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Info zur Verschärfung des § 39 Aufenthaltsverordnung (Gelesen: 8.709 mal)
Mikael321
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25.03.2009 um 11:46:31
 
Bundesministerium des Innern      


Auslanderrecht;

Entwurf einer Verordnung zur Anderung der Aufenthaltsverordnung Ihr Schreiben vom 10. Februar2009, Az.: MI3 125 010/6

Im Zuge der anstehenden Anderung der Aufenthaltsverordnung durch die Vierte Verordnung zur Anderung der Aufenthaltsverordnung sollte eine Uberarbeitung des § 39  Nr. 3 AufenthV ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Eine Prufung des Änderungsbedarfs wurde seitens des BM) bereits zugesagt (TOP 4 der ARB am 879. Oktober2008).

In der Rechtsprechung ist der Anwendungsbereich des § 39 Nr. 3 AufenthV äußerst umstritten (siehe nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Julf 2008, ZAR  2008, 399; VGH Hessen, Beschluss vom 22. September 2008, ZAR 2008, 402 mit
Anm. Pfersich).

Die Stellungnahmen der Lander zu Nr. 2 der Umfrage des BMI vom 9. Januar 2009  zum Sprachnachweiserfordernis beim Ehegattennachzug und zu den festgestellten

Umgehungspraktiken (Az.: M I 3 -125 000/11) verdeutlichen zudem, dass die Verschärfung der Norm durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europaischen Union vom 19. August 2007 den verfolgten Zweck  in der Praxis nicht erreicht.

Die Lander berichten von sehr haufigen Fallen, in denen  Ausländer mit Touristenvisum, ausgestellt von deutschen Auslandsvertretungen aber  auch anderen Schengenstaaten, oder visumfrei in das Bundesgebiet einreisen, dann  eine Ehe im Schengen-Ausland (vornehmlich in Danemark) schließien und im Bundesgebiet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen.  Auf diese Weise soll zumeist erreicht werden, dass die fur die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis notwendigen einfachen deutschen Sprachkenntnisse im Bundesgebiet  erworben und nachgewiesen werden konnen. Die mitgeteilte Entscheidungspraxis der  Auslanderbehorden in diesen Umgehungsfällen ist unterschiedlich.

Schatzungsweise in der Halfte der Falle wird dem nachziehenden Ehegatten eingeraumt, den Sprachnachweis innerhalb einer angemessenen Frist im Bundesgebiet zu füihren. Das Antragsverfahren wird solange ausgesetzt. Liegen die Sprachkenntnisse dann vor, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, indem das Visumverfahren entweder für entbehrlich  (§ 39 Nr. 3 AufenthV) Oder im Ermessenswege aufgrund des Vorliegens eines Erteilungsanspruchs fur verzichtbar oder fur unzumutbar (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG)  gehalten wird.

Das BMI hat (wie das AA) in der Vergangenheit bereits deutlich gemacht, dass es  diese großzügige Entscheidungspraxis ablehnt und den Sprachnachweis in jedem Fall vor der Einreise fordert (TOP 4 der ARB am 8./9. Oktober2008; TOP 13 derARB am 15./16. April 2008).

Die auslanderbehördliche Praxis hat sich seitdem - wie die Stellungnahmen der Länder zeigen - nicht wesentlich geändert.

Unseres Erachtens ist deshalb eine klarstellende Anderung des § 39 Nr. 3 AufenthV angezeigt. Es muss deutlicher als bisher zum Ausdruck kommen, dass ein Aufenthaltstitel in den Fallen des Ehegattennachzugs nur dann im Bundesgebiet eingeholt
werden darf, wenn die Eheschließung im Bundesgebiet erfolgt ist. Mit einer solchen Änderung wurde der Anwendungsbereich von § 39 Nr. 3 AufenthV in den hier in Rede  stehenden Ehegattennachzugsfällen klar definiert. Darüber hinaus wurde deutlicher als bisher zum Ausdruck kommen, dass der Weg uber § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
nur in Ausnahmefallen in Betracht kommen und keinesfalls die Verscharfung des § 39  Nr. 3 AufenthV unterlaufen darf.

Das Erfordernis der Eheschlieliung im Bundesgebiet hatte vor allem zur Folge, dass Umgehungsfalle besser aufgedeckt werden konnten. Denn eine (innerhalb von drei Monaten zu bewerkstelligende) Eheschlietung im Bundesgebiet erfordert (anders als eine Eheschlieliung in Danemark) nachweisbare Vorbereitungshandlungen in Deutschland. Damit waren Ansatzpunkte gegeben, un gegebenenfalls falsche Oder unvollständige Angaben im Visumverfahren aufzudecken. Diese führen dann zum
Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG und schließen  damit über § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG den Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus (nur noch Ermessensentscheidung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).

Der Ausländer konnte - von Einzelfällen der Unzumutbarkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG einmal abgesehen - regelmäßig auf die Nachholung des Visumverfahrens verwiesen werden.

Es wird daher folgende Formulierung des § 39 Nr. 3 AufenthV vorgeschlagen:

"Der Staatsangehoriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalt oder ein gultiges  Schengen-Visum fur kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern erin den Fallen des Ehegattennachzugs einen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet erworben hat oder in den sonstigen Fallen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,"

Im Ubrigen teilen wir die Auffassung des Landes Schleswig-Holstein, dass die Vereinbarkeit der vorgesehenen Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 AufenthV mit den Regelungen des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 nochmals überpruft werden sollte.





