i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> FZF - Was darf ABH verlangen?
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1217669776

Beitrag begonnen von Deutscher am 02.08.2008 um 11:36:16

Titel: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von Deutscher am 02.08.2008 um 11:36:16
Hallo!
War letzte Woche mal auf der ABH um zu Fragen ob nach 2 Wochen endlich der Antrag zur FZF dort angekommen ist. Negativ. Noch nix :-(

Hab dem SB gesagt das ich bei der Arbeit noch in der Probezeit. Daraufhin sind folgende Sachen schon mal im vorraus von mir verlangt worden, ohne den ganzen Fall zu kennen. Für mich absolut unseriös.
Ich soll das hier vorraussichtlich bringen:

1. Arbeitgeberbescheinigung.
Kein Problem! Wurde mir auch gleich in die Hand gedrückt.

2. Ob ich ein Schreiben vom AG bekommen kann, dass ich übernommen werde.
Welcher AG unterschreibt sowas schon in der Probezeit? In meinen Augen Blödsinn, da ich ja auch jederzeit kündigen kann. Werde ich nicht bringen, der AG lacht mich ja dann aus!

3. 3 Lohnabrechnungen.
Wie den wenn ich erst 1 Monat arbeite???

4. Im schlimmsten Fall müsse man die Probezeit abwarten bis das Visum erteilt wird.
Hallo gehts noch??? Ist das rechtens??? Ich denke der Antrag muss innerhalb 3 Monate entscheiden sein?

5. Ich brauch vom Standesamt eine Bescheinigung das ich vor der Heirat ledig war.
Was soll das den schon wieder zum 1000x??? Hab ja schliesslich 50 Euro für das EFZ zahlen müssen. Sonst hätte ich ja gar nicht heiraten können..

6. Und einen Meldebescheinigung.
Schon wieder? hat meine Frau auch schon beim Antrag mitgeben müssen.

7. Die Heiratsurkunde.
Mann, ohne die hätte meine Frau gar kein Antrag stellen können!

8. Mietvertrag
Kein Problem!

Was wird nomalerweise an Unterlagen verlangt? Klingt für mich alles ein bisschen viel, oder? Ich versuche alles zu bringen, dass das so reibungslos funktioniert wie möglich.
Wird mein Arbeitsvertrag verlangt? Wenn nicht, ich könnte in der Arbeitgeberbescheinigung ein "Unbefristet" vom AG bekommen. Muss mal mit ihm reden. Wären dann der Lebensunterhalt gesichert?

Ich hab dem SB von der ABH kurz mal erklärt das ich eigentlich gar nix für meine Frau bringen muss und Sie grundsätzlich das Recht hat mit mir in D zu leben, ohne jegliche Einkommensnachweise. Und ich das ganze nur für die kleine Tochter bringen muss und zwar für die VE.  Darauf hin hab ich nur einen fragenden und unwissenden Blick beim SB gesehen und er wurde unsicher. Es scheint so das hier jemand nicht all zu viel Ahnung hat und nur Dienst nach Vorschrift macht.

Mir ist es auch egal ob meine Frau nur erst mal ein Jahr das Auffenthaltsrecht bekommt, da Sie für Sie schon einen Arbeit gefunden habe und Sie diese Anstellung bekommt. Also wrid nach einem Jahr eh alles geregelt sein!
Wird sowas berücksichtigt?

Also wenn der die Probezeit abwarten will, bin ich beim Chef! Das kanns ja nicht sein. Hier sind Leute die bei so einer Trennung eh schon genug leiden. Ich habe nun Arbeit gefunden und will diese auch behalten. Nur belastet mich die ganze Trennung so sehr, dass es schwer ist den Kopf bei der Sache(bzw.) Arbeit zu haben. Und so eine Verlängerung der Wartezeit werde ich nicht aktzeptieren!


Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von sigi-n am 02.08.2008 um 12:10:40
Hallo du wirst nun 2 Arten von Antworten bekommen
1. Bring doch alles dann hast du deine Ruhe
2. Auf deinem Recht bestehen und klare Fronten schaffen.
Wozu du dich entscheidest ist dann deine Sache, ich vertrete die Meinung "Einmal Hampelmann, immer Hampelmann", also meine Antwort zählt somit zu 2.
Einzig die Unterlagen bezzgl. der VE für deine Tochter, Bonität und Wohnraum. Hier könnten dann natürlich Probleme mit den ganzen Sachen bezzgl AG aufkommen. Es könnte dann sogar das Warten bis zur dritten Gehaltsabrechnung angesagt sein. Alternative es gibt jemand anderes die VE ab

Mit freundlichen Grüßen
sigi-n

Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von trixie am 02.08.2008 um 12:43:31
Warte doch erst einmal ab, bis die Akte von der Botschaft bei der ABH ist. Dann dürfte sich der geforderte Unterlagenwust schon einmal erheblich reduzieren. Der SB kann ja nicht wissen, was alles in der Akte ist.


Deutscher schrieb am 02.08.2008 um 11:36:16:
Also wenn der die Probezeit abwarten will, bin ich beim Chef!

... und du bekommst die Antwort, dass der LU noch nicht nachhaltig gesichert ist und dem Visumsantrag deshalb nicht zugestimmt werden kann. Ob dann eine Remonstration oder gar ein Klageverfahren schneller geht, vermag ich zu bezweifeln.

Der Knackpunkt in der Sache - wurde ja bereits in deinem anderen Thread angesprochen - ist die Sicherung des LU für das Kind.

Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht?
Wie alt ist das Kind?
Kommt deine Frau aus einem Land mit sicheren oder unsicheren Urkundenwesen?


sigi-n schrieb am 02.08.2008 um 12:10:40:
Alternative es gibt jemand anderes die VE ab

Wobei die Haftungsangelegenheit im Falle einer Trennung nicht ganz ohne Probleme ist, wie einige Threads aus der näheren Vergangenheit zeigten.

trixie

Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von Klimaneutral am 02.08.2008 um 17:14:48

Deutscher schrieb am 02.08.2008 um 11:36:16:
H
Was wird nomalerweise an Unterlagen verlangt? Klingt für mich alles ein bisschen viel, oder?


ach, das geht noch besser ;D

- 3 vollständig in Deutsch ausgefüllte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- formlose Einladung des Ehegatten und 1 Kopie
- 3 gleiche aktuelle Passfotos neueren Datums
- je 2 Kopien der drei Seiten des Reisepasses des Antragstellers mit den Angaben zur Person
- 2 Kopien des Passes oder Personalausweises des Ehegatten sowie ggf. 2 Kopien seines deutschen Aufenthaltstitels
- Nachweis darüber, dass Sie über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügen
(Sprachzertifikat „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts)
- Visumsbearbeitungsgebühr in Höhe von € 30
- internationale Heiratsurkunde im Original sowie in deutscher Übersetzung (ausgestellt nach dem Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge von Personenstandsurkunden von Wien vom 08.09.1976)
- internationale Geburtsurkunde im Original sowie in deutscher Übersetzung (ausgestellt nach dem Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge von Personenstandsurkunden von Wien vom 08.09.1976)
- Auszug aus dem ausländischen Personenstandsregister im Original sowie in deutscher Übersetzung
- Ledigkeitsbescheinigung sowie Ehefähigkeitszeugnis im Original sowie in deutscher Übersetzung
- Strafregisterauszug im Original sowie in deutscher Übersetzung
- Gesundheitszeugnis im Original sowie in deutscher Übersetzung
- evtl. Nachweise über eure Beziehung (Telefonrechnungen, E-mails, von der Meldebehörde beglaubigte Kopien deiner Visas, etc.)
- Ach ja, natürlich muss der Krempel teilweise auch noch legalisiert werden

Unterlagen von dir
- Personalausweis, Reisepass, ausländischer Heimatpass
- aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers, dass und seit wann sich die Bezugsperson in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet
- die drei letzten Gehaltsabrechnungen im Original und Kopie
- bei Selbstständigen und freiberuflich tätigen Personen eine aktuelle Bilanz sowie einen Monatsvergleich des aktuellen und des vergangenen Wirtschaftsjahres, auszustellen durch Ihren Steuerberater
- Strafregisterauszug
- Wohnraumbescheinigung und Mietvertrag bzw. Kaufvertrag mit Angabe der Quadratmeterzahl
- Nachweis des bestehenden Krankenversicherungsschutzes für die nachzugswillige/n Person/en ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet
- Aufenthaltsbescheinigung (bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt erhältlich)
- ggfls. Scheidungsurteil
- ggfls. Bescheinigung des zuständigen Standesamtes, dass eine Eheschließung kurz bevor steht (Bescheinigung des Standesamtes über das Vorliegen des erforderlichen Ehefähigkeitszeugnisses bzw. darüber, dass sämtliche für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen dem Standesamt vorliegen)

