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Schengenweite Einreisesperre? (Gelesen: 26.719 mal)
Daddy
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Antwort #30 - 14.01.2009 um 21:15:54
 
Das passt nicht zusammen ...

Entweder Deutschland liefert Polen genügend Gründe, dass der AT eingezogen wird oder die SIS- Ausschreibung ist auf die nationale Einreisesperre zurückzufahren...

Zitat:
Artikel 25 SDÜ

(1) [..]

(2) Stellt sich heraus, daß der Drittausländer, der über einen von einer der Vertragsparteien erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei die Vertragspartei, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels vorliegen.

Wird der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.


Daddy
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namrearak
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Antwort #31 - 14.01.2009 um 21:37:55
 
Ich weiss es nicht was da nicht passt ... aber es steht wirklich so.. 
der beamter hatt soger geschrieben,, das er damit einverständniss ist , das ich weiter in Polen bleiben soll...
ich weiss gar nicht mehr wasich denken soll,.. Danke
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« Zuletzt geändert: 14.01.2009 um 21:54:36 von namrearak »  
 
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Daddy
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Antwort #32 - 14.01.2009 um 21:40:58
 
namrearak schrieb am 14.01.2009 um 21:37:55:
das er damit einverständniss ist , das ich weiter in deitschland bleiben soll...


Und das passt 3mal nicht ...

Kannst du den Brief der ABH mal einscannen, anonymisieren und hier einstellen ... dann kann man vielleicht mehr sagen Zwinkernd
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Antwort #33 - 14.01.2009 um 21:55:18
 
ich sollte polen schreiben habe falsch geschrieben Smiley sorry
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Antwort #34 - 15.01.2009 um 00:35:44
 
Ok. ich versuche den brief den ich von ABH bekommen habe zum mitteilen Smiley es ist genau so wie er gesendet hat an mein ehefrau Smiley
(übrigens mein ehefrau studiert Medizin in HH)aber ich glaube er kennt sich auch nicht wirkich damit aus das mein einreisesperre jetzt nur noch für Deutschland sein soll oder???

Danke für eure aufmerksamkeit und wertvollen antworte  Zwinkernd


Türkische Staatsang. Xxxxxxxxxx

Sehr geehrte Frau xxxxxx

Grundsätzlich kann ich mitteilen, das die ausweisungs- und abschiebebedingten Sperren
Jeweils nur einheitlich für das gesamte Schengen-gebiet aufgehoben werden können.

Da ihre Ehemann jedoch bereits über eine Aufenthaltserlaubnis für polen verfügt, bin ich mit einer entsprechenden Verlängerung dieser Erlaubnis für polen auch einverstanden. Anliegend sende ich die erbetene Bescheinigung für die polnischen Behörden.

Ggf. bitte ich Sie, sich nochmals schriftlich zu äußern, was konkret mit der ,,teilweise Aufhebung,, beabsichtigt ist. Sollte ihr Ehemann z.b. den Zuzug nach Hamburg anstreben,
währe hierfür ein Visumsantrag  über die deutsche Auslandsvertretung in- Polen erforderlich.

Mit freundlichen grüssen
Im Auftrag

Herr xxxxxxx

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« Zuletzt geändert: 15.01.2009 um 01:08:51 von namrearak »  
 
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Daddy
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Antwort #35 - 15.01.2009 um 15:26:35
 
namrearak schrieb am 15.01.2009 um 00:35:44:
Grundsätzlich kann ich mitteilen, das die ausweisungs- und abschiebebedingten Sperren
Jeweils nur einheitlich für das gesamte Schengen-gebiet aufgehoben werden können.

[...]

Ggf. bitte ich Sie, sich nochmals schriftlich zu äußern, was konkret mit der ,,teilweise Aufhebung,, beabsichtigt ist. Sollte ihr Ehemann z.b. den Zuzug nach Hamburg anstreben, währe hierfür ein Visumsantrag  über die deutsche Auslandsvertretung in- Polen erforderlich.