Michael
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« Zuletzt geändert: 25.03.2009 um 17:30:06 von Mick » 
Grund: Betreff von AufenthG in AufenthV 
 
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Einbeck
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Antwort #1 - 25.03.2009 um 13:51:07
 
Danke fuer das Postings.
Warten wir mal ab was am Ende beschlossen wird.
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Mikael321
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Antwort #2 - 25.03.2009 um 14:04:18
 
Einbeck schrieb am 25.03.2009 um 13:51:07:
Warten wir mal ab was am Ende beschlossen wird.
Ob das noch was wird, vor der Wahl ? ( Besonders weil ich weiß, das viele SPD Abgeordnete, schlimme Bauchschmerzen bei der Verabschiedung hatten, und noch haben )

Nach der Wahl, könnte die Mehrheitsverhältnisse auch andere sein.  Die FDP hat ja damals auch dagegen gestimmt. ( Was natürlich nicht ausschließt, das in der Regierungsverantwortung anders zu sehen )

In der heutigen Zeit, gibt es bestimmt dringendere Sachen, sie zu erledigen sind.



Michael
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« Zuletzt geändert: 25.03.2009 um 14:18:11 von Mikael321 »  
 
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Mick
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Antwort #3 - 25.03.2009 um 14:45:47
 
Jedenfalls können wir uns hier wilde Spekulationen
sparen...

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Einbeck

ALLES GUTE!
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #4 - 25.03.2009 um 14:48:47
 
Mick schrieb am 25.03.2009 um 14:45:47:
Jedenfalls können wir uns hier wilde Spekulationen
sparen...

Vielleicht sollte trotzdem der Hinweis nicht fehlen, dass eine Verordnung ohne Beteiligung des Parlaments erlassen, geändert und aufgehoben werden kann.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Mick
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Antwort #5 - 25.03.2009 um 15:06:36
 
tapir schrieb am 25.03.2009 um 14:48:47:
Vielleicht sollte trotzdem der Hinweis nicht fehlen, dass eine Verordnung ohne Beteiligung des Parlaments erlassen, geändert und aufgehoben werden kann.  


Dann vollständige Teile: aber der Bundesrat muss zustimmen.


Änderung:
BTW:

Für mich ist das übrigens keine Verschärfung, sondern lediglich
eine Klarstellung dessen, was mit der Verordnung (und mit der
Gesetzesänderung) angedacht war. Und zum Teil ist das ja auch
schon gängige Praxis.
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« Zuletzt geändert: 25.03.2009 um 15:25:38 von Mick »  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #6 - 25.03.2009 um 17:20:04
 

Kann bitte der Threadtitel angepasst werden?

Geändert werden soll nicht das Aufenthaltsgesetz. Ist sehr verwirrend so.

Danke!
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Mikael321
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Antwort #7 - 27.04.2009 um 17:49:32
 
Neue Infos aus NRW :

fons: Änderung:
Bilder unkenntlich gemacht. Bitte keine Dokumente mit Realnamen/Daten hier einbinden. ggf neu scannen und neu einstellen. ggf. kannst du den Inhalt im Wesentlichen ja zitieren.




Michael
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« Zuletzt geändert: 27.04.2009 um 18:19:09 von N/V »  
 
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Mikael321
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Antwort #8 - 27.04.2009 um 18:47:04
 
Mikael321 schrieb am 27.04.2009 um 17:49:32:
Bitte keine Dokumente mit Realnamen/Daten hier einbinden.
Na ja, ist eine Anweisung, die eh zigfach verteilt wird.

Trotzdem nochmal :


Mick:
Änderung:
Sorry, dieses Mal ich: In dem Dokument steht ausdrücklich
"nur für den Dienstgebrauch" (nehme an, dass fons das über-
lesen hat) Stellen wir hier nicht zur Verfügung.
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Mikael321
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Antwort #9 - 28.04.2009 um 09:52:35
 
Mikael321 schrieb am 27.04.2009 um 18:47:04:
Sorry, dieses Mal ich: In dem Dokument steht ausdrücklich"nur für den Dienstgebrauch" (nehme an, dass fons das über- lesen hat) Stellen wir hier nicht zur Verfügung.


Glaube ich nicht ! Ich glaube er hat es richtig gelesen, und nicht nur überflogen. Dort steht : für den Dienstgebrauch das oben genannte Schreiben, vom BMI

Das erwähnte Schreiben, habe ich aber deshalb gar nicht gepostet !!

Deshalb bitte ich dich, oder einen anderen MOD, den Link wieder herzustellen.

Michael

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« Zuletzt geändert: 28.04.2009 um 10:05:59 von Mikael321 »  
 
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Mikael321
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Antwort #10 - 28.04.2009 um 18:27:34
 
Nachdem die Mod´s entschieden haben, die Änderung des Erlasses nicht zum Posten zuzulassen, habe ich das Ding durch ein OCR Proggi gejagt . Hier nun also der Text aus der Erlassänderung :


fons: Änderung:
du bist ein Witzbold. Ob als PIC oder Text: nur für den Dienstgebrauch bleibt es allemal.

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« Zuletzt geändert: 28.04.2009 um 18:49:11 von N/V »  
 
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