Falls minderjährige Kinder (z.B.nichteheliche oder aus einer bereits aufgelösten Ehe hervorgegangene
Kinder) ebenfalls nach Deutschland mitreisen sollen, sind für jedes Kind vorzulegen:
- 3 vollständig in Deutsch ausgefüllte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- 3 aktuelle Passfotos
- 2 Kopien der drei Pass-Seiten mit den Angaben zur Person
- Geburtsurkunde des Kindes und 2 Kopien
- Nachweis über das Innehaben des alleinigen Personensorgerechts für das Kind (Gerichtsurteil
oder notariell beglaubigte Erklärung gemäß Textmuster) mit Apostille* und notariell beglaubigter
Übersetzung und 2 Kopien.
- Falls die Eintragung des Vaters in der Geburtsurkunde aufgrund Art. 55 des belr. FGB erfolgte,
Vorlage der „Bescheinigung des Geburtseintrages“ im Original und notariell
beglaubigter Übersetzung sowie 2 vollständige Kopien und eidesstattliche Versicherung, dass es
sich bei dem in der Geburtsurkunde eingetragenen Vater um einen „fiktiven“ Vater handelt und
bisher keine Vaterschaftsanerkennung erfolgt ist.
- Verpflichtungserklärung der/des künftigen Stiefmutter/Stiefvaters und 2 Kopien

Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von Deutscher am 03.08.2008 um 10:56:11
Hallo!
Ich habe vergessen das der SB bei der ABH neu ist. Also selber noch in der Probezeit ist und alles genau machen will und ja keinen Fehler. Wahrscheinlich nur übervorsichtig. Aber ich denke wenn ich dort in aller Ruhe mit dem jenigen rede, wird das schon OK ausgehn.
Wie trixie geschrieben hat, der soll erstmal schaun, was alles bei dem Antrag dabei ist.

@sigi-n
Im Prinzip bin ich wie Du. Warum klein beigeben. Aber im Moment will ich nur meine Familie so schnell wie möglich bei mir haben...
Ja, im Notfall muss die Tochter 3 Monate warten. aber wenigstens ist dann meine Frau da und wir können schon mal alles in die richtige Richtung lenken, mit ihrem Job.

@trixie
Meine Frau kommt aus einem Land in dem alles 2mal beglaubigt werden muss. Erst vom Aussenministerium und dann von der deutschen Botschaft. Bei der Heirat war alles unkompliziert, alle Dokumente wurden in Deutschland sofort akzeptiert.
Geht das eigentlich das Sie das Visa bekommt und die Tochter nicht?
Tochter ist  4Jahre alt. Sie brauch ihre Mutter! Ja die Mutter hat das alleinige Sorgerecht. Gerichtliches Dokument!

Eine Verpflichtungserklärung von jemand anderst kann ich auch machen.
Aber ich versuche nun vom Arbeitgeber das unbefristet auf das Formular zu bekommen. Somit sollten dann doch die Zweifel beseitigt sein.Wenn die dann von der ABH dann noch mit den 3 Lohnzabrechnungen kommen, kill ich dann mal einen! ;)

@Klimaneutral
Ja das kenne ich!!! Das meiste was du aufzählst ist ja für die Heirat und das Visa! Das haben wir schon hinter uns. Wir sind nun schon fast ein halbes Jahr nur am rennen zwecks Unterlagen. Erst für mein Ehefähigkeitszeugniss, dann Heirat, dann der Deutschkurs, FZF Visa Antrag und jetzt kommen die noch auf der ABH. Irgendwann reichts dann auch mal. >:(



Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von ryka am 03.08.2008 um 12:32:20

Deutscher schrieb am 03.08.2008 um 10:56:11:
Warum klein beigeben. ´


Denkst Du wirklich, dass Du klein beigibst, wenn Du darauf bestehst, dass der SB ordentlich arbeitet?