Was habt ihr denn beantragt? Die SIS- Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nur für ein paar Staaten aufzuheben?

namrearak schrieb am 15.01.2009 um 00:35:44:
Da ihre Ehemann jedoch bereits über eine Aufenthaltserlaubnis für polen verfügt, bin ich mit einer entsprechenden Verlängerung dieser Erlaubnis für polen auch einverstanden. Anliegend sende ich die erbetene Bescheinigung für die polnischen Behörden.

Das klingt doch positiv...

Also antwortet der ABH doch einfach was ihr möchtet... Rücknahme der SIS- Ausschreibung, Befristung der Einreisesperre für D oder beides...
Wobei, wenn ich Art. 25 SDÜ richtig lese, die SIS- Ausschreibung bei Nichteinziehung des AT  zurückzuziehen wäre.
Aber das mögen die Kollegen der ABHn besser beantworten Zwinkernd

Gruß
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Antwort #36 - 15.01.2009 um 16:13:31
 
Daddy schrieb am 15.01.2009 um 15:26:35:
Wobei, wenn ich Art. 25 SDÜ richtig lese, die SIS- Ausschreibung bei Nichteinziehung des ATzurückzuziehen wäre.


So isses  Daddy Smiley, die nationale Ausschreibung kann dann bestehen bleiben.

Sollte der TS auch die nationale Ausschreibung "beseitigten" wollen, müsste ein Antrag auf Befristung der Wirkungen von 11 I AufenthG gestellt werden.

ende
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namrearak
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Antwort #37 - 15.01.2009 um 16:27:19
 
Habe nicht so genau verstanden Smiley

z.b. darf ich mit mein AT jetzt nach Dänemark fahren... zum mein schwester?

Er schreibt aber auch
Ihr Ehemann xxxxxxxxx geb. xxxxxxx nach Ausweisung und Abschiebung zwei Einreisesperren in das Gebiet der Schengener Staaten hat und die Voraussetzungen für die Ausschreibung im Schengen-informationssystem weiter vorliegen..

Danke.

Übrigens wir haben beantragt das Deutschland den einreisesperre nur die Nationalle Ausschreibung aufrecht erhalten soll. da ich ja ein Aufenthaltstitel von  ein schengenland besitze ... und diesen Brief hat er als Antwort gesendet ,,
P.s : Nach Art.25 SDÜ , wie kann der Beamter von ABH zu polnische Behörden schreiben, dass die Ausschreibung in das SIS weiter vorliegen in dem er mein das er damit einverstanden ist das mein Aufenthalt in Polen verlängern soll.. ???? das passt doch auch nicht zusammen oder.. ?
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« Zuletzt geändert: 15.01.2009 um 17:30:43 von namrearak »  
 
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reinhard
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Antwort #38 - 15.01.2009 um 17:48:02
 
Nach dem Schreiben hat die Ausländerbehörde nicht klar verstanden, was Du beantragen wolltest. Möglicherweise hat Deine Frau sich unklar ausgedrückt.

Du solltest der Ausländerbehörde jetzt noch einmal einen Brief schreiben:

Zitat:
1) Vielen Dank für das Einverständnis mit dem polnischen Aufenthaltstitel. Nach Artikel 25 des Schengener Übereinkommens ist damit gleichzeitig die Ausschreibung zurückzuziehen. Ich bitte Sie, mir zu bestätigen, dass Sie das gleichzeitig gemacht haben. Der Hintergrund meiner Bitte ist eine geplante Reise nach Dänemark.

2) Bezüglich der Einreiseperre nach Deutschland beantrage ich, diese zu befristen.


Dann müsste die Ausländerbehörde auch eine Antwort geben, bei der sie diese zwei Punkte getrennt beantworten. Nach deren Brief glauben sie, Du wolltest den SIS-Eintrag gelöscht haben, um nach Hamburg zu ziehen.
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namrearak
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Antwort #39 - 15.01.2009 um 20:25:12
 
Ich habe ein frage ..  unentschlossen

wenn ich an ABH ein Antrag stelle, in wieviele zeit spätestens müssen sie mir ein Antwort geben ???

also wie lange zeit nimmt sich ABH ??

