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FZF - Was darf ABH verlangen? (Gelesen: 5.622 mal)
Deutscher
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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02.08.2008 um 11:36:16
 
Hallo!
War letzte Woche mal auf der ABH um zu Fragen ob nach 2 Wochen endlich der Antrag zur FZF dort angekommen ist. Negativ. Noch nix Griesgrämig

Hab dem SB gesagt das ich bei der Arbeit noch in der Probezeit. Daraufhin sind folgende Sachen schon mal im vorraus von mir verlangt worden, ohne den ganzen Fall zu kennen. Für mich absolut unseriös.
Ich soll das hier vorraussichtlich bringen:

1. Arbeitgeberbescheinigung.
Kein Problem! Wurde mir auch gleich in die Hand gedrückt.

2. Ob ich ein Schreiben vom AG bekommen kann, dass ich übernommen werde.
Welcher AG unterschreibt sowas schon in der Probezeit? In meinen Augen Blödsinn, da ich ja auch jederzeit kündigen kann. Werde ich nicht bringen, der AG lacht mich ja dann aus!

3. 3 Lohnabrechnungen.
Wie den wenn ich erst 1 Monat arbeite???

4. Im schlimmsten Fall müsse man die Probezeit abwarten bis das Visum erteilt wird.
Hallo gehts noch??? Ist das rechtens??? Ich denke der Antrag muss innerhalb 3 Monate entscheiden sein?

5. Ich brauch vom Standesamt eine Bescheinigung das ich vor der Heirat ledig war.
Was soll das den schon wieder zum 1000x??? Hab ja schliesslich 50 Euro für das EFZ zahlen müssen. Sonst hätte ich ja gar nicht heiraten können..

6. Und einen Meldebescheinigung.
Schon wieder? hat meine Frau auch schon beim Antrag mitgeben müssen.

7. Die Heiratsurkunde.
Mann, ohne die hätte meine Frau gar kein Antrag stellen können!

8. Mietvertrag
Kein Problem!

Was wird nomalerweise an Unterlagen verlangt? Klingt für mich alles ein bisschen viel, oder? Ich versuche alles zu bringen, dass das so reibungslos funktioniert wie möglich.
Wird mein Arbeitsvertrag verlangt? Wenn nicht, ich könnte in der Arbeitgeberbescheinigung ein "Unbefristet" vom AG bekommen. Muss mal mit ihm reden. Wären dann der Lebensunterhalt gesichert?

Ich hab dem SB von der ABH kurz mal erklärt das ich eigentlich gar nix für meine Frau bringen muss und Sie grundsätzlich das Recht hat mit mir in D zu leben, ohne jegliche Einkommensnachweise. Und ich das ganze nur für die kleine Tochter bringen muss und zwar für die VE.  Darauf hin hab ich nur einen fragenden und unwissenden Blick beim SB gesehen und er wurde unsicher. Es scheint so das hier jemand nicht all zu viel Ahnung hat und nur Dienst nach Vorschrift macht.

Mir ist es auch egal ob meine Frau nur erst mal ein Jahr das Auffenthaltsrecht bekommt, da Sie für Sie schon einen Arbeit gefunden habe und Sie diese Anstellung bekommt. Also wrid nach einem Jahr eh alles geregelt sein!
Wird sowas berücksichtigt?

Also wenn der die Probezeit abwarten will, bin ich beim Chef! Das kanns ja nicht sein. Hier sind Leute die bei so einer Trennung eh schon genug leiden. Ich habe nun Arbeit gefunden und will diese auch behalten. Nur belastet mich die ganze Trennung so sehr, dass es schwer ist den Kopf bei der Sache(bzw.) Arbeit zu haben. Und so eine Verlängerung der Wartezeit werde ich nicht aktzeptieren!

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sigi-n
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 02.08.2008 um 12:10:40
 
Hallo du wirst nun 2 Arten von Antworten bekommen
1. Bring doch alles dann hast du deine Ruhe
2. Auf deinem Recht bestehen und klare Fronten schaffen.
Wozu du dich entscheidest ist dann deine Sache, ich vertrete die Meinung "Einmal Hampelmann, immer Hampelmann", also meine Antwort zählt somit zu 2.
Einzig die Unterlagen bezzgl. der VE für deine Tochter, Bonität und Wohnraum. Hier könnten dann natürlich Probleme mit den ganzen Sachen bezzgl AG aufkommen. Es könnte dann sogar das Warten bis zur dritten Gehaltsabrechnung angesagt sein. Alternative es gibt jemand anderes die VE ab

Mit freundlichen Grüßen
sigi-n
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 02.08.2008 um 12:43:31
 
Warte doch erst einmal ab, bis die Akte von der Botschaft bei der ABH ist. Dann dürfte sich der geforderte Unterlagenwust schon einmal erheblich reduzieren. Der SB kann ja nicht wissen, was alles in der Akte ist.

