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Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz (Entwurf) (Gelesen: 33.286 mal)
tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 20.10.2008 um 20:26:35
 
chap schrieb am 20.10.2008 um 15:59:27:
Es hat nichts mit dem Wahltermin zu tun. 

Politisch vielleicht doch. Ein Ausländerthema zu nah an einer Wahl, das kann leicht schiefgehen, bzw. wird unberechenbar...

chap schrieb am 20.10.2008 um 15:59:27:
Aber trotzdem muss das Gesetz zum 01.01.09 zustandekommen.

Woraus (außer dem von der Ministerialbürokratie erdachten Zeitplan) ergibt sich das "muss"?
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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chap
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Antwort #16 - 21.10.2008 um 13:27:53
 
tapir schrieb am 20.10.2008 um 20:26:35:
Woraus (außer dem von der Ministerialbürokratie erdachten Zeitplan) ergibt sich das "muss"?


Der Zeitplan ist nicht bloß "erdacht". Er berücksichtigt auch die Verlängerung der "Unfreizügigkeit" der Bulgaren und Rumänen. Und diese Verlängerung muss vor dem 01.01.2009 vorliegen. Zwar ist die Verlängerung nicht direkt von den Gesetzänderungen abhängig, wohl aber von den Koalitionsvereinbarungen ("Paketlösung"). Also die Koalition ist unter enormen Zeitdruck...  Zwinkernd

Auch in dem dem Bundesrat zugeschickten Gesetzentwurf ist es zu lesen:

Zitat:
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da er zum 1. Januar 2009 in Kraft treten soll.


Naja, hier steht "soll", nicht "muss"... Da hast Du doch Recht!  Cool
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« Zuletzt geändert: 21.10.2008 um 15:30:40 von chap »  

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Antwort #17 - 22.10.2008 um 00:01:16
 
chap schrieb am 21.10.2008 um 13:27:53:
Er berücksichtigt auch die Verlängerung der "Unfreizügigkeit" der Bulgaren und Rumänen. Und diese Verlängerung muss vor dem 01.01.2009 vorliegen. Zwar ist die Verlängerung nicht direkt von den Gesetzänderungen abhängig, wohl aber von den Koalitionsvereinbarungen ("Paketlösung"). Also die Koalition ist unter enormen Zeitdruck...

Hast Recht, das hatte ich nicht bedacht...
Alles hängt eben doch irgendwie mit allem zusammen Smiley
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Antwort #18 - 22.10.2008 um 13:24:23
 
Sehe ich das richtig so?  - Die Lage derjenigen, die im Land nach §16 abs.1 sich befinden, und Hochschulabschluss von Herkunftsland haben wird sich nicht ändern, sogar wenn einen Qualifikationsentsprechende Arbeitsplatz vorhanden ist. Die müssen wie früher ausreisen, und in Herkunftsland auf Visum warten.... Augenrollen
( Das kann meinen Fall sein: zwar habe ich einen Arbeitgeber, der mir eine qualifizierte Beschäftigung anbieten kann, habe ausreichende Wohnung, muss aber entweder ausreisen und ein neues Visum beantragen, oder weiter studieren und Arbeitsplatz verlieren. 90 Arbeitstagen sind nicht genug um richtige erfahrung zu bekommen...)
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Antwort #19 - 29.10.2008 um 14:02:08
 
tapir schrieb am 22.10.2008 um 00:01:16:
Hast Recht, das hatte ich nicht bedacht...
Alles hängt eben doch irgendwie mit allem zusammen Smiley


Der Bundestag will das Gesetz am 13.11 verabschieden. Komischerweise hat sich noch kein Ausschuss mit dem Entwurf befasst. Smiley
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Antwort #20 - 12.11.2008 um 18:47:38
 
chap schrieb am 24.09.2008 um 10:41:07:
Ich zweifle, dass der Entwurf, abgesehen von der kleinen Änderung des § 27 BeschV, der der Bundesrat zustimmen muss, vorzeitig herausgegeben wird... Smiley


http://www.bundesrat.de/cln_090/nn_8694/SharedDocs/Drucksachen/2008/0801-900/840...
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Antwort #21 - 14.11.2008 um 13:34:13
 
chap schrieb am 29.10.2008 um 14:02:08:
Der Bundestag will das Gesetz am 13.11 verabschieden. Komischerweise hat sich noch kein Ausschuss mit dem Entwurf befasst. Smiley


Der Bundestag hat das Gesetz am 13.11 verabschiedet. Die Änderungen kann man in der Drucksache http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/109/1610914.pdf finden.

Die nächste Änderung auf diesem Gebiet wird mit dem Artikel 7 des Gesetzentwurfs http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/108/1610810.pdf vorgenommen (auch zum 1.1.2009).
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Antwort #22 - 16.11.2008 um 18:19:00
 
Hi,

ich habe eine allgemeine Frage über den aktuellen Stand der deutschen Auslandschulen, die sowohl im Aktionsprogramm wie auch im Gesetzentwurf erwähnt wurden. Im Aktionsprogramm steht es (3. Punkt):
Zitat:
Für Absolventen und Absolventinnen deutscher Schulen im Ausland wird auf die Vorrangprüfung zu jeder berufsqualifizierenden Ausbildung und der anschließenden Beschäftigung verzichtet. Dies gilt auch bei Vorlage eines akademischen Abschlusses zu jeder der Ausbildung entsprechenden Tätigkeit.

