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Ablehnung der Versicherung nach §5 Abs.1 Nr 13 SGB V durch gesetzliche Krankenkassen (Gelesen: 6.802 mal)
tkerwel
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24.05.2011 um 08:36:24
 
Moin Moin,

mitterlweile ist meine zukünftige Frau seit 2008 in DE, bisher wurde ihre AE immer nur für ein Jahr verlängert. (troz gemeinsames Kind).
Sämntliche Versuche seit dem sie in die Pflichtversicherung bei irgendeiner gesetzlichen Krankenkasse zu bekommen sind gescheitert.
Grund war immer, das diese sich darauf berufen haben, das in er Versichrungspflicht nach §5 Abs. 1 Nr 13 Sozialgesetzbuch (SGB) V, eine Versicherung nur möglich ist wenn eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristsung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesezt §5 Abs. 11 SGB V vorliegt.
..
Nun sind wir auf der einen Seite verpflichtet eine Krankenvesicherung abzuschließen habe aber auf der anderen Seite nicht die finanziellen Mittel eine Private Krankenversicherung (ca 500 Eur, bei 5000 Eur Selbsbeteiligung) abzuschließen.
..
Ist die Antwort der gesetzlichen Krankenkassen richtig? Oder lohnt es sich bei den jeweiligen Aufsichtsämtern in den Ländern/ beim Bund zu beschweren?
..
Ich würde mich freuen, wenn ich hier ein paar Hinweise für ein weiters Vorgehen bekommen könnte.
..
Gruß aus Bremen
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malmal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.05.2011 um 08:58:24
 
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tkerwel
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Antwort #2 - 24.05.2011 um 09:03:12
 
Zitat:
siehe ganz unten 


Danke, der Text ist mir bekannt, nur weiss ich damit immer noch nicht ob eine Beschwerde möglich ist, bzw., wie nun jemand sich versichern kann, wenn er keine AE von mehr als 12 Monaten bekommt.
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Antwort #3 - 24.05.2011 um 09:07:44
 
tkerwel schrieb am 24.05.2011 um 08:36:24:
mitterlweile ist meine zukünftige Frau seit 2008 in DE, bisher wurde ihre AE immer nur für ein Jahr verlängert. (troz gemeinsames Kind). 



Setz doch einfach mal hier an, das ist gesetzlich geregelt, 3 Jahre ausser in Sonderfällen wenn passgültigkeit kürzer.
Schriftlicher Antrag auf 3 Jahre und sofort auf schriftlichem Bescheid bestehen.
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tkerwel
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Antwort #4 - 24.05.2011 um 10:01:07
 
sigi-n schrieb am 24.05.2011 um 09:07:44:
Setz doch einfach mal hier an, das ist gesetzlich geregelt, 3 Jahre ausser in Sonderfällen wenn passgültigkeit kürzer.
Schriftlicher Antrag auf 3 Jahre und sofort auf schriftlichem Bescheid bestehen. 


Mit anderen Worten, die Krankenkassen haben Recht und die Schuld wäre bei der ALB anzusiedeln, weil die bisher immer nur für jeweils 1 Jahr verlängert haben?

Demnach würde eine Beschwerde bei dem zuständigen Aufsichtsamt der Versicherung nicht hilfreich und wir ständen immer noch ohne Versicherung da.
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Eduard
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Antwort #5 - 24.05.2011 um 10:06:16
 
tkerwel schrieb am 24.05.2011 um 08:36:24:
Ist die Antwort der gesetzlichen Krankenkassen richtig?


Die Krankenkassen verhalten sich richtig und entsprechend dem Gesetzestext. Von daher ist eine Beschwerde über die Krankenkassen sinnlos. Das Problem ist hier das Verhalten der ABH.

Ab zur ABH und das Problem schildern (warum ist das nicht schon längst geschehen - es ist 2011?). Falls sich die ABH stur stellt, so vorgehen, wie sigi-n geschrieben hat. Bei negativem Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht. Es gibt aber keinen rechtlichen Grund, warum die ABH jedesmal dem Familienangehörigen eines Deutschen nur eine AE von 12 Monaten erteilt. (Typische Fälle wären Scheineheverdacht oder drohende Obdachlosigkeit - das trifft auf Euch ja wohl nicht zu.)  Der Regelfall sind 3 Jahre (wobei Euch ja auch schon 13 Monate reichen würden).

