inge schrieb am 20.08.2008 um 13:07:05:Steht da nirgendwo (absolut)
Art. 13 Abs. 1 EGBGB bestimmt, dass sich die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung nach dem Heimatrecht der Verlobten bzw. Eheleute bestimmen. Dies bedeutet nach allgemeiner Auffassung, dass eine nach dem Heimatrecht aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksame Ehe auch nach deutschem Recht unwirksam ist.
inge schrieb am 20.08.2008 um 13:07:05:Außerdem war die UNMIK vor der Unabhängigkeit zuständig (auch wenn die Serben das ggfs anders sehen). Wenn die "OK" sagen, dann ist die Ehe auch gültig. Falls du Gegenbeispiele hast, bitte belegen.
Es geht hier nicht um "Zuständigkeit", sondern um das Heimatrecht der Betroffenen. Die von UNMIK oder wem auch immer in Kosovo de facto befolgten Vorschriften sind nur für die formellen Voraussetzungen der Eheschließung von Bedeutung, Art. 11 Abs. 1 EGBGB. "Gegenbeispiele" gibt es nicht. Zum näheren Verständnis empfehle ich die Lektüre der Kommentierungen zu Art. 11, 13 in einem beliebigen Kommentar oder die entsprechenden Kapitel in einem beliebigen IPR-Lehrbuch.
inge schrieb am 20.08.2008 um 13:07:05:Eine nach seeländischem Recht geschlossene Ehe zweier seeländischer "Bürger" ist also eine Ortsform korrekt geschlossene Ehe und in D gültig?
Falls Du die Plattform "Sealand" meinst: Diese ist kein Staat, da es kein stabiles Staatsgebiet gibt (bitte googlen oder bei Seidl/Hohenveldern oder sonstwo nachlesen).