Deutscher schrieb am 02.08.2008 um 11:36:16:
Also wenn der die Probezeit abwarten will, bin ich beim Chef!

... und du bekommst die Antwort, dass der LU noch nicht nachhaltig gesichert ist und dem Visumsantrag deshalb nicht zugestimmt werden kann. Ob dann eine Remonstration oder gar ein Klageverfahren schneller geht, vermag ich zu bezweifeln.

Der Knackpunkt in der Sache - wurde ja bereits in deinem anderen Thread angesprochen - ist die Sicherung des LU für das Kind.

Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht?
Wie alt ist das Kind?
Kommt deine Frau aus einem Land mit sicheren oder unsicheren Urkundenwesen?

sigi-n schrieb am 02.08.2008 um 12:10:40:
Alternative es gibt jemand anderes die VE ab

Wobei die Haftungsangelegenheit im Falle einer Trennung nicht ganz ohne Probleme ist, wie einige Threads aus der näheren Vergangenheit zeigten.

trixie
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Klimaneutral
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #3 - 02.08.2008 um 17:14:48
 
Deutscher schrieb am 02.08.2008 um 11:36:16:
H
Was wird nomalerweise an Unterlagen verlangt? Klingt für mich alles ein bisschen viel, oder?


ach, das geht noch besser Laut lachend

- 3 vollständig in Deutsch ausgefüllte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- formlose Einladung des Ehegatten und 1 Kopie
- 3 gleiche aktuelle Passfotos neueren Datums
- je 2 Kopien der drei Seiten des Reisepasses des Antragstellers mit den Angaben zur Person
- 2 Kopien des Passes oder Personalausweises des Ehegatten sowie ggf. 2 Kopien seines deutschen Aufenthaltstitels
- Nachweis darüber, dass Sie über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügen
(Sprachzertifikat „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts)
- Visumsbearbeitungsgebühr in Höhe von € 30
- internationale Heiratsurkunde im Original sowie in deutscher Übersetzung (ausgestellt nach dem Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge von Personenstandsurkunden von Wien vom 08.09.1976)
- internationale Geburtsurkunde im Original sowie in deutscher Übersetzung (ausgestellt nach dem Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge von Personenstandsurkunden von Wien vom 08.09.1976)
- Auszug aus dem ausländischen Personenstandsregister im Original sowie in deutscher Übersetzung
- Ledigkeitsbescheinigung sowie Ehefähigkeitszeugnis im Original sowie in deutscher Übersetzung
- Strafregisterauszug im Original sowie in deutscher Übersetzung
- Gesundheitszeugnis im Original sowie in deutscher Übersetzung
- evtl. Nachweise über eure Beziehung (Telefonrechnungen, E-mails, von der Meldebehörde beglaubigte Kopien deiner Visas, etc.)
- Ach ja, natürlich muss der Krempel teilweise auch noch legalisiert werden

Unterlagen von dir
- Personalausweis, Reisepass, ausländischer Heimatpass
- aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers, dass und seit wann sich die Bezugsperson in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet
- die drei letzten Gehaltsabrechnungen im Original und Kopie
- bei Selbstständigen und freiberuflich tätigen Personen eine aktuelle Bilanz sowie einen Monatsvergleich des aktuellen und des vergangenen Wirtschaftsjahres, auszustellen durch Ihren Steuerberater
- Strafregisterauszug
- Wohnraumbescheinigung und Mietvertrag bzw. Kaufvertrag mit Angabe der Quadratmeterzahl
- Nachweis des bestehenden Krankenversicherungsschutzes für die nachzugswillige/n Person/en ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet
- Aufenthaltsbescheinigung (bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt erhältlich)
- ggfls. Scheidungsurteil
- ggfls. Bescheinigung des zuständigen Standesamtes, dass eine Eheschließung kurz bevor steht (Bescheinigung des Standesamtes über das Vorliegen des erforderlichen Ehefähigkeitszeugnisses bzw. darüber, dass sämtliche für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen dem Standesamt vorliegen)

