BertB schrieb am 23.05.2011 um 22:42:04:... weil der gemeldete Wohnsitz den Ordnungsbehörden anzeigt wo sich eine Person normalerweise aufhält und ihren Lebensmittelpunkt hat.
du hast mich nicht verstanden. Selbstverständlich "ist man in der Lage" sich aus D nicht abzumelden, wenn man D verlassen muss und kein Aufenhaltsrecht hat. Das bedeutet aber nicht, dass man in D rechtmässig angemeldet bleibt. Man bleibt nur aufgrund eine Lücke "angemeldet".
Mit lediglich einem Visum, welches einem einen max. Aufenthalt von <1/2 Jahr pro Jahr in D erlaubt, ist
IMHO der gewöhnliche Aufenthalt ganz sicher nicht in D, und damit auch nicht der Lebensmittelpukt. Der Lebensmittelpunkt muss nicht da sein, wo man die meiste seiner Zeit verbringt, aber er ist sicher nicht da, wo man nur zu "Besuch" ist.
BertB schrieb am 23.05.2011 um 22:42:04:Warum ist eine Ehe jetzt anders zu betrachten wenn einer der Ehepartner Ausländer ist?
häh? auch für Ausländer gilt das von dir gesagte für die Zeit, in der sie einen
AT für den Aufenthaltsort haben. Während der Gültigkeit eines
AT könnt Ihr durchaus einen gemeinsamen Hauptwohnort haben .... aber wie soll das gehen ohne Aufenthaltsrecht?
BertB schrieb am 23.05.2011 um 22:42:04:Und welcher Schaden entsteht den deutschen Behörden wenn ein Ausländer in einer Wohnung gemeldet ist in der er sich immer wieder aufhält wenn er in Deutschland is
gar keiner .... du hast aber die Frage falsch gestellt. Die Frage ist, welcher Schaden entsteht, wenn man in einer Wohnung gemeldet ist, in der man sich gar nicht aufhalten darf, (weil man gar kein Aufenthaltsrecht hat).
BertB schrieb am 23.05.2011 um 22:42:04:In den Meldegesetzen ist nur allgemein von unterliegen die Rede - nie von An- oder Abmeldungen explizit.
meinst du damit das hier?:
Zitat:(2) 1 Einer Meldepflicht nach Art. 13 Abs. 1 und 2 unterliegt nicht, wer ...
das ist offenbar aus dem Meldegesetz eines Bundeslandes.
Im Melderechtsrahmengesetz kommt "unterliegen" oder "unterliegt" gar nicht vor.
Da ist aber in §11 von einer Meldepflicht die Rede, also durchaus von "Anmelden" und "Abmelden".
§11.2 sagt übrigens:
Zitat:(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden.
Wenn du das "Deutschland aufgrund von mangelndem Aufenthaltsrechts verlassen müssen" nicht als "ausziehen" interpretierst, ist das Deine Sache. Noch interessanter wird Deine Sache, wenn eine Behörde und dann ein Gericht anderer Meinung sein wird.
BertB schrieb am 23.05.2011 um 22:42:04:Ob jemand gegen Aufenthaltsrecht verstößt würde doch bei Personen Kontrollen oder Grenzübertritten mit Passkontrolle ziemlich schnell auffallen - wohl kaum über gemeldete Wohnsitze.
Es geht hier gar nicht um Aufenthaltsrecht, sondern ums Meldegesetz des Landes, in dem Ihr gemeldet seid und zuvorderst um das Melderechtsrahmengesetz. Dagegen verstösst Ihr.
Disclaimer: natürlich kann ich mich da irren, bin nur Laie auf dem Gebiet.