Sobald Ihr die längere AE habt, Meldung an die Krankenkasse (strenggenommen muss kein "Antrag" gestellt werden, da die Pflichtversicherung automatisch eintritt, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind).

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« Zuletzt geändert: 24.05.2011 um 10:21:50 von Eduard »  
 
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tkerwel
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Antwort #6 - 24.05.2011 um 10:30:20
 
Eduard schrieb am 24.05.2011 um 10:06:16:
Ab zur ABH und das Problem schildern (warum ist das nicht schon längst geschehen - es ist 2011?).


Tja...beim ersten AE 2008, hieß es, grundsätzlich wird in unserem Haus nur eine AE für 1 Jahr beim ersten Mal ausgestellt.
2009, dann, solange nicht der Integrationskurs abgeschlossen ist, gibs hier immer nur eine AE für ein weiters Jahr, 2010 wieder, da Integrationskurs noch nicht abgeschlossen war (hat was gedauert, bis ein Platz mit Kinderbetreuung frei war..) und zusätzlich der Pass im August 2011 abläuft.
Für mich klang die Begründung der ALB immer plausibel, sowohl die ALB als auch das Arbeitsamt, bzw. BAGIS haben immer wieder betont haben, das die Krankenkassen verpflichtet sind, eine Versicherung anzubieten.
Nachträglich ist es natürlich ärgerlich, das hier vom Geseztgeber eine Lücke gelassen wurde. Ich glaube aber, dass wir sicher nicht die einzigen in DE sind, die troz Pflicht zur Versicherung, keine Möglichkeit haben, eine bezahlbare Krankenversicherung abzuschließen.
..
Mal sehen was nun auf uns zukommt, wenn wir im nächsten Monat verheitatet sind und wir dann die Familienversicherung's Karte ziehen. Ich befürchte schon, dass wir wohl die Zeit nachzahlen müssen, obwohl wir keinen Anspruch auf eine gesetzliche Krankenkassenmitgliedschaft hatten.
Trozdem Danke, mit der Auskunft kann ich mir dann sparen mich bei den Aufsichtsämter der Versicherung zu beschweren.
Mercie, auch wenns mich momentan nicht weiterbringt.
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Antwort #7 - 24.05.2011 um 10:32:11
 
tkerwel schrieb am 24.05.2011 um 10:01:07:
Mit anderen Worten, die Krankenkassen haben Recht und die Schuld wäre bei der ALB anzusiedeln, weil die bisher immer nur für jeweils 1 Jahr verlängert haben?


Genau so ist es, nur dich selbst hast du bei der Schuldzuweisung vergessen!
Wenn du beim Metzer ein Kilo Fleisch willst und bekommst nur 333 Gramm reklamierst du doch auch, oder?

Wer lesen kann ist im Vorteil
habe erst durch das letzte Post mitbekommen das noch nicht verheiratet, somit sind die Versicherungen auf der sicheren seite. Aber m.M geben das Gesetz und auch die VwV kein solches verhalten her für elternteil eines Deutschen.
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« Zuletzt geändert: 24.05.2011 um 10:47:18 von sigi-n »  
 
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Antwort #8 - 24.05.2011 um 10:49:22
 
tkerwel schrieb am 24.05.2011 um 10:30:20:
Mal sehen was nun auf uns zukommt, wenn wir im nächsten Monat verheitatet sind und wir dann die Familienversicherung's Karte ziehen. Ich befürchte schon, dass wir wohl die Zeit nachzahlen müssen, obwohl wir keinen Anspruch auf eine gesetzliche Krankenkassenmitgliedschaft hatten.



Nö! Wieso Nachzahlung? Ihr/deine Partnerin hat die Anforderungen garnicht erfüllt. Deine Parternin benötigt eine AE die für mehr als 12 Monate gilt. Eine Nachzahlung sollte es nicht geben, da keine Beiträge aufgelaufen sind.