Falls minderjährige Kinder (z.B.nichteheliche oder aus einer bereits aufgelösten Ehe hervorgegangene
Kinder) ebenfalls nach Deutschland mitreisen sollen, sind für jedes Kind vorzulegen:
- 3 vollständig in Deutsch ausgefüllte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- 3 aktuelle Passfotos
- 2 Kopien der drei Pass-Seiten mit den Angaben zur Person
- Geburtsurkunde des Kindes und 2 Kopien
- Nachweis über das Innehaben des alleinigen Personensorgerechts für das Kind (Gerichtsurteil
oder notariell beglaubigte Erklärung gemäß Textmuster) mit Apostille* und notariell beglaubigter
Übersetzung und 2 Kopien.
- Falls die Eintragung des Vaters in der Geburtsurkunde aufgrund Art. 55 des belr. FGB erfolgte,
Vorlage der „Bescheinigung des Geburtseintrages“ im Original und notariell
beglaubigter Übersetzung sowie 2 vollständige Kopien und eidesstattliche Versicherung, dass es
sich bei dem in der Geburtsurkunde eingetragenen Vater um einen „fiktiven“ Vater handelt und
bisher keine Vaterschaftsanerkennung erfolgt ist.
- Verpflichtungserklärung der/des künftigen Stiefmutter/Stiefvaters und 2 Kopien
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Deutscher
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 03.08.2008 um 10:56:11
 
Hallo!
Ich habe vergessen das der SB bei der ABH neu ist. Also selber noch in der Probezeit ist und alles genau machen will und ja keinen Fehler. Wahrscheinlich nur übervorsichtig. Aber ich denke wenn ich dort in aller Ruhe mit dem jenigen rede, wird das schon OK ausgehn.
Wie trixie geschrieben hat, der soll erstmal schaun, was alles bei dem Antrag dabei ist.

@sigi-n
Im Prinzip bin ich wie Du. Warum klein beigeben. Aber im Moment will ich nur meine Familie so schnell wie möglich bei mir haben...
Ja, im Notfall muss die Tochter 3 Monate warten. aber wenigstens ist dann meine Frau da und wir können schon mal alles in die richtige Richtung lenken, mit ihrem Job.

@trixie
Meine Frau kommt aus einem Land in dem alles 2mal beglaubigt werden muss. Erst vom Aussenministerium und dann von der deutschen Botschaft. Bei der Heirat war alles unkompliziert, alle Dokumente wurden in Deutschland sofort akzeptiert.
Geht das eigentlich das Sie das Visa bekommt und die Tochter nicht?
Tochter ist  4Jahre alt. Sie brauch ihre Mutter! Ja die Mutter hat das alleinige Sorgerecht. Gerichtliches Dokument!

Eine Verpflichtungserklärung von jemand anderst kann ich auch machen.
Aber ich versuche nun vom Arbeitgeber das unbefristet auf das Formular zu bekommen. Somit sollten dann doch die Zweifel beseitigt sein.Wenn die dann von der ABH dann noch mit den 3 Lohnzabrechnungen kommen, kill ich dann mal einen! Zwinkernd

@Klimaneutral
Ja das kenne ich!!! Das meiste was du aufzählst ist ja für die Heirat und das Visa! Das haben wir schon hinter uns. Wir sind nun schon fast ein halbes Jahr nur am rennen zwecks Unterlagen. Erst für mein Ehefähigkeitszeugniss, dann Heirat, dann der Deutschkurs, FZF Visa Antrag und jetzt kommen die noch auf der ABH. Irgendwann reichts dann auch mal. Ärgerlich


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ryka
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Antwort #5 - 03.08.2008 um 12:32:20
 
Deutscher schrieb am 03.08.2008 um 10:56:11:
Warum klein beigeben. ´


Denkst Du wirklich, dass Du klein beigibst, wenn Du darauf bestehst, dass der SB ordentlich arbeitet?


Deutscher schrieb am 03.08.2008 um 10:56:11:
  Ja, im Notfall muss die Tochter 3 Monate warten. aber wenigstens ist dann meine Frau da und wir können schon mal alles in die richtige Richtung lenken, mit ihrem Job.

Sie brauch ihre Mutter! Ja die Mutter hat das alleinige Sorgerecht. Gerichtliches Dokument!



