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Hinweise zum Personenstandsrecht (Befreiung etc.) (Gelesen: 21.301 mal)
ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Hinweise zum Personenstandsrecht (Befreiung etc.)
19.10.2006 um 09:42:07
 
Einige immer wiederkehrende personenstandsrechtliche Themen waren bisher hier als Sticky-Thema oben aufgehängt.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit fassen wir jetzt die Links dazu in diesem Thread zusammen:

1. EU-Rats-Entschließung zu Scheinehen

2. Befreiung von der Beibringung des EFZ

3. Legalisation und Apostille

und natürlich

4. In den FAQ

5. Problemstaaten,Urkundenprüfung, warum und wer trägt die Kosten

6. Ausländisches Namensrecht

7.
Eheschließung in einem Drittstaat
:

Generelle Prüfungspflicht des Standesbeamten bei einer Ehe im Drittstaat,
also sowohl Prüfung der Einhaltung der Ortsform = formelle Eheschließungsvoraussetzungen (Art. 11 EGBGB) als auch Prüfung der dem Heimatrecht unterliegenden materiellen Eheschließungsvoraussetzungen (Art. 13 EGBGB) wurde für den Standesamtsbereich grundsätzlich entschieden durch den BGH, Beschluß vom 04.10.1990, XII ZB 200/ 87, abgedruckt u.a. in StAZ 1991/ Seite 187 oder in FamRZ 1991, Seite 300.

In ähnlicher Problematik  eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm:

Beschluß vom 03.08.2006 - 15 W 23/06 zu finden unter: Justiz NRW


8. Neues Personenstandsrechtsreformgesetz
Erst mal nur als Hinweis, Einzelheiten folgen. Das Gesetz tritt am 01.01.2009 vollständig in Kraft, geringe Teile bereits seit 24.02.2007 in Kraft (Rückführung der FamBücher zum Heiratseintrag). Ende März ist der Art. 47 EGBGB in Kraft gesetzt worden und kann ab 24.05.2007 durch die Standesämter angewandt werden  siehe dazu: Art. 4 des 7. ÄndG zum BVFG Im Anhang sind jetzt Beispiele zur Angleichung zu finden

Änderung:
Die Erklärungen nach Art 47 EGBGB sind gebührenfrei, es können auch nach Auffassung des Fachausschusses der Standesbeamten Übersetzungen der Familiennamen und Vornamen (Beispiel: Aus John Smith wird Johann Schmidt) erfolgen. Das wird aber nicht in allen Bundesländern soo gesehen, also besser beim Standesamt des Wohnsitzes nachfragen.


9.
Internationales Privatrecht IPR


Im Anhang eine recht informative Broschüre des BMJ zur Einführung in die Wirrungen des Internationalen Privatrechts (IPR)
Klick

10.
Scheiungsurteile aus den Mitgliedsstaaten der EU


Hier gilt die sog. Brüssel IIa Verordnung.  Je nachdem,

- wann ein Scheidungsverfahren eingeleitet,
- das Urteil rechtskräftig wurde,
- der Mitgliedsstaat der EU beigetreten ist,

sind unterschiedliche Formalitäten für die Anerkennung der Scheidungsurteile einzuhalten.
Änderung:
Da es bislang noch niemand gelungen ist, für die jeweils unterschiedlichen Zeitschienen und Abhängigkeiten sowie Zuständigkeiten für die jeweiligen Ebenen der Prüfungsbehörden,  eine allgemeinverbindliche Erklärung zu finden, existieren  in den Standesämtern mehr oder minder aussagekräftige Grafiken.



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« Zuletzt geändert: 06.03.2008 um 18:04:02 von N/V »  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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