an- und wieder abmelden, sonst kann ein Busgeld für die OWI verhängt werden.
Eben so wie schweitzer es schon erklärt hat.

Zitat:
Wenn nein, wäre dies dann notwendig wenn am Ende des Visums eine Zeit ohne Visum entstehen würde, da erst ein neues multiple entry Visum erteilt werden müsste? 

Was meinst du damit? (verstehe die Frage leider nicht)

Zitat:
Wie würde es sich verhalten, wenn beide heiraten, Sie kommt für ca 3 Monate im Jahr nach D und der Deutsche ist dann 4-5 Monate im Ausland bei ihr und er behält seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D?

Ist hier ggf.eine stete An- Abmeldung erforderlich? 

Sie muss sich IMHO an- und wieder abmelden.
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 10.05.2011 um 12:32:36
 
maki,

abmelden muss ich mich nur, wenn ich die Wohnung auflöse.  In den geschilderten Fällen a) des nichtehelichen Zusammenlebens und des ehelichen Zusammenlebens wird ja die Wohnung nie aufgegeben, da ja die Wohnung wiederholt (ähnlich einer Nebenwohnung) weiterhin benutzt wird.

Auch als Ehepaar ist bei wiederholten Multiple Schengen Visa  die Einstufung ob AE oder Schengenvisa nur eine formalrechtliche Sache.

Nachdem was du sagst, könnte z.B. ein Ausländer - nicht EU - ohne AE oder NE keinen dauerhaften Nebenwohnsitz in D nehmen, sprich in zwei Staaten z.B. USA - D  Singapore- D unterhalten.
Wie hatten dies Angela Jolie mit Fam. gemacht, als sie z.B. für die Dreharbeiten ein Domizil in D erworben hatten?

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maki
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Antwort #5 - 10.05.2011 um 12:45:50
 
Zitat:
abmelden muss ich mich nur, wenn ich die Wohnung auflöse

Nein, da steht
Zitat:
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden.

Sowas wie eine "nebenwohnung gibt es nciht in diesem Kontext.

Zitat:
Auch als Ehepaar ist bei wiederholten Multiple Schengen Visadie Einstufung ob AE oder Schengenvisa nur eine formalrechtliche Sache. 

Aber vielleicht doch eine entscheidende Zwinkernd
Eine AE ist Vorraussetzung für einen dauerhaften Aufenthalt in D.

Zitat:
achdem was du sagst, könnte z.B. ein Ausländer - nicht EU - ohne AE oder NE keinen dauerhaften Nebenwohnsitz in D nehmen, sprich in zwei Staaten z.B. USA - DSingapore- D unterhalten. 

Richtig Smiley

Zitat:
Wie hatten dies Angela Jolie mit Fam. gemacht, als sie z.B. für die Dreharbeiten ein Domizil in D erworben hatten? 

Kannst sie ja mal fragen Durchgedreht
Grundstücke kann man auch als Tourist in D kaufen, oder über das Internet, ohne je einen Fuss auf dt. Boden gesetzt zu haben.
Darüberhinaus wahr das wohl kein touristischer Aufenthalt, denn Dreharbeiten fallen unter "Arbeit".
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schweitzer
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Antwort #6 - 10.05.2011 um 13:05:54
 
Es gibt im Bayrischen Meldegesetz einen Artikel zu Ausnahmen von der meldepflicht. Mit Bezug auf ausländische Staatsangehörige findet sich dazu insbesondere etwas in Artikel 22 (2) - ich zitiere:

Zitat:
(2) 1 Einer Meldepflicht nach Art. 13 Abs. 1 und 2 unterliegt nicht, wer

    in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 13 oder nach Art. 20 gemeldet ist und zum Zweck eines nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthalts eine weitere Wohnung bezieht, oder

    sonst im Ausland wohnt und sich als ausländischer Saisonarbeitnehmer nicht länger als zwei Monate in Deutschland aufhält.