Im Gesetzentwurf steht es (Seite 8, A.1):
Zitat:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird zur Umsetzung des Aktionsprogramms in einem eigenen Rechtsetzungsverfahren den erleichterten Zugang junger Geduldeter zu einer Ausbildung sowie die bevorzugte Zulassung von Absolventen und Absolventinnen deutscher Auslandsschulen zum Arbeitsmarkt regeln und Regelungen zur weiteren Öffnung des Arbeitsmarktes für Akademiker und Akademikerinnen aus Drittstaaten und den neuen EU-Mitgliedstaaten treffen.

Könnte mir jemand nennen. ob es jetzt bei der jetzigen Gesetzesänderung zitiert wurde? Falls ja, wo?

Die deutschen Auslandschulen sind die Deutschen Schulen, deren Abiturprüfungen in Deutschland als das offizielle Abitur anerkannt sind. Es gibt ca. 400 solche Deutsche Schulen in der Welt.

Danke im voraus.

--
Edit: Korrektur der Schreibfehler
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« Zuletzt geändert: 16.11.2008 um 18:33:25 von N/V »  
 
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Antwort #23 - 17.11.2008 um 09:11:26
 
Zitat:
Könnte mir jemand nennen. ob es jetzt bei der jetzigen Gesetzesänderung zitiert wurde?


Was meinst Du damit? Du hast es doch gerade selbst aus dem Gesetzentwurf zitiert... Smiley
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Antwort #24 - 21.11.2008 um 11:03:17
 
Hier ist der Entwurf des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes

BT-DRS 16/10288 (Gesetzentwurf)
http://dip21.bundestag.de:80/dip21/btd/16/102/1610288.pdf

der mit diesen Änderungen vom Bundestag beschlossen wurde:

BT-DRS 16/10914 (Beschlussempfehlung und Bericht)
http://dip21.bundestag.de:80/dip21/btd/16/109/1610914.pdf


Dazu gehören noch die
"Zweite Verordnung zur Änderung der BeschV "
BR-Drs 840/08
http://dip21.bundestag.de:80/dip21/brd/2008/0840-08.pdf

sowie die
"VO zur Änderung der BeschVerfV und der ArGV "
die mir noch nicht vorliegt.

Alle Änderungen sollen zum 1.1.2009 in Kraft treten.

gc
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« Zuletzt geändert: 21.11.2008 um 11:46:52 von gc »  
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Antwort #25 - 21.11.2008 um 14:57:54
 
gc schrieb am 21.11.2008 um 11:03:17:
sowie die
"VO zur Änderung der BeschVerfV und der ArGV "
die mir noch nicht vorliegt.


Ich war mich bisher sicher, dass HSchulAbsZugV und nicht ArGV geändert werden soll...  Smiley
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Antwort #26 - 21.11.2008 um 19:30:22
 
chap schrieb am 21.11.2008 um 14:57:54:
Ich war mich bisher sicher, dass HSchulAbsZugV und nicht ArGV geändert werden soll...  Smiley


Die HSchulAbsZugV tritt außer Kraft. Deren bisherige Möglichkeiten werden erweitert und für Drittstaater in § 27 BeschV übernommen und für Unionsbürger in die ArGV.

gc
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Antwort #27 - 23.11.2008 um 15:55:54
 
chap schrieb am 17.11.2008 um 09:11:26:
Zitat:
Neanderthal schrieb am 16.11.2008 um 18:19:00:
Könnte mir jemand nennen. ob es jetzt bei der jetzigen Gesetzesänderung zitiert wurde?


Was meinst Du damit? Du hast es doch gerade selbst aus dem Gesetzentwurf zitiert...  Smiley

Ach so, ich meinte, welche Gesetze und/oder Verordnungen von den entsprechen Änderungen betroffen sind. Die habe ich gefunden. Es geht um BeschV. Also die Änderungen bei BeschV, die den Deutschen Schulen in der Welt entsprechen, sind wie folgt:-
Zitat:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Absolventen deutscher Auslandsschulen zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.“


Zitat:
§ 27 wird wie folgt gefasst:
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden:
...
4. Absolventen deutscher Auslandsschulen mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder einer im Inland erworbenen qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.


In AufenthG gibt es keine weitere Änderung in diesem Thema, so viel ich gesehen habe.

Gruß,
Neanderthal
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Antwort #28 - 24.11.2008 um 11:17:09
 
gc schrieb am 21.11.2008 um 19:30:22:
Die HSchulAbsZugV tritt außer Kraft. Deren bisherige Möglichkeiten werden erweitert und für Drittstaater in § 27 BeschV übernommen und für Unionsbürger in die ArGV.

gc


Da hast Du recht! Daumen hoch

Weisst Du, ob der Punkt des Aktionsprogramms:

"Bei Familienangehörigen der Akademiker und Akademikerinnen wird auf die Vorrangprüfung verzichtet."


in der BeschVerfV umgesetzt wird?
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« Zuletzt geändert: 25.11.2008 um 09:11:30 von chap »  

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Antwort #29 - 24.11.2008 um 11:27:39
 
Dem bisher vorliegenden Entwurf nach ja!

Da es sich aber nur um einen Entwurf handelt, kann sich da immer noch was ändern, daher bitte ich abzuwarten bis die endgültige Fassung vorliegt.
Diese wird dann auch zeitnah hier über ... -> http://www.arbeitsagentur.de/nn_164862/Navigation/zentral/Veroeffentlichungen/We... zu finden sein.

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