Bundesministerium des Innern
Auslanderrecht;
Entwurf einer Verordnung zur Anderung der Aufenthaltsverordnung Ihr Schreiben vom 10. Februar2009, Az.: MI3 125 010/6
Im Zuge der anstehenden Anderung der Aufenthaltsverordnung durch die Vierte Verordnung zur Anderung der Aufenthaltsverordnung sollte eine Uberarbeitung des § 39 Nr. 3
AufenthV ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Eine Prufung des Änderungsbedarfs wurde seitens des BM) bereits zugesagt (TOP 4 der
ARB am 879. Oktober2008).
In der Rechtsprechung ist der Anwendungsbereich des § 39 Nr. 3
AufenthV äußerst umstritten (siehe nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Julf 2008, ZAR 2008, 399; VGH Hessen, Beschluss vom 22. September 2008, ZAR 2008, 402 mit
Anm. Pfersich).
Die Stellungnahmen der Lander zu Nr. 2 der Umfrage des BMI vom 9. Januar 2009 zum Sprachnachweiserfordernis beim Ehegattennachzug und zu den festgestellten
Umgehungspraktiken (Az.: M I 3 -125 000/11) verdeutlichen zudem, dass die Verschärfung der Norm durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europaischen Union vom 19. August 2007 den verfolgten Zweck in der Praxis nicht erreicht.
Die Lander berichten von sehr haufigen Fallen, in denen Ausländer mit Touristenvisum, ausgestellt von deutschen Auslandsvertretungen aber auch anderen Schengenstaaten, oder visumfrei in das Bundesgebiet einreisen, dann eine Ehe im Schengen-Ausland (vornehmlich in Danemark) schließien und im Bundesgebiet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen. Auf diese Weise soll zumeist erreicht werden, dass die fur die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis notwendigen einfachen deutschen Sprachkenntnisse im Bundesgebiet erworben und nachgewiesen werden konnen. Die mitgeteilte Entscheidungspraxis der Auslanderbehorden in diesen Umgehungsfällen ist unterschiedlich.
Schatzungsweise in der Halfte der Falle wird dem nachziehenden Ehegatten eingeraumt, den Sprachnachweis innerhalb einer angemessenen Frist im Bundesgebiet zu füihren. Das Antragsverfahren wird solange ausgesetzt. Liegen die Sprachkenntnisse dann vor, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, indem das Visumverfahren entweder für entbehrlich (§ 39 Nr. 3 AufenthV) Oder im Ermessenswege aufgrund des Vorliegens eines Erteilungsanspruchs fur verzichtbar oder fur unzumutbar (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) gehalten wird.
Das BMI hat (wie das AA) in der Vergangenheit bereits deutlich gemacht, dass es diese großzügige Entscheidungspraxis ablehnt und den Sprachnachweis in jedem Fall vor der Einreise fordert (TOP 4 der
ARB am 8./9. Oktober2008; TOP 13 derARB am 15./16. April 2008).
Die auslanderbehördliche Praxis hat sich seitdem - wie die Stellungnahmen der Länder zeigen - nicht wesentlich geändert.
Unseres Erachtens ist deshalb eine klarstellende Anderung des § 39 Nr. 3
AufenthV angezeigt. Es muss deutlicher als bisher zum Ausdruck kommen, dass ein Aufenthaltstitel in den Fallen des Ehegattennachzugs nur dann im Bundesgebiet eingeholt
werden darf, wenn die Eheschließung im Bundesgebiet erfolgt ist. Mit einer solchen Änderung wurde der Anwendungsbereich von § 39 Nr. 3
AufenthV in den hier in Rede stehenden Ehegattennachzugsfällen klar definiert. Darüber hinaus wurde deutlicher als bisher zum Ausdruck kommen, dass der Weg uber § 5 Abs. 2 Satz 2
AufenthG nur in Ausnahmefallen in Betracht kommen und keinesfalls die Verscharfung des § 39 Nr. 3
AufenthV unterlaufen darf.
Das Erfordernis der Eheschlieliung im Bundesgebiet hatte vor allem zur Folge, dass Umgehungsfalle besser aufgedeckt werden konnten. Denn eine (innerhalb von drei Monaten zu bewerkstelligende) Eheschlietung im Bundesgebiet erfordert (anders als eine Eheschlieliung in Danemark) nachweisbare Vorbereitungshandlungen in Deutschland. Damit waren Ansatzpunkte gegeben, un gegebenenfalls falsche Oder unvollständige Angaben im Visumverfahren aufzudecken. Diese führen dann zum
Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 55 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG und schließen damit über § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG den Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus (nur noch Ermessensentscheidung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).
Der Ausländer konnte - von Einzelfällen der Unzumutbarkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2
AufenthG einmal abgesehen - regelmäßig auf die Nachholung des Visumverfahrens verwiesen werden.
Es wird daher folgende Formulierung des § 39 Nr. 3
AufenthV vorgeschlagen:
"Der Staatsangehoriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalt oder ein gultiges Schengen-Visum fur kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern erin den Fallen des Ehegattennachzugs einen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet erworben hat oder in den sonstigen Fallen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,"
Im Ubrigen teilen wir die Auffassung des Landes Schleswig-Holstein, dass die Vereinbarkeit der vorgesehenen Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5
AufenthV mit den Regelungen des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 nochmals überpruft werden sollte.
Michael