2 Nach Ablauf der in Satz 1 bestimmten Fristen, hat sich der Betroffene innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden (Art. 13 Abs. 1).

3 Satz 1 gilt nicht für Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt werden, und Ausländer, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer sonstigen Durchgangsunterkunft wohnen.


Da diese Vorschrift darüber hinaus keine Spielräume hinsichtlich Ab- und Anmeldung für unseren Kontext hier zulässt, wird sich die junge Dame auch unter Berücksichtigung dessen, was im bayrischen Meldegesetz zur Definition einer Wohnung gesagt wird, wohl oder übel jedesmal an- und wieder abmelden müssen.

Im Übrigen gibt es eine Verordnung zum Bayrischen Meldegesetz, aber die gibt für unseren Sachverhalt hier nichts anderes oder gar weiter gehendes her. Wer mag, kann sich das Ding
hier
aber gern mal ansehen.

Ansonsten, und um der Spezifik des vorgetragenen Einzelfalles Rechnung zu tragen, empfehle ich einen Termin bei der zuständigen Meldebehörde zu machen - dann wüsste man ganz genau, woran man ist und ob ggf. doch irgendeine Erleichterung eingeräumt werden kann.


=schweitzer=
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Antwort #7 - 10.05.2011 um 17:03:38
 
Nach meinen Erfahrungen und nach Aussagen einiger Meldebehörden entsteht erst dann eine Meldepflicht, wenn der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt und sich nicht nur vorübergend zu Besuchszwecken in Deutschland aufhält.

Wir betreuen ausländische Projektarbeiter, die immer wieder zu vorübergehnden Einsätze (Zwischen vier bis 12 Wochen) nach Deutschland einreisen und in einer Firmenwohnung untergebracht sind. Für diese Mitarbeiter wurde mir durch diverse Meldebehörden bestätigt, dass keine Meldepflicht besteht, da der Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland sondern im Ausland liegt.
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erne
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Antwort #8 - 10.05.2011 um 23:05:27
 
Teri11 schrieb am 10.05.2011 um 17:03:38:
bis 12 Wochen) nach Deutschland einreisen und in einer Firmenwohnung untergebracht sind. Für diese Mitarbeiter wurde mir durch diverse Meldebehörden bestätigt, dass keine Meldepflicht besteht, da der Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland sondern im Ausland liegt. 

das passt aber nicht mit dem Gesetz, oder?

schweitzer schrieb am 10.05.2011 um 13:05:54:
(2) 1 Einer Meldepflicht nach Art. 13 Abs. 1 und 2 unterliegt nicht, wer

in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 13 oder nach Art. 20 gemeldet ist und zum Zweck eines nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthalts eine weitere Wohnung bezieht, oder

sonst im Ausland wohnt und sich als ausländischer Saisonarbeitnehmer nicht länger als zwei Monate in Deutschland aufhält.

2 Nach Ablauf der in Satz 1 bestimmten Fristen, hat sich der Betroffene innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden (Art. 13 Abs. 1).

das heisst, wenn ein Ausländer mehr als zwei Monate = 9 Wochen in D wohnt,  müsste er sich anmelden.
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Antwort #9 - 10.05.2011 um 23:11:06
 
Die Meldegesetze sind Ländersache, deswegen sind Aussagen wie "aus Erfahrung.." recht wertlos wenn das Bundesland nicht genannt wird.
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Antwort #10 - 10.05.2011 um 23:23:43
 
maki schrieb am 10.05.2011 um 23:11:06:
Die Meldegesetze sind Ländersache,

Aber nur innerhalb der Rahmengesetzgebung. Und in § 15 Abs. 2 Nr. 3
MRRG ist festgelegt, dass spätestens nach zwei Monaten eine Anmeldung
erfolgen muss. Die Länder können innerhalb ihrer Gesetzgebungskompetenz
nur nach unten abweichen.