Deutscher schrieb am 03.08.2008 um 10:56:11:
 Ja, im Notfall muss die Tochter 3 Monate warten. aber wenigstens ist dann meine Frau da und wir können schon mal alles in die richtige Richtung lenken, mit ihrem Job.

Sie brauch ihre Mutter! Ja die Mutter hat das alleinige Sorgerecht. Gerichtliches Dokument!


Vor kurzem wurde dies im Forum diskutiert. Lies selbst nach:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1216732813/0


Deutscher schrieb am 03.08.2008 um 10:56:11:
Wenn die dann von der ABH dann noch mit den 3 Lohnzabrechnungen kommen, kill ich dann mal einen! ;)


Dann wäre es sinnvoller Du wartest die zwei Monate noch ab bis Du 3 Lohnabrechnungen hast.

:wait:

Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von Deutscher am 03.08.2008 um 12:51:45
@ryka
Wegen der 4jährigen Tochter...Also wenn ich das richtig verstanden habe, wäre das ein Härtefall und man kann das unter Umständen. Also werden die, wenn die Mutter ein Visum bekommt auch positiv für das Kind entscheiden. Habe ich das richtig verstanden?


Zwecks SB auf ABH. Klar werde ich dem jenigem schon klarmachen, dass ich Bescheid weiss und er richtig arbeiten soll. Allerdings in einem freundlichen Ton!  ;)

Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von trixie am 03.08.2008 um 13:03:58

Deutscher schrieb am 03.08.2008 um 12:51:45:
Also werden die, wenn die Mutter ein Visum bekommt auch positiv für das Kind entscheiden. Habe ich das richtig verstanden?

Nachdem keiner im Board das Visum erteilt, wird dir auch keiner sagen können, wie "die" (besser die Botschaft, soviel Höflichkeit muss sein), entscheiden wird. Die Annahme dass hier ein Härtefall vorliegt, ist sicherlich gegeben.

trixie

Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von Deutscher am 03.08.2008 um 13:14:06
trixie schon klar. Alles ist Spekulation, aber es geht mir mehr darum, dass ich die Lage besser abschätzen kann und mir Wissen einhole. Daher jetzt schonmal danke an EUCH!

Und ich sagte ja, ich werde alles in einem freundlichen Ton abwickeln. DIE sind die Botschaft bzw. ABH. Bitte um Nachsicht!

Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von trixie am 03.08.2008 um 13:24:38

Deutscher schrieb am 03.08.2008 um 13:14:06:
aber es geht mir mehr darum, dass ich die Lage besser abschätzen kann  


Vielleicht noch einmal den Gesetzestext im Wortlaut:


Zitat:
4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.


Es heißt nicht, dass zur Vermeidung einer besonderen Härte ein Visum erteilt werden muss, sondern dass eines erteilt werden kann. Vermutlich wird es bei dieser Ausgangssituation zu einer Visumserteilung kommen; ein Restrisiko bleibt aber immer. ;)

trixie

Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von Deutscher am 03.08.2008 um 15:30:49
Trixie wo kann ich den das lesen? Welcher Paragraph ist das?
Und welcher war das nochmal mit dem Zuzug zu einem Deutschen Ehepartner?

Dann kann ich gleich mal mit Paragraphen auffahrn, falls der SB meint er müsse mir was vormachen  8-)

Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von Sanija am 03.08.2008 um 17:01:38
Hallo :).

Deutscher schrieb am 03.08.2008 um 15:30:49:
wo kann ich denn das lesen?


Wenn Du auf den oberen Teil dieser Seite schaust,
findest Du das Knöpflein .

Dort ist u. a. auch das AufenthG aufgelistet,
mit allen Paragrapfen- selbstverständlich auch
§ 32 Kindernachzug mit dem von Trixie zitierten Auszug
und
§ 30 Ehegattennachzug.

Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von ryka am 03.08.2008 um 17:25:22
Sieh in § 28 Familiennachzug zu Deutschen nach

Ryka

Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von trixie am 03.08.2008 um 17:25:57

Deutscher schrieb am 03.08.2008 um 15:30:49:
Und welcher war das nochmal mit dem Zuzug zu einem Deutschen Ehepartner?

Das findest du in § 28 AufenthG in Verbindung mit § 5 AufenthG.

trixie

Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von Deutscher am 04.08.2008 um 22:39:40
Danke Leute ;)! Hab ich mir gleich mal rausgesucht und gedruckt!

