Daddy schrieb am 09.05.2009 um 17:10:19:Hi...
Dieser Satz ist einfach ausgedrückt... falsch... und somit auch deine weiteren Folgerungen.
Nach dem SV- Abkommen / der Verbalnote kann ein Brasilianer visumsfrei nach D einreisen, selbst wenn er beabsichtigt längerfistig (ohne Arbeitsaufnahme) in D zu bleiben.
Nach Ende des 3. Monats benötigt er, wie übrigens auch US- Amerikaner und alle anderen 41er- Staaten einen
AT.
Der Unterschied zu anderen Staatsangehörigen, die nicht in § 41
AufenthV genannt sind ist, dass diese vom ersten Tag an ein Visum / einen
AT brauchen, wenn sie beabsichtigen sich längerfristig in D aufzuhalten.
Und dieser Satz ist, wie du gerade lesen kannst, ebenfalls unrichtig.
Daddy
Alles klar!
Danke an den Experten!
Das Problem ist, dass eben alle die §§ und Gesetze anders auslegen oder so kombinieren, dass am Ende alles passt oder auch nicht passt. das Soll heißen, dass man diese Verbalnote lesen kann und zu meinem Ergebnis kommt so auch das VG in Köln!!! Und auch das Innenministerium in NRW kommen zu meinem Ergebnis! Und noch besser! Berlin hat mir dies auch bestätigt!!! Habe ich alles auf Original Papier hier!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Und jetzt kommt die Auslegung der Behörden und der Bundespolizei!
Wie schon geschrieben, wird dies alles so ausgelegt, wie man es verstehen möchte oder kann oder einfach solange gebastelt, bis es für den Beamten passt!
Wenn man z.B. diesem Link folgt, kann man lesen, dass man 90 Tage als Brasilianer bleiben kann und erst dann eine Erlaubnis einholen muss!
http://www.brasilia.diplo.de/Vertretung/brasilia/de/04/seite__aufenthalt___C3_BC...Davon steht aber nichts in der Verbalnote und dort steht auch nicht, welche Vorraussetzungen damit verknüpft sind! Warum gibt es ein Gesetzt wo nichts von Einschränkungen steht oder diversen Hinweisen zu weiteren §§, die dies genau belegen sollen?
Zum § 16 der dazu neu gefasst wurde steht auch nichts dazu!
Es mag sein, dass man den genannten § 41
AufenthV dazu verwenden muss aber warum steht dann auf der Konsulatseite 90 Tage, warum steht in der Verbalnote nichts von einer Einschränkung?
Klar eine Grenze wird es geben aber wo steht die? Wer legt die fest?
Wo ist der Bezug zu dieser Grenze von 3 Monaten?
kann man nicht finden, nur wer alle §§ kennt und sich einen aussucht kann dann sagen, steht doch da= § 41
AufenthV ja aber warum sind es denn doch 90 Tage??? Fragen über Fragen und nichts genaues!
Es ist so, es werden gesetzte gemacht damit alles einfacher wird oder schlicht geregelt ist und dann werden bei den Behörden, dazu die Umsetzung im Tagesgeschäft formuliert und für den täglich Umgang an der Grenze oder bei der
ABH zu Papier gebracht. Diese Umsetzung hat aber in einigen fällen, nichts mit dem wirklichen Gesetzt zu tun, sondern ist wie geschrieben, eine einseitige Angelegenheit! Der Mitarbeiter bekommt dies vom Amtsleiter als Arbeitsvorlage und der Bundespolizist vom Vorgesetzten und man hat dies umzusetzen. Wer also an der Grenze steht, hat dann ein Problem, weil er es nicht besser weiß und sich nicht wehren kann! Wer bei der
ABH steht kann sich auch nicht wehren und muss sich fügen.
Wer aber seinen Anwalt einschaltet oder die Gerichte beauftragt, wird dann eventuell feststellen, die Beamten setzten die Gesetzte teilweise falsch um!!!
Bitte nicht falsch verstehen, alle können nur Ihren Job machen und das umsetzten, wie es einem vorgegeben wird aber es sollte auch klar sein, dass auch ein Beamter nicht immer alles richtig macht oder versteht.
Als Anlage mal diese Verbalnote und die neue Fassung vom Gesetzt.
Eventuell findet jemand dort den Hinweis, mit den 3 Monaten!
Übrigens das mit den 3 Monaten ist bekannt aber es gibt im Euroraum auch die Grenze von 90 Tagen nur steht davon nicht in dieser Verbalnote. Eventuell fehlt dazu dieser Hinweis!
OK wenn man dann nach 3 Monaten dann eine Aufenthaltserlaubnis beantragt und diese nicht bekommt, weil die
ABH sehr kreativ bei der Ablehnung ist, was dann. Passiert täglich!
Allerdings muss ich gestehen, ist es auch wichtig, dass es Grenzen gibt, da es genügen Schlawiner gibt, die nur auf Staatskosten in Deutschland leben wollen und da sollte wirklich genau geprüft werden aber wenn nichts gegen einen Aufenthalt spricht, wird dennoch abgelehnt.
Hier in diesem Forum hat mal ein Ehemaliger Mitarbeiter der
ABH geschrieben, dass man vom Vorgesetzten als Tagesaufgabe bekommen hat " so viele Anträge wie möglich abzulehnen" und er schrieb, dass er dann seinen Job dort gekündigt hat.
Warum wurde diese verbalnote nun in ein Gesetzt gefasst? Im Sommer 2008 wurden Brasilianer an der Grenze von der Bundespolizei zurückgewiesen, da diese angeblich ein Visum benötigen! Diese Gruppe hat sich dann in Brasilien beschwerd und die Bundesregierung hat dies zum Anlass genommen, diese alte Vereinbarung nun ins Gesetzt aufzunehmen, daher das neue Gesetzt ab 01.01.2009. Hintergrund ist nun bekannt und es steht nun fest, dass in all den vielen Jahren, die Bundespolizei und auch die
ABH falsch gehandelt haben!
Könnte es denn jetzt nicht auch sein, dass man jetzt schon wieder, trotz diese Änderung bzw. Aufnahme im Gesetzt einfach nicht einsehen möchte, dass es für mansche Länder ausnahmen gibt! Könnte es sein, dass die Regierung damit sagen will, hallo Leute Brasilianer können einreisen und bleiben! Könnte es sein, dass dann die zuständigen Beamten, von den Vorgesetzten schon wieder eine Variante vorgelegt bekommen, die so nicht gedacht ist?
Das werden dann sicher schon wieder die Gerichte entscheiden müssen! Nicht selten, wird dann einiges richtig gestellt!
Ich habe bereits mein Urteil und dort steht geschrieben, einreiesen ohne Visum ohne besondere Einschränkung!!! Von zeitlichen Grenzen steht dort nichts!!!
Ist doch komisch oder?
Links zum § 16
http://www.buzer.de/gesetz/949/a13330.htmhttp://bundesrecht.juris.de/aufenthv/__16.html