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Familienzusammenführung (Gelesen: 13.007 mal)
SigSag
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #30 - 13.06.2008 um 06:34:18
 
Hi,

das ist eine Voraussetzung zum Auswandern aus den Philippinen. Schau mal hier rein.

SigSag
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"Zur-Habe-Name" ist keine persönliche Aushändigung im Sinne dieses Eigentumsvorbehalts.
 
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wolferhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #31 - 13.06.2008 um 20:08:55
 
@ SigSag

danke für deine Antwort. Das hat meine Frau bei Beantragung des Reisepasses machen dürfen. Da kommen dann auch Fragen, ob man den alten Mann ( 30 Jahre Altersunterschied ) wirklich kennt und liebt. Es wurde auch nach Fotos und anderen Beweisen ( konnte vorgelegt werden ) gefragt.
Nun verstehe ich wieder etwas mehr.
Gruß
Wolferhard
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wolferhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #32 - 16.06.2008 um 00:07:24
 
ZITAT:

Einreise-Visum für Ehepartner drastisch verschlechtert

19. Oktober 2007  *** Leider hat das seit dem 28.08.2007 geltende neue Aufenthaltsgesetz die Einreisemöglichkeiten für ausländische Ehegatten von Deutschen dramatisch verschlechtert. Dies ist in der Öffentlichkeit wenig bekannt. Von den betroffenen Deutschen, denen der Staat vorschreibt, wann und unter welchen bürokratischen Voraussetzungen ihre ausländischen Ehepartner überhaupt nach Deutschland einreisen dürfen, wird diese Verschlechterung als übermässige Schikane und großer Skanda empfunden.

Worum geht es? Das neue Gesetz schreibt zunächst eigentlich ganz klar und unverfänglich vor, daß ausländische Ehepartner von Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (§ 28 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes). Dann aber verweist das Gesetz ein paar Zeilen weiter auf einen anderen Paragraphen, nämlich auf § 30. Der § 30 beschäftigt sich eigentlich nur mit der Aufenthaltserlaubnis für ausländische Ehepartner von Ausländern und schreibt u.a. vor, daß diese "sich zumindest auf einfache Art in Deutsch verständigen kann" (§ 30 Absatz 1Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). Indem aber der Paragraph für die Deutsch-Verheirateten genau auf diesen Absatz verweist, hat dies nun zur bitteren Folge, daß auch die ausländischen Ehepartner von Deutschen sich "auf einfache Art in Deutsch verständigen" müssen, bevor sie überhaupt nach Deutschland einreisen dürfen!

Bedenkt man die praktischen Folgen dieser Politik, dann hat dies für viele Deutsche eine wirklich unverständliche Konsequenz. Der eine oder andere hat vielleicht seine Frau fürs Leben in Thailand, in Nigeria oder anderswo im Urlaub kennengelernt. Man lernte sich kennen - auf Englisch! Man will zusammenleben und heiraten! Doch nun kommt der deutsche Staat und verlangt ein "Sprachzertifikat des Goethe-Instituts".

Im Gesetz steht jedoch nichts vom Goethe-Institut, weder in § 28 noch in § 30. Doch offenbar gibt es eine dienstliche Anweisung des Auswärtigen Amtes an alle deutschen Botschaften im Ausland, daß "einfache Deutsch-Kenntnisse" NICHT von dem Beamten in der Botschaft während eines einfachen Gesprächs mit dem Ehepartner, sondern NUR durch das Goethe-Institut festzustellen wären.
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wolferhard
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Antwort #33 - 16.06.2008 um 00:13:39
 
und noch ein ZITAT:

Ehegattennachzug: Botschaft muss Visumantrag entgegennehmen / Sprachnachweis evtl. nicht erforderlich

12.04.2008 * Neues zum Sprachnachweis für Ehegatten:  1) Die deutschen Konsulate und Botschaften wurden durch eine Dienstanweisung des Auswärtigen Amtes vom 15.10.2007 angewiesen, Visumanträge von Ehegatten auch dann anzunehmen, wenn der Sprachnachweis noch fehlt.   2) Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluß vom 16.01.2008 festgestellt, daß ein Sprachzertifikat des Goethe-Instituts nicht erforderlich ist, wenn feststeht, daß der ausländische Ehegatte genügend Deutsch spricht.
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Einbeck
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Antwort #34 - 16.06.2008 um 02:21:25
 
wolferhard schrieb am 16.06.2008 um 00:13:39:
1) Die deutschen Konsulate und Botschaften wurden durch eine Dienstanweisung des Auswärtigen Amtes vom 15.10.2007 angewiesen, Visumanträge von Ehegatten auch dann anzunehmen, wenn der Sprachnachweis noch fehlt.  


Die Diskussion hatten wir hier bereits.
Nutze mal die suchfunktion.

Und was mache ich mit den Antrag? Liegenlassen und warten bis der Nachweis vorgelegt wird
oder der ABH zur Zustimmung vorlegen?
Bearbeiten sollte ich den Antrag ja, sonst droht mir nach 3 Monaten die Untätigkeitsklage.
Also bearbeiten......, Frist setzen zur Vorlage des Nachweises von Deutschkenntnissen??
oder ABH doch schon beteiligen??
Was tuen wenn die ABH wegen fehlenden Nachweises der Deutschkenntnisse die erforderliche Zustimmung verweigert?

Ja, was dann? Dann hast Antrag gestellt aber nach 2 Monaten, wegen fehlenden Deutschkenntnisse oder fehlenden Nachweises eine Ablehnung des Visas.

Dann remonstrierst Du, was ohne Deutschkenntnisse erfolglos ist oder
stellst neuen Visaantrag unter Vorlage des Nachweises von Deutschkenntnissen.

Doppelte Arbeit für alle Beteiligte. Naja Hauptsache der Antrag wurde angenommen.













d
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tapir
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Antwort #35 - 16.06.2008 um 03:10:54
 
@einbeck: Grdsl ist ein Antrag natürlich immer anzunehmen und zu verbescheiden. Wenn aus behördl. Sicht die Voraussetzungen für antragsgemäße Entscheidung nicht vorliegen -> Versagungsbescheid. Ich sehe auch wenig Sinn darin, das Zustimmungsverfahren einzuleiten, solange die Vertretung die Frage der Sprachkenntnisse nicht abschließend und positiv bewertet hat. Die Weisung hält das u.U. für möglich, praktikabel wäre es, aber mit dem Sinn des Zustimmungsverfahrens nicht recht vereinbar. Das bedeutet aus meiner Sicht, dass Personen, die außer den Sprachkenntnissen alle Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllen, die aber die Sprachkenntnisse nicht bereits mit dem Antrag nachgewiesen oder aus Sicht der Vertretung hinreichend glaubhaft gemacht haben, grdsl die Möglichkeit zu eröffnen ist, durch Vorsprache bei der Vertretung die Sprachkenntnisse nachzuweisen. Ich habe zwar Verständnis dafür, dass angesichts der geringen Zahl der entsandten Mitarbeiter nicht routinemäßig jeder Antragsteller, über dessen Sprachkenntnisse noch keine Erkenntnisse vorliegen, automatisch einen Termin bekommt. Zumindest auf die Möglichkeit, einen solchen binnen einer zu bestimmenden Frist wahrnehmen zu können, sollte aber hingewiesen werden (Zwischenbescheid).
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Mick
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Antwort #36 - 16.06.2008 um 07:21:10
 
Hoi,

Grundsatzdiskussionen bitte im Userforum führen.
Hier ist PRAXIS gefragt.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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