So ich hab die Arbeitgeberbescheinigung mit UNBEFRISTET bekommen.
Lohnabrechnung haben wir ja schon besprochen. Verlangen die jetzt noch den Arbeitsvertrag oder reicht die Arbeitgeberbescheinigung anstatt der Arbeitsvertag?

Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von trixie am 07.08.2008 um 09:17:04

Deutscher schrieb am 04.08.2008 um 22:39:40:
Verlangen die jetzt noch den Arbeitsvertrag oder reicht die Arbeitgeberbescheinigung anstatt der Arbeitsvertag?  

Das kann dir eigentlich nur der/die freundliche SBin der ABH mitteilen. ;)

trixie

Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von Sanija am 07.08.2008 um 10:12:27
Nach meiner Erfahrung wird beides verlangt.

Wer nur einen mündlichen Vertrag hat, kann vorsorglich
in der Arbeitsbescheinigung noch ein Sätzlein hinzufügen
a la "Der Arbeitsvertrag ist mündlich vereinbart worden".

Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von Deutscher am 14.08.2008 um 20:40:56
Hallo nochmal!
Also hab jetzt die Einladung der ABH bekommen. Bevor ich anfange hier der exakte Wortlaut:

Die Unterlagen Ihrer Ehefrau und deren Tochter sind vollständig! Um den Visaanträgen zustimmen zu können, benötigen wir aber noch eine Verpflichtungserklärung für das Kind, dass Sie für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommen(für Ihre Frau sind Sie bereits durch die Eheschliessung unterhaltspflichtig).
Damit wir diese Verpflichtungserklärung ausfertigen können, kommen Sie demnächst bei uns vorbei und bringen Pass, Mietvertrag, Arbeitgeberbescheinigung(beiligend) sowie 25 Euro mit.


Also wenn ich das so lese, kommt mir das vor, als ob die nun von der Verpflichtungserklärung der 5jährigen auch das Visum der Mutter abhängig machen. Oder warum steht dort "den Visaanträgen zustimmen zu können"? Die kehren im Prinzip das Gesetz bzw. das Recht um. Normalerweise ist der Ehefrau eines Deutschen sofort das Visum ohne Gehaltsnachweis zu genehmigen. Und bei dem Kind sollte der Härtefall dann fassen. Aber bei dem Text hört sich das so an, als wenn ich die Verplichtung für die Kleine nicht übernehmen kann, bekommt Ehefrau auch kein Visum. Lese ich das nur falsch oder hat der SB der ABH sich nur unglücklich ausgedrückt???

Nochmal zur Erinnerung ich bin erst 1 Monat bei einer Firma angestellt. Unbefristet, allerdings noch 1,5 Monate Probezeit!

Achso noch zur Info: Bei einer vom Arbeitgeber ausgefüllten Arbeitgeberbescheinigung werden kein Arbeitsvertrag und keine Lohnabrechnungen verlangt!

Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von inge am 14.08.2008 um 21:16:17

Zitat:
Die kehren im Prinzip das Gesetz bzw. das Recht um.

Der SB hatte ggfs keinen Bock drei DIN A4 Seiten zu verfassen, um alle möglichen Fallkonstellationen durchzuspielen, nur damit du nicht Verrat und Hinterlast vermutest ...

Nimm den Schrieb und ab zur ABH!

tsk!

Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von trixie am 14.08.2008 um 21:22:43

Deutscher schrieb am 14.08.2008 um 20:40:56:
Lese ich das nur falsch oder hat der SB der ABH sich nur unglücklich ausgedrückt???

War wohl etwas falsch ausgedrückt. Das Visum für deine Frau ist i.d.R. zu erteilen, während das Visum für das Kind vom Einkommen abhängig - sprich der VE - gemacht werden kann. Sollte eine VE jetzt nicht möglich oder auch nicht gewollt sein, mußt du dich auf einen Härtefall berufen, was dann aber zur Folge haben kann, dass das Visumsverfahren für das Kind in die Länge gezogen wird.

trixie

Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von Deutscher am 14.08.2008 um 22:47:30
@inge
Das ist nicht Verrat oder Hinterlist, schon klar. Aber hier geht es schliesslich um das Wichtigste in meinem Leben, meine Familie und ich habe keine Nerven mehr noch ewig zu warten. Ist das so schwer zu verstehn. Eventuell bin ich auch auch voreilig! Aber genau was Du schreibst werd ich machen, ich geh am Montag zur ABH! Ist ja klar oder :-)