Teri11 schrieb am 10.05.2011 um 17:03:38:
Wir betreuen ausländische Projektarbeiter, die immer wieder zu vorübergehnden Einsätze (Zwischen vier bis 12 Wochen) nach Deutschland einreisen und in einer Firmenwohnung untergebracht sind. Für diese Mitarbeiter wurde mir durch diverse Meldebehörden bestätigt, dass keine Meldepflicht besteht, da der Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland sondern im Ausland liegt.

Da besteht dann ggf. Fortbildungsbedarf.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #11 - 11.05.2011 um 10:10:30
 
gibt derzeit keine vernünftige Quelle die z.B. klärt, ob bei wiederholten Einreisen in den beiden Fällen (Drittstaatenausländer als eigenständige Person oder Drittstaatenausländer verheiratet mit Deutschem) und dauerhaft angemieteter Wohnung dann melderechtlich trotzdem bei Ein- und Ausreise ein ständiges An- und Abmelden erforderlich ist?
Bei einer Nebenwohnung bin ich u.U. ja auch nur ein paar Wochen oder Monate im Jahr vor Ort.

schweitzers Änderung:
@ franky_23: Habe an dieser Stelle ein gleichlautendes Post von Dir, was Du womöglich versehentlich noch mal gesandt hast, gelöscht.
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« Zuletzt geändert: 11.05.2011 um 10:46:23 von schweitzer »  
 
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Antwort #12 - 11.05.2011 um 21:36:27
 
Zitat:
Nebenwohnung bin ich u.U. ja auch nur ein paar Wochen oder Monate im Jahr vor Ort. 

ich bin mir nicht sicher, wie du das meinst.
Wenn man nur eine Wohnung in D hat, ist sie automatisch die Hauptwohnung (in D.)
Man kann keine Nebenwohnung in D haben, ohne eine Hauptwohnung in D zu haben. "Hauptwohungen" im Ausland zählen nicht.

Grundsätzlich denke ich, liegt es an der Art des AT.
Hat man eine NE oder AE, dann braucht man sich (während der Gültigkeit der AE) IMHO nicht dauernd an- und abmelden, wenn man für ein paar Monate ins Ausland geht - natürlich sofern die Wohnung beibehalten wird und man plant zurückzukommen.
Ein mehrjähriges Visum erlaubt aber nun mal nur einen max. 90 tägigen Aufenthalt im Halbjahr ... wie kann man da in D angemeldet sein/bleiben, wenn man kein Aufenthaltsrecht hat?
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Antwort #13 - 23.05.2011 um 22:42:04
 
erne schrieb am 11.05.2011 um 21:36:27:
... wie kann man da in D angemeldet sein/bleiben, wenn man kein Aufenthaltsrecht hat?

... weil der gemeldete Wohnsitz den Ordnungsbehörden anzeigt wo sich eine Person normalerweise aufhält und ihren Lebensmittelpunkt hat. Deshalb kann man das.

Bei deutschen Eheleuten ist zB bei unterschiedlichen Arbeits- oder Studienorten ein gemeinsamer 1. Wohnsitz in einer der beiden Städte möglich - obwohl sich eine Person definitiv mehrheitlich am anderen Wohnort aufhält. Hier zählt aber die Zeit während der die eheliche Gemeinschaft ausgeübt wird - also zB an Wochenende oder Ferien/Urlaub. Warum ist eine Ehe jetzt anders zu betrachten wenn einer der Ehepartner Ausländer ist?

Und welcher Schaden entsteht den deutschen Behörden wenn ein Ausländer in einer Wohnung gemeldet ist in der er sich immer wieder aufhält wenn er in Deutschland ist - wenn auch nicht an 190 Abenden im Jahr. Ob jemand gegen Aufenthaltsrecht verstößt würde doch bei Personen Kontrollen oder Grenzübertritten mit Passkontrolle ziemlich schnell auffallen - wohl kaum über gemeldete Wohnsitze.


Bin auf diesen Thread gestoßen weil ich selbst unter Randthemen eine ähnliche Frage geposted habe.