Danke für antworten .. Zwinkernd
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reinhard
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Antwort #40 - 15.01.2009 um 20:29:29
 
Im Prinzip sollte die Antwort innerhalb von drei Monaten kommen.

Am besten gibst Du jemandem hier Vollmacht, die / der sich mit Deinem Fall auskennt und jederzeit Kontakt zu Dir hat, dann können vielleicht Rückfragen schneller geklärt oder weitergeleitet werden.

Wenn auch andere Behörden beteiligt sind oder mehrere Ausländerbehörde, kann es auch mal länger dauern, dann solltest Du oder deine Bevollmächtigte aber zwischendurch Nachricht erhalten, warum es länger dauert.
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Antwort #41 - 15.01.2009 um 20:57:43
 
ich möchte an ABH dashier jetzt schiecken Smiley
hört es sich gut an ???  Smiley Zwinkernd


Sehr geehrter Herr xxxxxxx

Ich habe durch meine Ehefrau Ihren Schreiben von 13.01.2009 zum unseren letzten Antrag erhalten. Und da es ja Ihnen nicht bekannt ist, was meine Ehefrau konkret, wie Sie es ausgedrückt haben, mit der „teilweisen  Aufhebung “, und wie sie in einem Schreiben an Sie von 14.11.2008 formuliert hat: mit „der Befristung der Einreisesperre für Schengenraum ohne Deutschland“  gemeint hatte, möchte ich mich selbst schriftlich äußern.
.

Sie haben geschrieben (Grundsätzlich kann ich mitteilen, dass die Ausweisung- und abschiebebedingten Sperren jeweils nur einheitlich für das gesamte Schengen-Gebiet  aufgehoben werden können.)


Laut Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)
Kapitel 5 –  Aufenthaltstitel und Ausschreibung zu Einreiseverweigerung
Artikel 25.

(1) [ .. ]

(2) Stellt sich heraus, dass der Drittausländer, der über einen von einer der Vertragsparteien erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei die Vertragspartei, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels vorliegen.

Wird der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.


Übrigen sieht Art. 21 SDÜ eine Einschränkung der Reiserechte nur bei nationalen Ausschreibungen für das entsprechende Land vor. rein Schengensystematisch darf es keine SIS- Ausschreibung zur Einreiseverweigerung für Personen geben, die sich rechtmäßig (mit AT) in einem Schengenstaat aufhalten.




Antrag :

(1) Vielen Dank für das Einverständnis mit dem polnischen Aufenthaltstitel. Nach Artikel 25 des Schengener Übereinkommens ist damit gleichzeitig die Ausschreibung zurückzuziehen. Ich bitte Sie, mir zu bestätigen, dass Sie das gleichzeitig gemacht haben. Der Hintergrund meiner Bitte ist z.B. eine geplante Reise nach Dänemark.


(2) Da ich laut gesetzt rechtmäßig über einen von einer der Vertragsparteien erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfüge, entweder konsultieren Sie die Polischen Behörden, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für die Einziehung meines Aufenthaltstitel vorliegen oder nehmen Sie mich nur in die nationale Ausschreibungsliste auf, und die Schengener Informationssystem (SIS) Ausschreibungen in dem Fall der Einreiseverweigerung werden aufgehoben.

Ich bedanke mich für die Zusammenarbeit und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


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Antwort #42 - 16.01.2009 um 11:57:45
 
Nu ja...

Auch wenn ich nicht bei einer ABH arbeite, antworte ich mal.

Ich find' den Brief ok, wobei ich den 2. Antrag streichen würde, da überflüssig. Im Prinzip reicht die Bestätigung, dass die SIS- Ausschreibung gelöscht ist.

Andere Frage... in deinem Ausgangspost schreibst du, dass du deine Abschiebekosten bereits abzahlst... Warum beantragst du nicht gleichzeitig die Befristung der Einreisesperre für Deutschland?
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Antwort #43 - 16.01.2009 um 12:02:43
 
Weil mein Frau kein Deutsche ist,  daher es wird erst befristet wenn das ganze Geld bezahlt wurde.. also nicht während die raten ..
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Antwort #44 - 19.01.2009 um 19:16:09
 
Was ist eigentlich unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung?
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