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tkerwel
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Antwort #9 - 24.05.2011 um 10:56:00
 
sigi-n schrieb am 24.05.2011 um 10:32:11:
Genau so ist es, nur dich selbst hast du bei der Schuldzuweisung vergessen!

Traurig das hat gesessen !!!
In Zukunft werde ich mich wohl selber erst mit den Gesetzestexten auseinandersetzen müssen, weil ich nach diese Argumentation nicht davon ausgehen kann, das die MA bei der ALB eine optimale Betreuung ihrer Klienten gewährleisten (warum auch immer...)
Woher bitte sollte der Antragssteller, denn wenn er sich nicht intensive mit dem Thema selber befasst, wissen ob die ALB hier richtig handelt oder nicht? Im Zeifel, glaube ich doch als Antragssteller erstmal den Aussagen des Sachbearbeiters und fang doch nich an selber in den Gesetzetexten zu suchen ob das überhaupt stimmt.
Jetze im Nachhinein, bin ich natürlich auch schlauer, dauert eben bei dem einen oder anderen etwas länger.
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Antwort #10 - 24.05.2011 um 11:05:04
 
sigi-n schrieb am 24.05.2011 um 10:32:11:
Aber m.M geben das Gesetz und auch die VwV kein solches verhalten her für elternteil eines Deutschen. 


Richtig. - Es heißt dort an entsprechender Stelle:

Zitat:
28.1.6 Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung
i. d. R. auf drei Jahre zu befristen. ... Soweit entsprechende Zweifel am Vorliegen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung
bestehen oder Obdachlosigkeit droht,
ist die Aufenthaltserlaubnis ... zunächst
nur für ein Jahr zu erteilen.


Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung "gesicherter LU" ist beim Nachzug zum Zwecke der Ausübung der Personensorge über ein deutsches Kind ausdrücklich nicht einschlägig. Obdachlosigkeit liegt offenbar nicht vor und droht auch nicht. Damit gibt es für das Verhalten der ABH keine Rechtsgrundlage.

Stellt schriftlich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung der AE für drei Jahre - besteht auf schriftlichen, begründeten Bescheid.  ggf. konsultiert auch einen Juristen - ich lehne mich mal weit aus dem Fenster und sage: Möglicherweise wäre hier sogar ein Antrag auf einstweilige Anordnung angebracht und hätte Erfolgsaussicht.

Aber: Tut was! Von alleine passiert (ja offenkundig) nix!


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Antwort #11 - 24.05.2011 um 11:20:39
 
Hallo tkerwel,
kleine Hilfe noch, sorg bitte auch umgehend für einen Pass der länger als 08/11 gültig ist, wäre peinlich wenn du der ABH Munition liefern würdest.

Falls wirklich eine Nachzahlung droht frag Tante google mal nach "Amtshaftung"
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tkerwel
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Antwort #12 - 24.05.2011 um 11:23:40
 
schweitzer schrieb am 24.05.2011 um 11:05:04:
Aber: Tut was! Von alleine passiert (ja offenkundig) nix!


Am 09.06ten wird geheiratet, der Pass läuft im August ab, die dafür notwendigen Schritte sich schon alle eingeleitet. Inkl einen neuen Termin im August bei der ALB mit allen notwendigen Papieren für einen längerfristigen AE Titel.

Da hier kein Verschulden der Krankenkassen, sondern mein Verschulden vorlag (grummel, ...bin da immer noch nicht einsichtig...), da ich die ALB nicht auf die Situation genug aufmerksam gemacht habe....

Könne wir diesen Thread schließen, da meine Ausgangsfrage untern anderem, ja auf die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Krankenkasse gezielt hatte.

Diese ist beanwortet worden. Dafür ein herzliches Danke schön.

Gruß aus Bremen

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Antwort #13 - 24.05.2011 um 11:25:49
 
tkerwel schrieb am 24.05.2011 um 11:23:40:
Könne wir diesen Thread schließen


Gut, dem Wunsch komme ich nach.


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