Vor kurzem wurde dies im Forum diskutiert. Lies selbst nach:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1216732813/0

Deutscher schrieb am 03.08.2008 um 10:56:11:
Wenn die dann von der ABH dann noch mit den 3 Lohnzabrechnungen kommen, kill ich dann mal einen! Zwinkernd


Dann wäre es sinnvoller Du wartest die zwei Monate noch ab bis Du 3 Lohnabrechnungen hast.

warten
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Antwort #6 - 03.08.2008 um 12:51:45
 
@ryka
Wegen der 4jährigen Tochter...Also wenn ich das richtig verstanden habe, wäre das ein Härtefall und man kann das unter Umständen. Also werden die, wenn die Mutter ein Visum bekommt auch positiv für das Kind entscheiden. Habe ich das richtig verstanden?


Zwecks SB auf ABH. Klar werde ich dem jenigem schon klarmachen, dass ich Bescheid weiss und er richtig arbeiten soll. Allerdings in einem freundlichen Ton!  Zwinkernd
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Antwort #7 - 03.08.2008 um 13:03:58
 
Deutscher schrieb am 03.08.2008 um 12:51:45:
Also werden die, wenn die Mutter ein Visum bekommt auch positiv für das Kind entscheiden. Habe ich das richtig verstanden?

Nachdem keiner im Board das Visum erteilt, wird dir auch keiner sagen können, wie "die" (besser die Botschaft,
soviel Höflichkeit muss sein
), entscheiden wird. Die Annahme dass hier ein Härtefall vorliegt, ist sicherlich gegeben.

trixie
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Antwort #8 - 03.08.2008 um 13:14:06
 
trixie schon klar. Alles ist Spekulation, aber es geht mir mehr darum, dass ich die Lage besser abschätzen kann und mir Wissen einhole. Daher jetzt schonmal danke an EUCH!

Und ich sagte ja, ich werde alles in einem freundlichen Ton abwickeln. DIE sind die Botschaft bzw. ABH. Bitte um Nachsicht!
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Antwort #9 - 03.08.2008 um 13:24:38
 
Deutscher schrieb am 03.08.2008 um 13:14:06:
aber es geht mir mehr darum, dass ich die Lage besser abschätzen kann  


Vielleicht noch einmal den Gesetzestext im Wortlaut:

Zitat:
4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.


Es heißt nicht, dass zur Vermeidung einer besonderen Härte ein Visum erteilt werden muss, sondern dass eines erteilt werden kann. Vermutlich wird es bei dieser Ausgangssituation zu einer Visumserteilung kommen; ein Restrisiko bleibt aber immer. Zwinkernd

trixie
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Antwort #10 - 03.08.2008 um 15:30:49
 
Trixie wo kann ich den das lesen? Welcher Paragraph ist das?
Und welcher war das nochmal mit dem Zuzug zu einem Deutschen Ehepartner?

Dann kann ich gleich mal mit Paragraphen auffahrn, falls der SB meint er müsse mir was vormachen  Cool
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Aletheia
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Antwort #11 - 03.08.2008 um 17:01:38
 
Hallo Smiley.
Deutscher schrieb am 03.08.2008 um 15:30:49:
wo kann ich denn das lesen?


Wenn Du auf den oberen Teil dieser Seite schaust,
findest Du das Knöpflein ....

Dort ist u. a. auch das AufenthG aufgelistet,
mit allen Paragrapfen- selbstverständlich auch
§ 32 Kindernachzug
mit dem von Trixie zitierten Auszug

und
§ 30 Ehegattennachzug.
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Ubi pater sum, ibi patria.&&...
 
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ryka
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Antwort #12 - 03.08.2008 um 17:25:22
 
Sieh in § 28 Familiennachzug zu Deutschen nach

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Antwort #13 - 03.08.2008 um 17:25:57
 
Deutscher schrieb am 03.08.2008 um 15:30:49:
Und welcher war das nochmal mit dem Zuzug zu einem Deutschen Ehepartner?

Das findest du in § 28 AufenthG in Verbindung mit § 5 AufenthG.

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Antwort #14 - 04.08.2008 um 22:39:40
 
Danke Leute Zwinkernd! Hab ich mir gleich mal rausgesucht und gedruckt!

So ich hab die Arbeitgeberbescheinigung mit UNBEFRISTET bekommen.
Lohnabrechnung haben wir ja schon besprochen. Verlangen die jetzt noch den Arbeitsvertrag oder reicht die Arbeitgeberbescheinigung anstatt der Arbeitsvertag?
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