@trixie
Genau so seh ich das! Klar ich denke auch das das länger dauern kann, wenn die mir eine VE nicht ermöglichen. Machen würde ich Sie auf jeden Fall!  
Aber was dauert länger bis ende September warten, bis die Probezeit meiner Arbeit rum ist oder sich auch einen Härtefall zu berufen? Und reicht es dem SB zu sagen , dass ich mich auf einen Härtefall berufe oder muss ich dann in Berlin OVG anklopfen?

Ich möchte an liebsten beide hier haben, dass ist mal klar. Da die kleine für mich wie meine eigene Tochter ist. Aber wenn meine Frau erstmal kommt und das Kind in 1,5 Monaten nachkommen darf, geht das im Notfall auch.

Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von trixie am 14.08.2008 um 22:59:56

Deutscher schrieb am 14.08.2008 um 22:47:30:
Und reicht es dem SB zu sagen , dass ich mich auf einen Härtefall berufe oder muss ich dann in Berlin OVG anklopfen?

Wenn die ABH bzw. die Botschaft nicht vom Härtefall zu überzeugen sind, ist der Gang zum VG Berlin nicht zu vermeiden. Wie lange es bis zur Entscheidung dauert, ist nicht vorhersehbar.

trixie

Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von inge am 15.08.2008 um 00:11:50

Deutscher schrieb am 14.08.2008 um 22:47:30:
a) bis die Probezeit meiner Arbeit rum ist oder sich b) auch einen Härtefall zu berufen?

b

Allein schon weil die ABH vorschlagen könnte, den Antrag liegen zu lassen bis die Probezeit um ist.

Beim VG Berlin kannst du frühestens was machen, wenn du (bzw eigentlich deine Frau) eine rechtsmittelfähige Ablehnung bekommen hast. Alles in allem wird die Probezeit vermutlich deutlich schneller rum sein, als das da irgendwas in die Gänge kommt.

Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von trixie am 15.08.2008 um 10:24:20

inge schrieb am 15.08.2008 um 00:11:50:
Alles in allem wird die Probezeit vermutlich deutlich schneller rum sein, als das da irgendwas in die Gänge kommt.  

Die Probezeit ist das eine in Sachen gesicherter LU bzw. VE. Die Höhe des Einkommens ist das andere. Somit kann es auch nach der Probezeit zu Problemen bei der VE kommen.

trixie

Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von Deutscher am 16.08.2008 um 17:15:41
So alles OK, die ganze Aufregung war umsonst! Hab das Ja für beide!
Meine Frage, wie lange dauert nun bis Sie die Visa in Ihrem Pass haben?
Und müssen Sie direkt in Deutschland einreisen? Oder wäre es auch über ein EU-Land möglich und dann nach D?

Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von trixie am 16.08.2008 um 17:48:18

Deutscher schrieb am 16.08.2008 um 17:15:41:
Meine Frage, wie lange dauert nun bis Sie die Visa in Ihrem Pass haben?

Diese Frage kann man sicherlich nicht seriös beantworten.


Deutscher schrieb am 16.08.2008 um 17:15:41:
Und müssen Sie direkt in Deutschland einreisen? Oder wäre es auch über ein EU-Land möglich und dann nach D?

Über ein Schengen Land gibt es keine Problem; EU ist nicht Schengen.

trixie

Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von Deutscher am 16.08.2008 um 19:07:12
Ja meinte Schengenstaat wie Frankreich, Italien, Spanien. Also die machen keine Probleme wenn man durchreist. Ich dachte man muss zuerst immer in dem Land einreisen, für das das Visum ist. Aber wenn das so ist, sehr gut! Schweiz wiederum wäre ein Problem.

Titel: Re: FZF - Was darf ABH verlangen?
Beitrag von trixie am 16.08.2008 um 23:18:54

Deutscher schrieb am 16.08.2008 um 19:07:12:
Ich dachte man muss zuerst immer in dem Land einreisen, für das das Visum ist

Das Visum zur FZF berechtigt zum einmaligen Transit durch die Schengen Staaten. Länger als fünf Tage darf der Transit nicht dauern.

trixie

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.