Hast Du Dir den Link mal angeschaut und dortige Infos unter Legalisation gelesen?
Legalisation bedeutet bei einfacher Legalisation die Bestätigung der Echtheit des verwendeten Siegel und der Unterschrift auf der Urkunde.
Der Deutschen Botschaft in den VAE dürfte keine Unterschriftprobe oder Siegelprobe einer algerischen Behörde vorliegen.
Ausserdem gilt:
§ 13 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden
(1)
Die Konsularbeamten sind befugt, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren.
(2) Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist (Legalisation im engeren Sinn).
(3) Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen. Der Vermerk soll den Namen und die Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners der Urkunde enthalten. Er soll den Ort und den Tag seiner Ausstellung angeben und ist mit Unterschrift und Präge- oder Farbdrucksiegel zu versehen.
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1161160460Legalisation ist also die Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift und ggf. eines Dienstsiegels auf einer Urkunde durch einen Konsularbeamten in der deutschen Vertretung im Ausstellungsstaat der Urkunde
Ansonsten sage ich nur andere Länder andere Sitten,
bitte nicht Algerien oder DZ (steht wofür) oder VAE mit Deutschland vergleichen.
Die Botschaft bestätigt auch keine Echtheit deutscher Urkunden
hierzu zitiere ich Folgendes aus obigen Link:
Umgekehrt werden deutsche Urkunden durch die ausländischen Vertretungen im Inland ebenfalls legalisiert, d.h. die Legalisation einer deutschen Urkunde zur Verwendung im Ausland erfolgt durch die jeweilige Vertretung des ausländischen Staates, ob mit oder ohne Vorbeglaubigung der Unterschrift durch deutsche Behörden, müssen die Mitarbeiter der Botschaft selbst entscheiden.
Deutsche Urkunden aus der inneren Verwaltung (Standesamt, Meldeamt Passamt) werden im Normalfall von der nächsthöheren Behörde (Kreisebene) vor - und von der darüberliegenden Ebene (Regierungspräsidium, Bezirksregierung oder Innenministerium je nach Bundesland) überbeglaubigt, danach von der Botschaft legalisiert.
Bei Urkunden aus der Justizverwaltung (Scheidungsurteil z.B.) erfolgt die Überbeglaubigung im Regelfall beim Präsidenten des Landgerichts.