Ein weitere Einzelpunkt der mich wundert - Wie kann eine Pflicht zur Abmeldung abgeleitet werden, wenn schon grundsätzlich die Anmeldung nicht erforderlich ist? In den Meldegesetzen ist nur allgemein von unterliegen die Rede - nie von An- oder Abmeldungen explizit.
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Antwort #14 - 24.05.2011 um 22:11:16
 
BertB schrieb am 23.05.2011 um 22:42:04:
... weil der gemeldete Wohnsitz den Ordnungsbehörden anzeigt wo sich eine Person normalerweise aufhält und ihren Lebensmittelpunkt hat. 

du hast mich nicht verstanden. Selbstverständlich "ist man in der Lage" sich aus D nicht abzumelden, wenn man D verlassen muss und kein Aufenhaltsrecht hat. Das bedeutet aber nicht, dass man in D rechtmässig angemeldet bleibt. Man bleibt nur aufgrund eine Lücke "angemeldet".

Mit lediglich einem Visum, welches einem einen max. Aufenthalt von <1/2 Jahr pro Jahr in D erlaubt, ist IMHO der gewöhnliche Aufenthalt ganz sicher nicht in D, und damit auch nicht der Lebensmittelpukt. Der Lebensmittelpunkt muss nicht da sein, wo man die meiste seiner Zeit verbringt, aber er ist sicher nicht da, wo man nur zu "Besuch" ist.

BertB schrieb am 23.05.2011 um 22:42:04:
Warum ist eine Ehe jetzt anders zu betrachten wenn einer der Ehepartner Ausländer ist?

häh? auch für Ausländer gilt das von dir gesagte für die Zeit, in der sie einen AT für den Aufenthaltsort haben. Während der Gültigkeit eines AT könnt Ihr durchaus einen gemeinsamen Hauptwohnort haben .... aber wie soll das gehen ohne Aufenthaltsrecht?

BertB schrieb am 23.05.2011 um 22:42:04:
Und welcher Schaden entsteht den deutschen Behörden wenn ein Ausländer in einer Wohnung gemeldet ist in der er sich immer wieder aufhält wenn er in Deutschland is

gar keiner .... du hast aber die Frage falsch gestellt. Die Frage ist, welcher Schaden entsteht, wenn man in einer Wohnung gemeldet ist, in der man sich gar nicht aufhalten darf, (weil man gar kein Aufenthaltsrecht hat).

BertB schrieb am 23.05.2011 um 22:42:04:
In den Meldegesetzen ist nur allgemein von unterliegen die Rede - nie von An- oder Abmeldungen explizit. 

meinst du damit das hier?:
Zitat:
(2) 1 Einer Meldepflicht nach Art. 13 Abs. 1 und 2 unterliegt nicht, wer ...

das ist offenbar aus dem Meldegesetz eines Bundeslandes.
Im Melderechtsrahmengesetz kommt "unterliegen" oder "unterliegt" gar nicht vor.
Da ist aber in §11 von einer Meldepflicht die Rede, also durchaus von "Anmelden" und "Abmelden".
§11.2 sagt übrigens:
Zitat:
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden.

Wenn du das "Deutschland aufgrund von mangelndem Aufenthaltsrechts verlassen müssen" nicht als "ausziehen" interpretierst, ist das Deine Sache. Noch interessanter wird Deine Sache, wenn eine Behörde und dann ein Gericht anderer Meinung sein wird.

BertB schrieb am 23.05.2011 um 22:42:04:
Ob jemand gegen Aufenthaltsrecht verstößt würde doch bei Personen Kontrollen oder Grenzübertritten mit Passkontrolle ziemlich schnell auffallen - wohl kaum über gemeldete Wohnsitze.

Es geht hier gar nicht um Aufenthaltsrecht, sondern ums Meldegesetz des Landes, in dem Ihr gemeldet seid und zuvorderst um das Melderechtsrahmengesetz. Dagegen verstösst Ihr.


Disclaimer: natürlich kann ich mich da irren, bin nur Laie auf dem Gebiet.


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